52013PC0096

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) und des Programms für registrierte Reisende (RTP) /* COM/2013/096 final - 2013/0060 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) geändert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen auf die vorgeschlagene Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) zurück, für die zeitgleich Legislativvorschläge vorgelegt werden.

Allgemeiner Kontext

Der allgemeine Kontext wird in den Begründungen der Legislativvorschläge für die Einführung eines EES und eines RTP sowie in den diesen Vorschlägen beiliegenden Folgenabschätzungen erläutert.

Bestehende Rechtsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise und die Folgenabschätzungen sind den Begründungen der Legislativvorschläge für die Einführung eines EES und eines RTP sowie den diesen Vorschlägen beiliegenden Folgenabschätzungen zu entnehmen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Übersicht

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Aspekte:

– Zusätzliche Begriffsbestimmungen: EES, RTP, registrierter Reisender, automatisierte Grenzkontrolle (Artikel 2)

– Eingabe der Daten von Drittstaatsangehörigen in das EES und Ausnahmen (Artikel 5a)

– Überprüfung der Echtheit des Chips in Reisedokumenten, die einen elektronischen Datenträger enthalten (Artikel 7 Absatz 2)

– Ersetzen des derzeitigen Abstempelns von Reisedokumenten durch die elektronische Erfassung und Überprüfung von Daten im EES (Artikel 5a, Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b). Einführung der Verpflichtung zu prüfen, ob einer Person die Aufnahme in das RTP bewilligt wurde (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aaa)

– Verifizierung der Identität eines registrierten Reisenden (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer v)

– Information des Reisenden über die verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer (Artikel 7 Absatz 8)

– Befreiung registrierter Reisender von bestimmten Teilen der eingehenden Kontrolle in Artikel 7a

– Pflicht, auch bei einer Lockerung der Grenzübertrittskontrollen Daten in das EES einzugeben (Artikel 8 Absatz 3)

– Ausweitung der Benutzung der durch das Schild in Anhang III Teile A und B gekennzeichneten Kontrollspuren (Kontrollspuren für EU-Bürger) (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a)

– Hinweise/Piktogramme für Sicherheitsschleusen (Artikel 9 Absatz 6)

– Streichung von Artikel 10 (Stempelpflicht)

– Annahme eines irregulären Aufenthaltes bei einem Fehlen der entsprechenden Unterlagen (Artikel 11)

– Änderung von Anhang III

– Streichung von Anhang II Buchstabe f, Anhang IV und Anhang VIII

Rechtsgrundlage

Artikel 77 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da mit dem Vorschlag Bestimmungen über die Grenzübertrittskontrollen festgelegt werden, denen Personen, die die Außengrenzen überschreiten, unterzogen werden.

Dieser Vorschlag ändert die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), die auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, d. h. Artikel 62 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, erlassen worden war.

Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 77 ist die Union befugt, eine Politik zu entwickeln, mit der „sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden“ und „die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen“ erfolgen.

Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen dieser Bestimmungen. Mit ihm sollen die für die Einführung eines EES und eines RTP notwendigen Änderungen im Schengener Grenzkodex vorgenommen werden. Dies kann von den Mitgliedstaaten alleine nicht erreicht werden, da eine Änderung eines geltenden Rechtsakts der EU (Schengener Grenzkodex) nur auf Ebene der EU erfolgen kann.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, dass die Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die vorgeschlagene Form muss sicherstellen, dass das Ziel erreicht und der Rechtsakt möglichst wirksam umgesetzt wird.

Der Schengener Grenzkodex musste 2006 in Form einer Verordnung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass er in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, einheitlich angewandt wird. Bei der vorgeschlagenen Initiative – Änderung des Schengener Grenzkodexes – handelt es sich um eine Änderung der bestehenden Verordnung, was nur mit einer Verordnung möglich ist. Inhaltlich beschränkt sich diese Initiative auf Verbesserungen an der vorhandenen Verordnung und ist im Sinne der darin enthaltenen politischen Leitlinien. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.           WEITERE ANGABEN

Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen

Der Vorschlag betrifft das Überschreiten der Außengrenzen und baut daher auf dem Schengen-Besitzstand auf. Deshalb müssen die Auswirkungen auf die einzelnen Protokolle und Assoziierungsabkommen für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, Bulgarien, Rumänien und Zypern, Island und Norwegen sowie die Schweiz und Liechtenstein untersucht werden. Die jeweilige Situation der einzelnen Staaten ist in den Erwägungsgründen 10-17 dieses Vorschlags beschrieben und in den Begründungen der Legislativvorschläge für die Einführung eines EES und eines RTP eingehender erläutert.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Schengener Grenzkodexes im Einzelnen

Artikel 2, Begriffsbestimmungen

Zusätzliche Begriffsbestimmungen

Nummer 20: neues Einreise-/Ausreisesystem (EES)

Nummer 21: neues Registrierungsprogramm für Reisende (RTP)

Nummer 22: „registrierter Reisender“

Nummer 23: „automatisierte Grenzkontrolle“

Neuer Artikel 5a, Eingabe von Daten in das EES

In einem neuen Artikel 5a werden die allgemeine Pflicht für Drittstaatsangehörige, die in den Schengen-Raum einreisen, sich im EES registrieren zu lassen, sowie die Ausnahmeregelungen für Drittstaatsangehörige, die von Grenzübertrittskontrollen oder von der Pflicht, Außengrenzen nur an Grenzübergangsstellen oder während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, befreit sind, hinzugefügt.

Artikel 7, Grenzübertrittskontrollen von Personen

In Absatz 2 wird die Pflicht hinzugefügt, die Echtheit der Reisedokumente, die einen elektronischen Datenträger enthalten, mit Hilfe gültiger Zertifikate zu überprüfen.

In Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii wird die Überprüfung, ob der in den Schengen-Raum einreisende Drittstaatsangehörige die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer noch nicht überschritten hat, anhand einer Prüfung der Stempel im Reisepass durch die Abfrage im EES ersetzt.

Im neuen Absatz 3 Buchstabe aaa ist geregelt, dass Grenzschutzbeamte überprüfen müssen, ob ein Reisender aus einem Drittstaat bereits im EES registriert wurde.

In Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iv betreffend die Überprüfung durch Grenzschutzbeamte, ob ein Drittstaatsangehöriger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat, im Zuge der Ausreisekontrolle wird präzisiert, dass diese Überprüfung durch eine Abfrage im EES durchzuführen ist.

In Absatz 3 Buchstabe b Ziffer v wird die Verifizierung der Identität registrierter Reisender und ihrer Teilnahme am RTP beschrieben.

Im neuen Absatz 8 werden Grenzschutzbeamte verpflichtet, Drittstaatsangehörigen auf ihr Ersuchen hin mitzuteilen, wie lange sie sich gemäß dem EES und gegebenenfalls dem VIS noch maximal im Schengen-Raum aufhalten dürfen.

Artikel 7a, Grenzübertrittskontrollen von registrierten Reisenden und Verwendung automatisierter Grenzkontrollanlagen

Im neuen Artikel 7a Absatz 1 werden die folgenden Abweichungen von den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehenen eingehenden Kontrollen beschrieben, die für registrierte Reisende bei der Einreise in den Schengen-Raum gelten.

- eingehende Prüfung des Reisedokuments (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii)

-   Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte sowie des Zwecks des Aufenthalts einschließlich der entsprechenden Belege (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv)

-   Überprüfung des Besitzes ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer v)

Abschließend wird ein Verfahren festgelegt für Reisende, die von den Sicherheitsschleusen als nicht registrierte Reisende identifiziert werden, oder für registrierte Reisende, die nicht sämtliche Einreisevoraussetzungen erfüllen. In diesen Fällen werden die normalen (von einem Grenzschutzbeamten durchgeführten) Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a angewandt.

Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit für Reisende, automatisierte Grenzkontrollanlagen in Kombination mit „Selbstbedienungskiosks“ zu nutzen, wenn die Fingerabdrücke im VIS oder im Reisedokument (biometrischer Reisepass) gespeichert werden und wenn die Grenzschutzbehörden auf diese Fingerabdrücke zugreifen können. Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Einreisevoraussetzungen müssen erfüllt sein.

In Absatz 3 ist die Möglichkeit vorgesehen, automatisierte Grenzkontrollanlagen für die Ausreisekontrollen von in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zu verwenden. Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c vorgesehenen Kontrollen sind weiterhin durchzuführen; hiervon ausgenommen ist die Überprüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii).

Bei den Absätzen 2 und 3 handelt es sich nicht um technische Änderungen infolge der Einführung des EES und des RTP, sondern um zusätzliche Bestimmungen, die die Grenzkontrollverfahren durch den Einsatz moderner Technologien weiter vereinfachen sollen. Die Ein- und Ausreisebestimmungen für die betroffenen Reisenden bleiben unverändert.

Artikel 8, Lockerung der Grenzübertrittskontrollen

Der bestehende Wortlaut wird der Einführung des EES und der Abschaffung des Abstempelns von Reisepässen entsprechend angepasst. Betont wird die Pflicht, bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum immer die Daten des Reisenden in das EES einzugeben. Die Erfassung im EES wird selbst bei Lockerungen der Grenzkontrollverfahren durchgeführt.

Artikel 9, Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung

In Absatz 2 Buchstabe a wird präzisiert, dass registrierte Reisende die Kontrollspuren für EU-Bürger benutzen dürfen.

Ein neuer Absatz 6 wird hinzugefügt, um der Einführung automatisierter Grenzkontrollanlagen Rechnung zu tragen. Zum Zwecke eines einheitlichen Vorgehens verwenden alle Mitgliedstaaten für Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen an allen Grenzübergangsstellen die Schilder in Anhang III Teil D.

Artikel 11, Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

Der bestehende Wortlaut wird der Einführung des EES entsprechend angepasst. In Artikel 11 sind gegenwärtig die Verfahren und Annahmen im Falle fehlender Ein- oder Ausreisestempel geregelt. Mit dem EES wird das Abstempeln durch einen Eintrag in das EES ersetzt.

Anhang III, Muster der Schilder zur Kennzeichnung der Kontrollspuren an den Grenzübergangsstellen

Die Schilder in Anhang III werden durch neue Schilder für die Verwendung automatisierter Grenzkontrollanlagen und die Einführung des RTP ergänzt.

2013/0060 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) und des Programms für registrierte Reisende (RTP)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)[1] sind die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Mit der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union] soll ein zentralisiertes System für die Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen geschaffen werden, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für einen Kurzaufenthalt überschreiten.

(3) [Die Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende] soll vorab auf Identität und Hintergrund überprüften vielreisenden Drittstaatsangehörigen das Überschreiten der Außengrenzen der Europäischen Union erleichtern, wahlweise durch die Verwendung automatisierter Grenzkontrollanlagen.

(4) Zur Durchführung der Kontrollen von Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 einschließlich der Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten hat, sollten die Grenzschutzbeamten sämtliche verfügbaren Informationen einschließlich der Daten im EES und im RTP nutzen.

(5) Um die volle Wirksamkeit des EES und des RTP zu gewährleisten, müssen die Ein- und Ausreisekontrollen an den Außengrenzen einheitlich durchgeführt werden.

(6) Aufgrund der Einführung eines EES und eines RTP müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 festgelegten Verfahren zur Kontrolle von Personen beim Überschreiten der Außengrenzen angepasst werden. Dies betrifft insbesondere das Ersetzen des Abstempelns von Reisepässen bei der Ein- und Ausreise durch die Registrierung alphanumerischer und biometrischer Daten bestimmter Drittstaatsangehöriger und die mögliche Verwendung automatisierter Grenzkontrollanlagen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sollte dementsprechend geändert werden.

(8) Angesichts der unterschiedlichen Zahl von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen in den verschiedenen Mitgliedstaaten und an verschiedenen Grenzübergangsstellen überschreiten, sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob und in welchem Maße sie Technologien wie automatisierte Grenzkontrollanlagen nutzen möchten.

(9) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine Änderung der bestehenden Vorschriften des Schengener Grenzkodexes, nur auf Unionsebene erreicht werden kann, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird.

(11) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist somit weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(12) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch ist die Verordnung Irland gegenüber anwendbar.

(13) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(14) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich fallen.

(15) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates genannten Bereich fallen.

(16) Für Zypern stellt diese Verordnung in Bezug auf die mit dem Programm für registrierte Reisende verbundenen Aspekte einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(17) Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung in Bezug auf die mit dem Programm für registrierte Reisende verbundenen Aspekte einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„20. „Einreise-/Ausreisesystem (EES)“ das gemäß der [Verordnung Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union] eingeführte System;

21. „Registrierungsprogramm für Reisende (RTP)“ ein Programm gemäß der Definition in Artikel 3 der [Verordnung Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende];

22. „registrierter Reisender“ einen Drittstaatsangehörigen gemäß der Definition in Artikel 3 der [Verordnung Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende];

23. „automatisierte Grenzkontrolle“ ein vollständig automatisiertes System, das die Echtheit des Reisedokuments überprüft, feststellt, ob der Reisende der rechtmäßige Inhaber des Dokuments ist, Abfragen der für die Grenzkontrolle verwendeten Erfassungssysteme durchführt und auf dieser Grundlage automatisch prüft, ob die Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllt sind.“

(2) Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Eingabe von Daten in das EES

1. Die Ein- und Ausreisedaten der gemäß Artikel 5 Absatz 1 für Kurzaufenthalte zugelassenen Drittstaatsangehörigen werden gemäß den Artikeln 11 und 12 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union] in das EES eingegeben.

2. Abweichend von Absatz 1 werden die Daten folgender Personengruppen nicht in das EES eingegeben:

a)      Staatsoberhäupter und Mitglieder ihrer Delegationen, denen gemäß Anhang VII Nummer 1 Erleichterungen bei den Grenzkontrollen gewährt werden;

b)      Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal, denen gemäß Anhang VII Nummer 2 Erleichterungen bei den Grenzkontrollen gewährt werden;

c)      Seeleute, denen gemäß Anhang VII Nummer 3 Erleichterungen bei den Grenzkontrollen gewährt werden;

d)      Besatzungsmitglieder und Passagiere von Kreuzfahrtschiffen, die gemäß Anhang VI keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen werden;

e)       Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die gemäß Anhang VI keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen werden;

f)        Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, befreit sind.

3. Daten, die die Inhaber von Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] betreffen, können unter Berücksichtigung der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Erleichterungen des Grenzübertritts in das EES eingegeben werden.“

(3) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)           In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Enthält der Reisepass oder das Reisedokument einen elektronischen Datenträger (Chip), wird die Echtheit der Daten auf dem Chip anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern dies nicht mangels gültiger Zertifikate oder aus anderen technischen Gründen unmöglich ist.“ ;

b)           Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)        Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii) Überprüfung, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde, durch Abfrage im EES gemäß Artikel 15 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union];“

ii)       Nach Buchstabe aa wird folgender Buchstabe aaa eingefügt:

„aaa) Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst gegebenenfalls auch die Verifizierung der Identität des registrierten Reisenden und der Bewilligung der Aufnahme in das RTP gemäß Artikel 32 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende]“;

iii)      Unter Buchstabe b werden die folgenden Ziffern iv und v hinzugefügt:

„iv) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat, durch Abfrage im EES gemäß Artikel 15 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union];“

v) die Verifizierung der Identität des registrierten Reisenden und der Bewilligung der Aufnahme in das RTP wird gegebenenfalls gemäß Artikel 32 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende] durchgeführt.“;

iv)      Buchstabe c Ziffer ii wird gestrichen;

c)         Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„8. Der Grenzschutzbeamte teilt dem Drittstaatsangehörigen auf dessen Ersuchen hin die anhand der Abfrage im EES ermittelte und gegebenenfalls durch die Länge des durch das Visum erlaubten Aufenthalts vorgegebene maximale Dauer seines zulässigen Aufenthalts mit. Der Drittstaatsangehörige kann zudem darum ersuchen, dass das Datum und der Ort seiner Ein- oder Ausreise schriftlich festgehalten werden.“;

(4) Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Grenzübertrittskontrollen bei registrierten Reisenden und automatisierte Grenzkontrollanlagen

1. Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a umfassen die Kontrollen bei registrierten Reisenden nicht die Prüfung der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii, iv und v genannten Aspekte. Die Kontrollen registrierter Reisender können mit Hilfe automatisierter Grenzkontrollanlagen unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten durchgeführt werden.

Sollte die mit Hilfe automatisierter Grenzkontrollanlagen durchgeführte Kontrolle ergeben, dass der Drittstaatsangehörige kein registrierter Reisender ist oder dass eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Drittstaatsangehörige einer Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a unterzogen.

2. Bei Drittstaatsangehörigen, deren Fingerabdrücke im VIS oder in einem Reisedokument gespeichert sind, können – wenn der Grenzschutzbeamte zugriffsberechtigt ist und auch technisch darauf zugreifen kann – die eingehenden Kontrollen bei der Einreise mit Hilfe automatisierter Grenzkontrollanlagen mit Selbstbedienungskiosks kombiniert werden, um die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii, iv und v genannten Aspekte zu prüfen. Der Vorgang wird überwacht, und der Grenzschutzbeamte entscheidet von Fall zu Fall über die Zulassung oder Verweigerung der Einreise.

3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii können die eingehenden Kontrollen bei der Ausreise von registrierten Reisenden und Personen, deren Fingerabdrücke im VIS oder in einem Reisedokument gespeichert sind, wenn der Grenzschutzbeamte zugriffsberechtigt ist und auch technisch darauf zugreifen kann, mit Hilfe automatisierter Grenzkontrollanlagen unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten durchgeführt werden.“

(5) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.        Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Daten sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise gemäß Artikel 5a in das EES eingeben. Können die Daten nicht auf elektronischem Wege eingegeben werden, erfolgt die Eingabe von Hand.

Falls die Eingabe in das EES technisch nicht möglich ist, oder bei einem Systemausfall können die Ein- und Ausreisedaten abweichend von Artikel 5a zunächst lokal gespeichert und nach der Behebung des Ausfalls bzw., sobald es technisch wieder möglich ist, in das EES eingegeben werden.“

(6) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)           Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, und registrierte Reisende sind berechtigt, die mit den Schildern in Anhang III Teile A und B gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sind sie im Besitz eines biometrischen Reisepasses, können sie auch die mit den Schildern in Anhang III Teil D gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.“;

b)           Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„6. Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, automatisierte Grenzkontrollanlagen zu verwenden, kennzeichnen die betreffenden Kontrollspuren mit den Schildern in Anhang III Teil D.“

(7) Artikel 10 wird gestrichen.

(8) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Annahmen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

1. Existiert zu einem Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, kein Einreiseeintrag im EES oder ist im Einreiseeintrag des Drittstaatsangehörigen kein Ausreisedatum nach dem Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer eingetragen, so können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Drittstaatsangehörige die in den Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

2. Die Annahme nach Absatz 1 kann von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Die Annahme kann von einem Drittstaatsangehörigen auch durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, aus dem hervorgeht, dass er nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießt.

In diesen Fällen erstellen die zuständigen Behörden für diese Person, falls notwendig, ein EES-Dossier. Zudem nehmen sie einen Einreiseeintrag vor, aktualisieren den letzten Einreiseeintrag, indem sie zusätzlich zu den in den Artikeln 11 und 12 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union] genannten Daten die folgenden Daten eingeben, oder löschen ein vorhandenes Dossier:

a)         das Datum, an dem der Drittstaatsangehörige die Außengrenze eines Mitgliedstaates zur Einreise oder Ausreise überschritten hat, sowie die betreffende Grenzübergangsstelle;

b)         die Behörde, die die Daten eingegeben hat;

c)         das Datum, an dem die Daten eingegeben wurden;

d)         der Ablauftag der neuen Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung.

3.         Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so können die zuständigen Behörden den Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten ausweisen.

Ein Drittstaatsangehöriger, der angibt, nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit zu genießen, dies jedoch nicht nachweist, kann nur von den zuständigen Grenz- und Einwanderungsbehörden aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgewiesen werden.“;

(9) Anhang II Buchstabe f wird gestrichen;

(10) Anhang III wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert;

(11) Anhang IV wird gestrichen;

(12) Anhang VIII wird gestrichen.

Artikel 2

Der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 21. November 1994 (SCH/Com-ex (94) Rev. 16) wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt an den in Artikel 48 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union] und Artikel 64 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende] genannten Tagen in Kraft. [Konkrete Daten werden eingefügt, sobald dies möglich ist]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

Anhang

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird folgender Teil D angefügt.

„TEIL D

Teil D1: Automatisierte Kontrollspuren für EU/EWR/CH Bürger

EU / EWR / CH

BÜRGER

Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.

Teil D2: Automatisierte Kontrollspuren für Drittstaatsangehörige

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE

Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.

Teil D3: Automatisierte Kontrollspuren für alle Reisepässe

ALLE REISEPÄSSE

Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.“

[1]               ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.