1.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 189/2008 DES RATES

vom 18. Februar 2008

über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1), insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist durch die Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 und den Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2) vom Rat mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) beauftragt worden. Die Netzanforderungen für das SIS II sind in der Entscheidung 2007/170/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (erste Säule) (3) und in dem Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (4) festgelegt worden.

(2)

Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (6) geschaffen. Die vorliegende Verordnung lässt jene Rechtsakte, einschließlich ihrer Schlussbestimmungen, unberührt.

(3)

In diesen Schlussbestimmungen ist festgelegt, unter welchen Bedingungen der Rat mit Zustimmung aller Mitglieder des Rates, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, die Zeitpunkte festlegen kann, ab denen jene Rechtsakte gelten. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass die Kommission erklärt, dass ein umfassender Test des SIS II gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI, den die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten durchführt, erfolgreich abgeschlossen wurde, und die Vorbereitungsgremien des Rates das vorgeschlagene Testergebnis validieren und bestätigen, dass das Leistungsniveau des SIS II zumindest dem mit dem SIS 1+ erreichten Niveau entspricht.

(4)

Es wird davon ausgegangen, dass die Verordnung später noch durch geeignete Rechtsvorschriften zu ergänzen ist, die im Einzelnen die Organisation und die Koordinierung eines umfassenden Tests des SIS II regeln, der in uneingeschränkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission durchzuführen ist. Die CS-SIS sollte ausschließlich in die Zuständigkeit der Kommission fallen.

(5)

Es ist erforderlich, eine Reihe von Prüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das SIS II im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entspricht, die in den SIS-II-Rechtsakten festgelegt wurden.

(6)

Bei den Prüfungen sollte zudem ermittelt werden, ob auch die nicht funktionsbezogenen Anforderungen (unter anderem in Bezug auf die Robustheit, die Verfügbarkeit und das Leistungsniveau) erfüllt werden.

(7)

Es ist erforderlich, dass die Kommission prüft, ob das zentrale SIS II an die innerstaatlichen Systeme der Mitgliedstaaten angeschlossen werden kann, während die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten die erforderlichen technischen Vorkehrungen treffen sollten, damit SIS-II-Daten verarbeitet und ergänzende Informationen ausgetauscht werden können.

(8)

Es ist erforderlich, näher zu klären, welche Aufgaben von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei bestimmten Prüfungen des SIS II übernommen werden.

(9)

Es ist erforderlich, die Anforderungen in Bezug auf die Definition, die Entwicklung und die Anwendung der technischen Spezifikationen sowie die Art und Weise der Prüfungsvalidierung festzulegen.

(10)

Das SIS II kann nur in Betrieb gehen, wenn alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen, die erforderlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten getroffen haben. Deshalb ist zu dokumentieren, falls eine Prüfung aus Sicht eines Mitgliedstaats nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

(11)

Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 genannte Ausschuss, der die Kommission bei der Entwicklung des SIS II unterstützen soll, hat sich gegen die Vorschläge ausgesprochen, die die Kommission nach Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2424/2005 unterbreitet hat. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) hat die Kommission daher dem Rat einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitet und das Europäische Parlament unterrichtet.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung, ob es sie in innerstaatliches Recht umsetzt.

(13)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (8), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(14)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9), nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch anwendbar ist.

(15)

Diese Verordnung lässt die mit den Beschlüssen 2000/365/EG und mit dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und Irland unberührt.

(16)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(17)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/149/JI (13) und 2008/146/EG (14) des Rates über den Abschluss dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikationen für bestimmte Prüfungen des SIS II in Bezug auf das zentrale SIS II, die Kommunikationsinfrastruktur und das Zusammenwirken von zentralem SIS II und den nationalen Systemen (N.SIS II), insbesondere für den Umfang, die Ziele, die Anforderungen und die Durchführung der Prüfungen, sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2006/1007/JI (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78. Berichtigte Fassung im ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 43).

(3)  ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 20.

(4)  ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29.

(5)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(6)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(12)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(13)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(14)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.


ANHANG

1.   UMFANG DER SIS-II-PRÜFUNGEN

Mit bestimmten in dieser Verordnung aufgeführten SIS-II-Prüfungen soll der Nachweis erbracht werden, dass das zentrale SIS II, die Kommunikationsinfrastruktur und das Zusammenwirken zwischen dem zentralen SIS II und den nationalen Systemen des SIS II (N.SIS II) (mit Ausnahme der nationalen Systeme Bulgariens und Rumäniens) (1) im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entsprechen, die in den SIS-II-Rechtsakten festgelegt sind.

Diese SIS-II-Prüfungen sollen ferner den Nachweis erbringen, dass das zentrale SIS II, die Kommunikationsinfrastruktur und das Zusammenwirken zwischen dem zentralen SIS II und den nationalen Systemen (N.SIS II) im Betrieb auch den nicht funktionsbezogenen Anforderungen (u. a. in Bezug auf die Robustheit, die Verfügbarkeit und das Leistungsniveau) gerecht wird.

2.   ABLAUF, GENAUER UMFANG UND AUFBAU DER SIS-II-PRÜFUNGEN

Bezüglich der Abfolge, der Ziele, des Umfangs und des Aufbaus der SIS-II-Prüfungen gilt Folgendes.

Die erste Prüfungsphase umfasst die Netzanschluss- und Belastbarkeitsprüfung der Kommunikationsinfrastruktur des SIS II.

Die zweite Prüfungsphase umfasst die Prüfung des zentralen SIS II ohne N.SIS II.

Die dritte Prüfungsphase umfasst die Prüfung des zentralen SIS II und einiger N.SIS II sowie die Prüfung der Übereinstimmung der einzelnen nationalen Systeme mit den Spezifikationen in der Referenzfassung des Schnittstellendokuments.

Die vom SIS-II-Ausschuss eingesetzte beratende Gruppe für die Prüfungen (2) berichtet dem SIS-II-Ausschuss über die Ergebnisse der Prüfungen. Die beratende Gruppe für die Prüfungen ermittelt, kategorisiert und beschreibt etwaige von ihr aufgedeckte Probleme und schlägt mögliche Lösungen vor. Die Kommissionsdienststellen und die Experten der Mitgliedstaaten stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, die die beratende Gruppe für die Prüfungen zur Erledigung ihrer Aufgabe benötigt.

2.1.   Dokumentation der Prüfungen

Die genauen Spezifikationen der Prüfungen werden von der Kommission festgelegt. Die Kommission stellt den teilnehmenden Mitgliedstaaten den Entwurf und die endgültige Fassung der Prüfungsspezifikationen und die Bestimmungen über die Leitung und Koordinierung der Prüfungen gemäß einem mit den Experten der Mitgliedstaaten vereinbarten Zeitplan zur Verfügung.

2.2.   Koordination der Prüfungen

Alle in der Prüfungsdokumentation vorgesehenen Prüfungen werden von der Kommission koordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission eng mit der beratenden Gruppe für die Prüfungen zusammen.

2.3.   Durchführung der Prüfungen

Die Kommission führt die Prüfungen zusammen mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Prüfungsspezifikationen und des zwischen der Kommission und den Experten der Mitgliedstaaten vereinbarten Zeitplans durch und weist nach, dass die Prüfungsergebnisse den in den Prüfungsspezifikationen vorgesehenen Ergebnissen entsprechen.

Bei den Komformitätsprüfungen der N.SIS II führt jeder Mitgliedstaat die betreffenden Prüfungen mit Unterstützung der Kommission durch und trägt dafür Sorge, dass die Prüfungen reibungslos verlaufen und der vorgesehene Zeitplan eingehalten wird

2.4.   Anerkennung der Prüfungen

Die beratende Gruppe für die Prüfungen berichtet dem SIS-II-Ausschuss über die Ergebnisse bestimmter SIS-II-Prüfungen. Die beratende Gruppe für die Prüfungen ermittelt, kategorisiert und beschreibt etwaige von ihr aufgedeckte Probleme und schlägt mögliche Lösungen vor. Die Kommissionsdienststellen und die Experten der Mitgliedstaaten stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, die die beratende Gruppe für die Prüfungen zur Erledigung ihrer Aufgabe benötigt.

Die Kommission entscheidet, ob bestimmte SIS-II-Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden, wobei sie die Stellungnahmen der Experten der Mitgliedstaaten im Rahmen des SIS-II-Ausschusses berücksichtigt.

In den Fällen, in denen die Prüfungsdokumentation die Aufteilung der Prüfungen in mehrere Phasen vorsieht, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der einzelnen Phasen jeweils vor Beginn der folgenden Phase mit.

Die Anerkennung der Konformitätsprüfungen der N.SIS II erfolgt auf Grundlage eines Berichts, der von einem von den Mitgliedstaaten ernannten Experten zu erstellen ist und der eine ausführliche Analyse der Prüfungsergebnisse und Schlußfolgerungen zur Validierung der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten enthält.

Konnten Prüfungen aus Sicht eines Mitgliedstaats nicht erfolgreich abgeschlossen werden, so ist dies im Bericht zu vermerken.

2.5.   Prüfungen der Kommunikationsinfrastruktur

Ziel der Netzanschlussprüfungen ist der Nachweis, dass die Kommunikationsinfrastruktur des SIS II bis hin zur einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) im Betrieb den Anforderungen der Kommissionsentscheidung 2007/170/EG und des Kommissionsbeschlusses 2007/171/EG gerecht wird. Diese Prüfung umfasst die Netzanschluss- und Belastbarkeitsprüfung der Kommunikationsinfrastruktur des SIS II zwischen dem CS-SIS und den einzelnen NI-SIS und zwischen dem CS-SIS und dem Backup-CS-SIS und sowie die Belastbarkeitsprüfung der lokalen nationalen Schnittstellen und, falls vorhanden, der lokalen nationalen Backup-Schnittstellen (BLNI).

2.6.   Das zentrale SIS II und die einzelstaatlichen Konformitätsprüfungen

Gesamtziel aller Prüfungen des zentralen SIS II ist die Feststellung, ob das zentrale SIS II den funktionsbezogenen und den nicht funktionsbezogenen Spezifikationen in der Referenzfassung des Schnittstellenkontrolldokuments und den genauen technischen Spezifikationen entspricht.

Die N.SIS-II-Konformitätsprüfung dient dazu, die Kompatibilität der einzelnen N.SIS II zum CS-SIS sicherzustellen und zu überprüfen, ob die nationalen Systeme der Referenzfassung des Schnittstellenkontrolldokuments entsprechen. Die Konformitätsprüfungen für die N.SIS II können parallel zu den Prüfungen des zentralen SIS II erfolgen.

Nach der erfolgreichen Durchführung bestimmter Prüfungen des SIS II teilt die Kommission den Experten der Mitgliedstaaten im SIS-II-Ausschuss mit, dass die Ergebnisse der Prüfungen der Kommunikationsinfrastruktur und des zentralen SIS II den in den Prüfungsspezifikationen vorgesehenen Ergebnissen entsprechen.

Nach der erfolgreichen Durchführung bestimmter Prüfungen des SIS II richtet die Kommission eine Migrationsumgebung für das zentrale SIS II ein. Diese Umgebung muss so stabil und so beschaffen sein, dass sie für die Migration verwendet werden kann.

3.   REFERENZFASSUNGEN DES SCHNITTSTELLENKONTROLLDOKUMENTS UND GENAUE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE PRÜFUNGEN

Das zentrale SIS II und die einzelstaatlichen Systeme (N.SIS II) sind in jedem Mitgliedstaat anhand derselben Spezifikationen zu prüfen.

In den von der Kommission erstellten genauen technischen Spezifikationen sind die funktionsbezogenen und die nicht funktionsbezogenen Spezifikationen des zentralen SIS II festgelegt.

Das von der Kommission erstellte Schnittstellenkontrolldokument enthält die Definition der Schnittstelle zwischen dem zentralen SIS II und den nationalen Systemen. Es enthält zudem die technischen Spezifikationen der Interaktion zwischen den Systemen (übermittelte Daten und Mitteilungen, verwendete Protokolle, festgelegte Ereigniszeitpunkte und -abfolge).

Die im Schnittstellendokument festgelegten Spezifikationen und die genauen technischen Spezifikationen bleiben für einen gegebenen Zeitraum unverändert und die Aktualisierungsintervalle werden für beide Systeme in einem Freigabeplan festgelegt, in dem die Referenzfassung für eine gegebene Prüfungsphase definiert wird. Bei den Prüfungen festgestellte Fehler werden nach Maßgabe eines Freigabeplans und eines damit verbundenen Änderungsmanagementplans gemeldet, analysiert und behoben. Der Freigabeplan und der damit verbundene Änderungsmanagementplan werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Experten der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

4.   ZWISCHEN- UND SCHLUSSBERICHT ÜBER DIE ERGEBNISSE DER PRÜFUNGSPHASEN

Die Kommission erstellt regelmäßig Berichte über den Stand der Prüfungen. Hierin wird festgehalten, welche Prüfungsphase gegenwärtig durchlaufen wird und welche Mitgliedstaaten diese Phase abgeschlossen, begonnen oder noch nicht begonnen haben. Soweit Auswirkungen auf den Projektplan zu erkennen sind, wird dies zusammen mit der Ursache vermerkt.

Bei Abschluss jeder Prüfungsphase erstellt die Kommission einen Bericht über die Ergebnisse, aufgedeckte Probleme und mögliche Lösungen. Falls eine Prüfung aus Sicht eines Mitgliedstaats nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, vermerkt er dies unter Angabe der Gründe in einer Protokollnotiz.


(1)  Was die anderen, nicht am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie Zypern, betrifft, so lässt ihre Teilnahme an den in dieser Verordnung vorgesehenen SIS-II-Prüfungen einen künftigen Beschluss des Rates über die uneingeschränkte Anwendung des SIS II unberührt.

(2)  Die am 27. April 2007 gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung des SIS-II-Ausschusses eingesetzte beratende Gruppe für die Prüfungen erstattet dem SIS-II-Ausschuss Bericht. Nach Abschluss jedes Prüfungsteils erstattet sie zwecks Unterstützung der vorbereitenden Arbeiten für die Anerkennung der SIS-II-Prüfungen Bericht.