19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/8


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

(2014/94/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 27,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass es nach Prüfung aller Möglichkeiten für eine Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1b notwendig erscheint, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um den Mittelansatz für den Europäischen Sozialfonds im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 über die Obergrenze der Teilrubrik 1b hinaus um 134 049 037 EUR aufzustocken, damit die Zuweisungen für Frankreich, Italien und Spanien für das Jahr 2013 um insgesamt 150 000 000 EUR erhöht werden können —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um bei der Teilrubrik 1b Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 134 049 037 EUR bereitzustellen.

Mit diesen Mitteln soll der Mittelansatz des Europäischen Sozialfonds in Teilrubrik 1b aufgestockt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.