4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 103/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2009

zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(2)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Ausbruchs bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen.

(3)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft.

(4)

Am 6. November 2008 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme zum Risiko der Exposition von Mensch und Tier gegenüber transmissiblen spongiformen Enzephalopathien durch Milch und Milcherzeugnisse, die von kleinen Wiederkäuern stammen (2). In dieser Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass die klassische Traberkrankheit durch Milch oder Kolostrum vom Mutterschaf auf das Lamm übertragen werden kann. Sie erklärte außerdem, dass die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen eines mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Bestands das Risiko der TSE-Exposition für Mensch und Tier bergen kann. Des Weiteren ist laut EFSA zu erwarten, dass die Zuchtprogramme zur Resistenzbildung bei Schafen gegenüber der Traberkrankheit die Exposition von Mensch und Tier durch Molkereierzeugnisse von kleinen Wiederkäuern verringern werden. Was die atypische Traberkrankheit betrifft, kam die EFSA zu dem Ergebnis, dass die offenbar begrenzte Verbreitung des Erregers im Organismus der betroffenen Tiere die Übertragbarkeit durch Milch verringern könnte. Zu BSE liegen laut EFSA keine Informationen über die Infektiosität von PrPSc in Kolostrum oder Milch von BSE-infizierten kleinen Wiederkäuern vor. Aufgrund der frühen und fortschreitenden peripheren Verbreitung des BSE-Erregers in experimentell infizierten empfänglichen Schafen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Infektiosität von Kolostrum und Milch BSE-infizierter empfänglicher kleiner Wiederkäuer wahrscheinlich ist.

(5)

Angesichts dieser neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere der nachweislichen Übertragbarkeit der klassischen Traberkrankheit durch Milch vom Mutterschaf auf das Lamm sollten in diesem Stadium rechtzeitig neue Schutzmaßnahmen in Bezug auf Milch und Milcherzeugnisse mit der klassischen Traberkrankheit infizierter Bestände getroffen werden, um die Ausbreitung der klassischen Traberkrankheit auf andere Wiederkäuerbestände durch die Fütterung zu verhindern.

(6)

Um das gleiche Schutzniveau für eingeführte Milch und Milcherzeugnisse von Schafen und Ziegen zu gewährleisten, sollten entsprechende Maßnahmen für Einfuhren in die Gemeinschaft gelten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  The EFSA Journal (2008) 849, 1—47.


ANHANG

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VII Kapitel A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests für alle übrigen Schafe und Ziegen dieses Haltungsbetriebs eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des TSE-Verdachts befand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem sich das Tier möglicherweise infiziert hat, so kann die zuständige Behörde beschließen, nach Maßgabe der vorliegenden epidemiologischen Informationen andere Haltungsbetriebe oder nur den Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Seuche ausgesetzt war, unter amtliche Überwachung zu stellen. Die Milch und die Milcherzeugnisse der Schafe und Ziegen des unter amtliche Überwachung gestellten Betriebs, die ab dem Zeitpunkt des TSE-Verdachts bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests in diesem Betrieb gehalten werden, dürfen nur innerhalb dieses Betriebs verwendet werden.“

b)

Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sofern BSE nach einem gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c durchgeführten Ringversuch nicht ausgeschlossen werden kann, die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden. Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu beseitigenden Tiere, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung, dass BSE nicht auszuschließen ist, und dem Zeitpunkt der vollständigen Beseitigung der Tiere im Betrieb befinden, sind zu beseitigen.“

ii)

In Buchstabe b erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„i)

die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Handelt es sich bei der bestätigten TSE um die klassische Traberkrankheit, dürfen die Milch und die Milcherzeugnisse der zu beseitigenden Tiere, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Traberkrankheit und dem Zeitpunkt der vollständigen Beseitigung der Tiere im Betrieb befinden, nicht zur Fütterung von Wiederkäuern verwendet werden, außer für die Fütterung von Wiederkäuern innerhalb desselben Betriebs. Das Inverkehrbringen solcher Produkte als Futtermittel für Nichtwiederkäuer ist auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt. Das die Sendung solcher Produkte begleitende Handelspapier und sämtliche Verpackungen müssen deutlich folgende Aufschrift tragen: „Nicht zur Fütterung von Wiederkäuern“. Die Verwendung und die Lagerung von Futtermitteln, die solche Produkte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, sind verboten. Lose Futtermittel, die solche Produkte enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Werden solche Fahrzeuge anschließend für die Beförderung von Futtermitteln verwendet, die für Wiederkäuer bestimmt sind, so müssen sie nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich gereinigt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen;

oder

ii)

die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von:

männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt,

Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind,

weniger als drei Monate alten Schafen und Ziegen, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde dies so entscheidet.

Handelt es sich bei der bestätigten TSE um die klassische Traberkrankheit, dürfen die Milch und die Milcherzeugnisse der zu beseitigenden Tiere, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung des Falls der klassischen Traberkrankheit und dem Zeitpunkt der vollständigen Beseitigung der Tiere im Betrieb befinden, nicht zur Fütterung von Wiederkäuern verwendet werden, außer für die Fütterung von Wiederkäuern innerhalb desselben Betriebs. Das Inverkehrbringen solcher Produkte als Futtermittel für Nichtwiederkäuer ist auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt. Das die Sendung solcher Produkte begleitende Handelspapier und sämtliche Verpackungen müssen deutlich folgende Aufschrift tragen: „Nicht zur Fütterung von Wiederkäuern“. Die Verwendung und die Lagerung von Futtermitteln, die solche Produkte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, sind verboten. Lose Futtermittel, die solche Produkte enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Werden solche Fahrzeuge anschließend für die Beförderung von Futtermitteln verwendet, die für Wiederkäuer bestimmt sind, so müssen sie nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich gereinigt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen.“;

iii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Wenn die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der Rasse oder des Haltungsbetriebs gering ist oder dieses fehlt oder wenn es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Beseitigung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern, sofern keine anderen männlichen Zuchttieren als die des Genotyps ARR/ARR im Betrieb vorhanden sind.

Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Beseitigung der Tiere nur um bis zu 18 Monate hinausgezögert werden.“;

2.

Anhang IX Kapitel D Teil B erhält folgende Fassung:

„TEIL B

Tiergesundheitsbescheinigungen

Bei der Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen und Ziegen sowie daraus hergestellter verarbeiteter Erzeugnisse im Sinne des Abschnitts A dieses Kapitels ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das tierische Nebenprodukt enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen worden;

b)

die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden; oder

c)

das tierische Nebenprodukt enthält ausschließlich Materialien bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Materialien von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.

Darüber hinaus ist bei der Einfuhr der in Teil A dieses Kapitels genannten tierischen Nebenprodukte, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorzulegen, die nach Nummer 6 dieser Bescheinigung folgenden Zusatz enthält:

‚7.

hinsichtlich TSE:

(2) entweder

im Falle tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit drei Jahren folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;

ii)

es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit

wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und

wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

iii)

Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.

(2) oder

im Falle tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern und für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten sieben Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit sieben Jahren folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;

ii)

es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit

wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und

wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

iii)

Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.‘ “