32003R1295

Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 über die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnehmen

Amtsblatt Nr. L 183 vom 22/07/2003 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 des Rates

vom 15. Juli 2003

über die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) Ziffer ii),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Olympische Charta sieht für die Mitglieder der olympischen Familie die Berechtigung vor, in das Land der die Olympischen Spiele ausrichtenden Stadt einzureisen; dazu genügt es, dass sie die Olympische Akkreditierungskarte und den Reisepass oder ein anderes offizielles Reisedokument vorweisen, ohne dass andere Verfahren und Formalitäten, die nicht mit der Akkreditierungskarte zusammenhängen, befolgt werden müssen.

(2) Die verantwortlichen Einrichtungen wählen nach Maßgabe des vom Organisationskomitee für die Olympischen Spiele festgelegten Akkreditierungsverfahrens jene Personen aus, die sie für eine Teilnahme an den Olympischen Spielen oder Paralympischen Spielen als Mitglieder der olympischen Familie vorschlagen.

(3) Da die Spiele Zielscheibe von Terroranschlägen sein könnten, stellt das Organisationskomitee für die Olympischen Spiele den Mitgliedern der olympischen Familie Akkreditierungskarten aus. Die Akkreditierungskarte ist ein Dokument mit besonderen Sicherheitsmerkmalen, das Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen im Rahmen der Olympischen und Paralympischen Spiele gewährt.

(4) Die Ausrichtung der Olympischen und Paralympischen Spiele 2004 in Athen durch Griechenland stellt den ersten Fall dar, in dem ein Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, eine solche Veranstaltung durchführt.

(5) Um die Abhaltung der Olympischen und Paralympischen Spiele 2004 in Griechenland unter Einhaltung der Pflichten der Olympischen Charta zu ermöglichen, sollte die Gemeinschaft Rechtsvorschriften über die Erleichterung der Erteilung von Visa an die Mitglieder der olympischen Familie erlassen.

(6) Aus diesem Grund ist es erforderlich, für die Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele 2004 eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung für die Mitglieder der olympischen Familie vorzusehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind(3), visumpflichtige Drittstaatsangehörige sind.

(7) Die Ausnahmeregelung sollte sich auf die Bestimmungen des Besitzstands über die Antragstellung für ein Visum, die Ausstellung und die Gestaltung des Visums beschränken. Auch die Methoden zur Kontrolle an den Außengrenzen sollten im Rahmen des Erforderlichen angepasst werden, um die Änderungen der Visabestimmungen zu berücksichtigen.

(8) Die Visumanträge für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 teilnehmen, sollten zugleich mit dem Antrag auf Akkreditierung von den zuständigen Einrichtungen beim Organisationskomitee für die Olympischen Spiele eingereicht werden. Der Antrag auf Akkreditierung hat die wichtigsten Daten der betreffenden Personen wie vollständiger Name, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort sowie Nummer und Art des Reisepasses unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer zu enthalten. Diese Anträge werden an die für die Visumerteilung zuständigen griechischen Behörden übermittelt.

(9) Unabhängig von dieser Verordnung können die Mitglieder der olympischen Familie stets persönlich einen Visumantrag nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands stellen.

(10) Sofern in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, sollten die einschlägigen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands über Visa und Kontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten Anwendung finden. Insbesondere gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Visumerteilung nicht für Mitglieder der olympischen Familie, die den Status visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger haben, aber im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet.

(11) Die durch diese Verordnung geschaffene Ausnahmeregelung sollte angesichts der Erfahrungen bei ihrer Durchführung bewertet werden. Deshalb sollte nach den Olympischen und Paralympischen Spielen 2004 eine Bewertung vorgesehen werden, um im Hinblick auf die etwaige Ausrichtung Olympischer Spiele durch einen anderen Mitgliedstaat, der auch den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, einschätzen zu können, wie sich diese Regelungen bewährt haben.

(12) Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, die Erteilung von Visa an die Mitglieder der olympischen Familie zu erleichtern, die befristete Ausnahmeregelung gemäß dieser Verordnung zu bestimmten gemeinschaftlichen Bestimmungen zu erlassen. Die Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über die für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(14) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) dar, die in dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen(5) genannten Bereich fallen.

(15) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(6), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(16) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(7) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(17) Diese Verordnung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Beitrittsvertrags von 2003 dar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele 2004 eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung zu bestimmten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betreffend die Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa sowie betreffend die einheitliche Visagestaltung geschaffen.

Abgesehen von dieser Ausnahmeregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung des einheitlichen Visums.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. "verantwortliche Einrichtungen" in Bezug auf die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 teilnehmen, die offiziellen Einrichtungen, die gemäß der Olympischen Charta beim Organisationskomitee für die Olympischen Spiele 2004 die Verzeichnisse der Mitglieder der olympischen Familie einreichen können, damit ihnen Akkreditierungskarten für die Spiele ausgestellt werden;

2. "Mitglied der olympischen Familie" alle Personen, die Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, der Internationalen Verbände, der Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, der Organisationskomitees für die Olympischen Spiele und der nationalen Vereinigungen sind wie die Athleten, die Kampfrichter/Schiedsrichter, Trainer und anderen Sportfachleute, das die Teams oder die einzelnen Sportler begleitende medizinische Personal sowie die akkreditierten Medienvertreter, Funktionsträger, Geldgeber und Förderer der Spiele oder andere offizielle Gäste, die sich der Olympischen Charta verpflichten, der Autorität und Kontrolle des Internationalen Olympischen Komitees unterstellen, in den Verzeichnissen der verantwortlichen Einrichtungen aufgeführt sind und vom Organisationskomitee für die Olympischen Spiele 2004 für die Teilnahme an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 akkreditiert wurden;

3. "Olympische Akkreditierungskarten", die vom Organisationskomitee für die Olympischen Spiele 2004 gemäß Artikel 16 des griechischen Gesetzes 3103/2003 ausgestellt wurden, ein oder zwei mit Sicherheitsmerkmalen versehene Dokumente, eines für die Olympischen und eines für die Paralympischen Spiele, die mit einem Foto des Inhabers versehen sind, die Identität des betreffenden Mitglieds der olympischen Familie belegen und dem Inhaber das Recht auf Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen während der Spiele verleihen;

4. "Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele" für die Olympischen Sommerspiele 2004 den Zeitraum vom 13. Juli bis 29. September 2004 sowie für die Paralympischen Herbstspiele 2004 den Zeitraum vom 18. August bis 29. Oktober 2004;

5. "Organisationskomitee für die Olympischen Spiele 2004" das gemäß Artikel 2 des griechischen Gesetzes 2598/1998 eingerichtete Komitee, das für die Organisation der Olympischen und Paralympischen Spiele 2004 in Athen zuständig ist und über die Akkreditierung der an diesen Spielen teilnehmenden Mitglieder der olympischen Familie entscheidet;

6. "die für die Visumerteilung zuständigen Stellen" die von Griechenland benannten Stellen, die für die Prüfung der Anträge und die Erteilung der Visa an die Mitglieder der olympischen Familie zuständig sind.

KAPITEL II VISUMERTEILUNG

Artikel 3

Voraussetzungen

Ein Visum darf nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person

a) von einer der verantwortlichen Einrichtungen benannt und vom Organisationskomitee für die Olympischen Spiele 2004 akkreditiert wurde, um an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 teilzunehmen;

b) im Besitz eines gültigen und zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Reisedokuments im Sinne des Artikels 5 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (nachstehend "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt) ist;

c) nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurde;

d) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt.

Artikel 4

Einreichung des Visumantrags

(1) Bei der Erstellung des Verzeichnisses der für die Teilnahme an den Olympischen oder Paralympischen Spielen ausgewählten Personen kann die zuständige Einrichtung gemeinsam mit dem Antrag auf Ausstellung der olympischen Akkreditierungskarte für die ausgewählten Personen einen Gruppenantrag auf Erteilung eines Visums für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumpflichtigen Mitglieder der olympischen Familie einreichen.

(2) Der Gruppenantrag für Visa für die betreffenden Personen wird zugleich mit den Anträgen auf Ausstellung der olympischen Akkreditierungskarte an das Organisationskomitee für die Olympischen Spiele 2004 gemäß dem vom Organisationskomitee festgelegten Verfahren übermittelt.

(3) Für die Teilnehmer an den Olympischen oder Paralympischen Spielen wird ein Visumantrag pro Person gestellt.

(4) Das Organisationskomitee für die Olympischen Spiele 2004 übermittelt den für die Visumerteilung zuständigen Stellen so rasch wie möglich den Gruppenantrag für Visa mit einer Kopie der Anträge auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte, die den vollständigen Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Nummer und die Art des Reisepasses unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten.

Artikel 5

Bearbeitung des Gruppenantrags für Visa und Art der erteilten Visa

(1) Das Visum wird von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen erteilt, nachdem überprüft wurde, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3 erfuellt sind.

(2) Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen und einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen für die Dauer der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele.

(3) Erfuellt das betreffende Mitglied der olympischen Familie nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstaben c) und d), so können die für die Visumerteilung zuständigen Stellen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.

Artikel 6

Form des Visums

(1) Das Visum kommt in Form der Anbringung von zwei Nummern auf der olympischen Akkreditierungskarte zum Ausdruck. Bei der ersten Nummer handelt es sich um die Nummer des Visums. Bei einem einheitlichen Visum setzt sich diese Nummer aus sieben (7) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen der Buchstabe "C" vorausgeht. Bei einem Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit setzt sich diese Nummer aus acht (8) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen die Buchstaben "GR" vorausgehen. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Nummer des Reisepasses der betreffenden Person.

(2) Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen übermitteln dem Organisationskomitee für die Olympischen Spiele 2004 die Nummern der Visa zum Zweck der Ausstellung der Akkreditierungskarten.

Artikel 7

Kostenlose Visumerteilung

Für die Bearbeitung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.

KAPITEL III SONSTIGE ASPEKTE

Artikel 8

Annullierung von Visa

Wird das Verzeichnis der für die Teilnahme an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die zuständigen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee für die Olympischen Spiele 2004, damit die Akkreditierungskarten der aus dem Verzeichnis gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet dann die für die Visumerteilung zuständigen Stellen unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.

Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden, die diese Information wiederum unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.

Artikel 9

Kontrolle an den Außengrenzen

(1) Beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschränkt sich die Kontrolle der Einreise der Mitglieder der olympischen Familie, denen Visa nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurden, auf die Erfuellung der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen.

(2) Für die Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele

a) werden Ein- und Ausreisestempel auf der ersten freien Seite des Reisepasses derjenigen Mitglieder der olympischen Familie angebracht, für die die Anbringung solcher Stempel notwendig ist. Bei der ersten Einreise wird auf dieser Seite auch die Visumnummer eingetragen;

b) gelten die Einreisebedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Schengener Durchführungsübereinkommens als erfuellt, sobald ein Mitglied der olympischen Familie ordnungsgemäß akkreditiert worden ist.

(3) Absatz 2 gilt für alle Mitglieder der olympischen Familie, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegen oder nicht.

Artikel 10

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Spätestens vier Monate nach Beendigung der Paralympischen Spiele übermittelt Griechenland der Kommission einen Bericht über die verschiedenen Aspekte der Umsetzung dieser Verordnung.

Auf der Grundlage dieses Berichts sowie etwaiger Informationen, die von anderen Mitgliedstaaten innerhalb derselben Frist übermittelt wurden, bewertet die Kommission das Funktionieren der Ausnahmeregelung zur Erteilung von Visa an die Mitglieder der olympischen Familie nach Maßgabe dieser Verordnung und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Bewertung. Die Kommission erstellt diesen Bericht frühzeitig genug, damit die während der Olympischen und Paralympischen Spiele in Athen gesammelten Erfahrungen von den italienischen Behörden bei der Vorbereitung der 2006 in Turin stattfindenden Olympischen Winterspiele berücksichtigt werden können.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Tremonti

(1) Vorschlag vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10).

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.