31976R0110

Verordnung (EWG) Nr. 110/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und über die Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge

Amtsblatt Nr. L 020 vom 28/01/1976 S. 0048 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0027
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0033
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0033


VERORDNUNG (EWG) Nr. 110/76 DES RATES vom 19. Januar 1976 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und über die Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 110/76 kann eine Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt werden, um, soweit erforderlich, die wirtschaftlich bedeutsame Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse zu ermöglichen.

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse unterliegen, sind nach bestimmten Kriterien festzusetzen, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen unter Beachtung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Marktorganisation auszugleichen. Hierzu sind die Versorgungslage bei diesen Erzeugnissen und die Preise in der Gemeinschaft sowie die Preissituation auf dem Weltmarkt zu beachten. Ferner müssen bei der Berechnung des Erstattungsbetrags für Fischereierzeugnisse gegebenenfalls festzusetzende Koeffizienten berücksichtigt werden können.

Für die Beobachtung der Preisentwicklung ist es erforderlich, diese Preise nach allgemeinen Regeln zu ermitteln. Bei den Weltmarktpreisen sind die Preise auf den Märkten der dritten Länder und in den Bestimmungsländern sowie die in den dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise und die Preise frei Grenze der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Bei den Preisen in der Gemeinschaft empfiehlt es sich, sich auf die Preise auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft und die Preise bei der Ausfuhr zu stützen.

Angesichts der besonderen Einfuhrbedingungen einiger Bestimmungsländer ist es erforderlich, eine Differenzierung des Erstattungsbetrags je nach Bestimmung der Erzeugnisse vorzusehen.

Fänge von Erzeugern der Gemeinschaft sind gemeinschaftlichen Ursprungs, auch wenn sie in Häfen angelandet werden, die ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft liegen. Aus Gründen der Kontrolle ist die Gewährung der Erstattungen jedoch auf diejenigen Erzeugnisse zu beschränken, die in Häfen innerhalb des in der Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 (2) definierten, durch die Beitrittsakte (3) geänderten Zollgebiets der Gemeinschaft angelandet werden.

Um den Exporteuren der Gemeinschaft eine gewisse Stabilität des Erstattungsbetrags zu gewährleisten und ihnen eine Gewißheit hinsichtlich der einzelnen für eine Erstattung in Betracht kommenden Erzeugnisse zu verschaffen, ist vorzusehen, daß die Liste dieser Erzeugnisse und die Beträge für einen verhältnismässig langen und entsprechend dem Handelsbrauch festgelegten Zeitraum gelten können.

Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Händlern der Gemeinschaft zu verhindern, müssen die für sie geltenden Verwaltungsvorschriften in der ganzen Gemeinschaft einheitlich sein. Die Gewährung einer Erstattung für aus dritten Ländern eingeführte und nach dritten Ländern wieder ausgeführte Erzeugnisse dieses Sektors ist nicht gerechtfertigt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Grundregeln für die Festsetzung und die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 genannten Erzeugnisse fest. (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. L 238 vom 28.9.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14.

Artikel 2

Erstattungen werden an Hand folgender Faktoren festgesetzt: a) Lage und voraussichtliche Entwicklung - der Preise für Fischereierzeugnisse und der auf dem Markt der Gemeinschaft verfügbaren Mengen,

- der Preise für Fischereierzeugnisse auf dem Weltmarkt,

b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, die darin bestehen, diesen Märkten ein Gleichgewicht und eine natürliche Entwicklung auf dem Gebiet der Preise und des Warenverkehrs zu sichern,

c) Mindestkosten für Vermarktung und Transport von den Märkten der Gemeinschaft zu den Häfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Kosten für die Heranführung bis zu den Bestimmungsländern,

d) wirtschaftliche Bedeutung der beabsichtigten Ausfuhren.

Artikel 3

(1) Die Preise auf dem Markt der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der für die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(2) Die Preise auf dem Weltmarkt werden ermittelt unter Berücksichtigung a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der wichtigsten einführenden dritten Länder,

b) der in den wichtigsten ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise,

c) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

Artikel 4

Die Erstattung kann nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet dieser Erzeugnisse gestaffelt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Verhältnisse bestimmter Märkte dies erfordern.

Artikel 5

Das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden mindestens alle drei Monate neu festgesetzt.

Artikel 6

Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die von den Fanggebieten aus unmittelbar in Häfen ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft angelandet werden, wird keine Erstattung gewährt.

Artikel 7

(1) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß - die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

- es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt.

(2) Bei Anwendung von Artikel 4 wird die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes 1 gezahlt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die bzw. für das die Erstattung festgesetzt worden ist.

Abweichungen von dieser Vorschrift nach dem Verfahren des Absatzes 3 sind jedoch zulässig, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 32 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 können ergänzende Vorschriften erlassen werden.

Artikel 8

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 165/71 des Rates vom 26. Januar 1971 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und über die Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge (1) wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1976 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HAMILIUS (1)ABl. Nr. L 23 vom 29.1.1971, S. 1.