28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/41


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2014

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer für dieses Produkt ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entspricht, in Verkehr gebracht wird. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird diese Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang III derselben Verordnung erstellt.

(2)

Nach Artikel 60 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde der Kommission die Aufgabe übertragen, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an den technischen Fortschritt anzupassen.

(3)

Das Muster in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollte an den technischen Fortschritt angepasst werden, um die Flexibilität zu ermöglichen, die aufgrund der verschiedenen Arten von Bauprodukten und Herstellern erforderlich ist, und um die Leistungserklärung zu vereinfachen.

(4)

Ferner zeigen die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Anhangs III, dass die Hersteller nähere Anleitungen zur Erstellung von Leistungserklärungen für Bauprodukte im Einklang mit den geltenden Vorschriften benötigen. Mit solchen Anleitungen wäre zudem die einheitliche und vorschriftsgemäße Anwendung des Anhangs III sichergestellt.

(5)

Den Herstellern sollte bei der Erstellung von Leistungserklärungen etwas Spielraum eingeräumt werden, solange sie deutlich und kohärent die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erforderlichen wesentlichen Informationen angeben.

(6)

Damit einem von einer Leistungserklärung erfassten Produkt eindeutig Leistungsstufen oder Leistungsklassen zuzuordnen sind, sollten die Hersteller jedes einzelne Produkt durch den eindeutigen Kenncode gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit dem jeweiligen Produkttyp und einem bestimmten Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen verknüpfen.

(7)

Mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird der Zweck verfolgt, durch die Angabe einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer seitens der Hersteller die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Bauprodukts zu ermöglichen. Diesem Zweck ist durch eine Leistungserklärung, die in der Folge für alle Produkte verwendet werden soll, die dem in ihr bestimmten Produkttyp entsprechen, nicht gedient. Daher sollten die nach Artikel 11 Absatz 4 erforderlichen Angaben nicht in der Leistungserklärung enthalten sein müssen.

(8)

Wenn die notifizierten Stellen ordnungsgemäß angegeben sind, könnte die Nennung ausgestellter Bescheinigungen sowie erstellter Prüf-, Berechnungs- und Bewertungsberichte umfangreiche, aufwendige Formen annehmen, ohne den Nutzern der von einer Leistungserklärung erfassten Produkte wirklich einen Mehrwert zu bringen. Die Hersteller sollten daher nicht verpflichtet sein, dies in den Leistungserklärungen anzugeben.

(9)

Im Sinne der Steigerung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Baugewerbes insgesamt sollte den Herstellern die Ausstellung der Leistungserklärungen erleichtert werden, indem sie möglichst rasch von den Vereinfachungen profitieren und die entsprechenden Anleitungen nutzen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Leistungserklärungen, die Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und dem ursprünglichen Anhang III dazu entsprechen, gelten ebenso als konform mit dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


ANHANG

„ANHANG III

LEISTUNGSERKLÄRUNG

Nr.

1.

Eindeutiger Kenncode des Produkttyps:

2.

Verwendungszweck(e):

3.

Hersteller:

4.

Bevollmächtigter:

5.

System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit:

6. a)

Harmonisierte Norm:

Notifizierte Stelle(n):

6. b)

Europäisches Bewertungsdokument:

Europäische Technische Bewertung:

Technische Bewertungsstelle:

Notifizierte Stelle(n):

7.

Erklärte Leistung(en):

8.

Angemessene Technische Dokumentation und/oder Spezifische Technische Dokumentation:

Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung/den erklärten Leistungen. Für die Erstellung der Leistungserklärung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist allein der obengenannte Hersteller verantwortlich.

Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:

 

[Name]

 

[Ort] [Datum]

 

[Unterschrift]

Anleitungen für die Erstellung von Leistungserklärungen

1.   ALLGEMEINES

Diese Anleitungen sollen den Herstellern bei der Erstellung einer Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach dem Muster dieses Anhangs (‚Muster‘) als Hilfe dienen.

Diese Anleitungen sind nicht Teil der von den Herstellern zu erstellenden Leistungserklärungen und sollten den Leistungserklärungen nicht beigefügt werden.

Bei der Erstellung einer Leistungserklärung

1.

wiederholt der Hersteller den Wortlaut und die Titelzeilen des Musters mit Ausnahme der Wörter in eckigen Klammern;

2.

ersetzt der Hersteller die freien Stellen und eckigen Klammern durch die erforderlichen Angaben.

Die Hersteller können nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Leistungserklärung auch einen Verweis auf die Website aufnehmen, auf der die Abschrift der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird. Dies kann nach Nummer 8 oder an anderer Stelle geschehen, sofern die Lesbarkeit und Deutlichkeit der vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt wird.

2.   FLEXIBILITÄT

Sofern die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgeschriebenen Informationen deutlich, vollständig und kohärent angegeben werden, ist es bei der Erstellung einer Leistungserklärung möglich,

1.

ein vom Muster abweichendes Layout zu verwenden;

2.

die Nummern des Musters zu kombinieren und einige von ihnen zusammenzufassen;

3.

die Nummern des Musters in einer anderen Reihenfolge oder mit Hilfe einer oder mehrerer Tabellen darzustellen;

4.

einige Nummern des Musters wegzulassen, die für das Produkt, für das eine Leistungserklärung erstellt wird, nicht relevant sind. Dies ist etwa der Fall, da die Leistungserklärung auf der Grundlage einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt erstellt werden kann, so dass die jeweils andere Alternative nicht relevant ist. Diese Auslassungen könnten auch die Nummern mit Bezug zum Bevollmächtigten betreffen oder zur Verwendung der Angemessenen Technischen Dokumentation und der Spezifischen Technischen Dokumentation;

5.

die Nummern ohne Nummerierung darzustellen.

Wenn ein Hersteller für mehrere Varianten eines Produkttyps eine einzige Leistungserklärung erstellen will, müssen zumindest folgende Bestandteile getrennt und deutlich für jede Produktvariante aufgeführt werden: die Nummer der Leistungserklärung, der Kenncode unter Nummer 1 und die erklärte(n) Leistung(en) unter Nummer 7.

3.   ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES FORMULARS

Nummer des Musters

Anleitung

Nummer der Leistungserklärung

Hierbei handelt es sich um die Bezugsnummer der Leistungserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Die Nummer kann der Hersteller frei vergeben.

Diese Nummer kann mit dem eindeutigen Kenncode des Produkttyps unter Nummer 1 des Musters übereinstimmen.

Nummer 1

Geben Sie den eindeutigen Kenncode des Produkttyps gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an.

In Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird der eindeutige Kenncode, der vom Hersteller festgelegt wird und der CE-Kennzeichnung folgt, mit dem Produkttyp und somit mit dem Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen eines Bauprodukts verknüpft, entsprechend der dafür erstellten Leistungserklärung. Außerdem müssen die Empfänger von Bauprodukten, insbesondere die Endnutzer, diesen Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen für jedes Produkt eindeutig erkennen können. Deshalb sollte jedes Bauprodukt, für das eine Leistungserklärung erstellt worden ist, vom Hersteller mittels des eindeutigen Kenncodes, der auch als Verweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 dient, mit dem jeweiligen Produkttyp und einem bestimmten Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen verknüpft werden.

Nummer 2

Geben Sie den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck des Bauprodukts an oder führen Sie gegebenenfalls die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke auf, im Einklang mit der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation.

Nummer 3

Geben Sie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke und die Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an.

Nummer 4

Diese Nummer ist nur aufzunehmen und auszufüllen, wenn ein Bevollmächtigter bestimmt worden ist. Geben Sie in diesem Fall den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten an, dessen Auftrag die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 genannten Aufgaben umfasst.

Nummer 5

Geben Sie Nummer des betreffenden Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an. Bei mehreren Systemen ist jedes einzelne von ihnen anzugeben.

Nummern 6 a und 6 b

Da ein Hersteller eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt erstellen kann, sollten diese beiden unter den Nummern 6 a und 6 b angegebenen Möglichkeiten als Alternativen betrachtet werden, wobei in einer Leistungserklärung lediglich eine von beiden anzuwenden und die jeweilige Nummer entsprechend auszufüllen ist.

Bei Nummer 6 a, d. h. wenn eine Leistungserklärung auf einer harmonisierten Norm beruht, ist Folgendes anzugeben:

a)

die Referenznummer und das Ausgabedatum der harmonisierten Norm (Referenznummer mit Datum) und

b)

die Kennnummer der notifizierten Stelle(n).

Bei der Angabe des Namens der notifizierten Stelle(n) ist dieser unbedingt in der Originalsprache anzugeben und nicht in andere Sprachen übersetzt.

Bei Nummer 6 b, d. h. wenn eine Leistungserklärung auf einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt beruht, ist Folgendes anzugeben:

a)

die Nummer und das Ausgabedatum des Europäischen Bewertungsdokuments;

b)

die Nummer und das Ausstellungsdatum der Europäischen Technischen Bewertung;

c)

der Name der Technischen Bewertungsstelle und

d)

die Kennnummer der notifizierten Stelle(n).

Nummer 7

Hier ist in der Leistungserklärung Folgendes anzugeben:

a)

die Auflistung der wesentlichen Merkmale, wie sie in den harmonisierten technischen Spezifikationen für den bzw. die Verwendungszwecke nach Nummer 2 festgelegt wurden;

b)

für jedes wesentliche Merkmal die erklärte Leistung bezüglich dieses Merkmals nach Stufe oder Klasse oder mit Hilfe einer Beschreibung oder — für Merkmale, für die keine Leistung erklärt wurde — die Buchstaben ‚NPD‘ (No Performance Determined/Keine Leistung bestimmt).

Für diese Nummer kann eine Tabelle verwendet werden, aus der für jedes wesentliche Merkmal des Produkts die Verbindungen zwischen den harmonisierten technischen Spezifikationen und den angewandten Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie die Leistung in Bezug auf jedes wesentliche Merkmal hervorgehen.

Die Leistung ist deutlich und ausdrücklich anzugeben. Deshalb ist es nicht ausreichend, die Leistung in der Leistungserklärung anzugeben, indem lediglich eine von den Abnehmern anzuwendende Berechnungsformel eingefügt wird. Darüber hinaus müssen die in den Bezugsunterlagen angegebenen Leistungsstufen oder -klassen in der Leistungserklärung wiederholt werden und dürfen folglich nicht lediglich durch die Einfügung von Verweisen auf diese Dokumente in die Leistungserklärung angegeben werden.

Die Leistung, insbesondere in Bezug auf das Tragverhalten eines Bauproduktes darf hingegen durch eine Bezugnahme auf entsprechende Produktionsunterlagen oder Unterlagen über statische Berechnungen angegeben werden. In diesem Fall müssen die relevanten Unterlagen der Leistungserklärung beigefügt werden.

Nummer 8

Diese Nummer ist nur in eine Leistungserklärung aufzunehmen und auszufüllen, wenn eine Angemessene Technische Dokumentation und/oder eine Spezifische Technische Dokumentation nach den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet wurde, um anzugeben, welche Anforderungen das Produkt erfüllt.

In diesem Fall ist hier in der Leistungserklärung Folgendes anzugeben:

a)

die Referenznummer der verwendeten Spezifischen und/oder Angemessenen Technischen Dokumentation und

b)

die Anforderungen, die das Produkt erfüllt.

Unterschrift

Zwischen den eckigen Klammern sind die erforderlichen Angaben einzutragen und die Leistungserklärung ist zu unterschreiben.“