3.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 103/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2007

zur Verlängerung der in Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhebt die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) Gebühren für die Ausstellung und Verlängerung von Zulassungen bzw. Zeugnissen sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten der fortlaufenden Aufsicht. Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sind diese Gebühren von Antragstellern und Inhabern von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zu zahlen.

(2)

Gemäß Artikel 53 Absatz 4 ist die Höhe der Gebühren und Entgelte so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die vollen Kosten der erbrachten Leistungen der Agentur decken. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen es jedoch auch zu, den jährlichen Finanzbeitrag der Gemeinschaft an die Agentur während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 zur Deckung der aufgeführten Kosten zu verwenden. Die Kommission kann diesen Zeitraum bei Bedarf um ein Jahr verlängern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission (2), in der die Höhe der Gebühren und die Zahlungsmodalitäten festgelegt werden, trat am 1. Juni 2005 in Kraft. Seit diesem Datum erhebt die Agentur Gebühren für die von ihr erbrachten Leistungen. Die Einnahmen aus den Gebühren reichen jedoch nicht aus, um die der Agentur entstehenden Kosten ganz zu decken. Folglich muss die Agentur noch einen Teil des Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung dieser Kosten verwenden, wie in den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 53 Absatz 4 vorgesehen.

(4)

Zwar ist bei der Deckung der Kosten durch die Gebühren eine Verbesserung von ca. 60 % im Jahr 2005 auf voraussichtlich 70 % im Jahr 2006 festzustellen, doch benötigt der Aufbau eines effizienten Gebührensystems erfahrungsgemäß Zeit. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre es nicht realistisch, die Ausgewogenheit von Kosten und Einnahmen im Jahr 2007 zu garantieren.

(5)

Um ein etwaiges Defizit bei den Tätigkeiten im Bereich der Zeugnisse und Zulassungen zu vermeiden, das die Agentur an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern würde, müssen die Bestimmungen von Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geltend gemacht werden, um den Übergangszeitraum zu verlängern, in dem bei Bedarf ein Teil des Beitrags der Gemeinschaft von der Agentur für die Deckung ihrer Kosten verwendet werden darf.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 genannte Übergangszeit wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5)

(2)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 7. Verordnung geändert durch Verordnung (EG) Nr. 779/2006 (ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 3).