28.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 297/2013 DES RATES

vom 27. März 2013

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Lichte der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 (2) hat der Rat Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für das Jahr 2012 festgesetzt. Mit den Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 (3) und (EU) Nr. 40/2013 (4) des Rates wurden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für das Jahr 2013 festgesetzt.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 ist die Klarstellung der besonderen Voraussetzungen für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Bastardmakrelen in den Gebieten VIIIc und IX angezeigt.

(5)

Als Ergebnis von Quotenübertragungen zwischen der Union und anderen Vertragspartnern der Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) erhielt die Union im Jahr 2012 zusätzliche Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO. Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte daher für das Jahr 2012 geändert werden, mit Wirkung vom 1. Januar 2012, um diesen neuen Fangmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betreffen nur das Jahr 2012 und gelten unbeschadet des Prinzips der relativen Stabilität.

(6)

Die Fangmöglichkeiten für Schiffe der Union und Norwegens sowie die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu Fischereiressourcen in den Gewässern werden jedes Jahr im Lichte der Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in dem bilateralen Fischereiabkommen (5) mit Norwegen festgelegt. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2013 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Am 18. Januar 2013 wurden die Konsultationen mit Norwegen abgeschlossen und die Fangmöglichkeiten für 2013 festgelegt. Es ist angemessen, dass die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 entsprechend geändert werden.

(7)

Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES (International Council for the Exploration of the Sea [Internationaler Rat für Meeresforschung])- Gebieten IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV wurden provisorisch in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 festgesetzt. Der ICES hat im Februar 2013 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Sandaalbeständen in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV veröffentlicht. Diesem Gutachten zufolge sollten die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 1 und 2 auf 224 544 Tonnen bzw. auf 17 544 Tonnen festgesetzt werden. Für das Bewirtschaftungsgebiet 3 empfiehlt der ICES, die Gesamtfangmenge auf 78 331 Tonnen zu begrenzen. Da das Bewirtschaftungsgebiet 3 sowohl die Fänge der Union als auch Norwegens abdeckt, sollte die Fangobergrenze für die Union in diesem Gebiet auf höchstens 40 000 Tonnen festgesetzt werden. Für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 lagen keine ausreichenden Fang- und Erhebungsdaten vor, anhand deren der ICES eine altersbasierte Beurteilung hätte vornehmen können. Daher sollten entsprechend dem Vorgehen bei anderen Beständen unter vergleichbaren Umständen die Fangobergrenzen für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 auf 4 000 Tonnen bzw. 336 Tonnen festgesetzt werden, was einer Verringerung um 20 % gegenüber den Obergrenzen in diesen Gebieten für 2012 entspricht. Dem ICES-Gutachten entsprechend sollten die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 5 und 7 Null betragen. Da es sich bei Sandaal um einen Bestand handelt, der mit Norwegen geteilt wird, und vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit von Sandaal in den EU-Gewässern im Jahr 2013 ist es angemessen, einen Quotenaustausch mit Norwegen zu regeln. Folglich sollte die Norwegen aus dem Unionsanteil der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) ein Anteil von 22 450 t Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 im Austausch für 1 769 t nordnorwegischen Kabeljau, 131 t nordnorwegischen Schellfisch, 250 t Scholle in der Nordsee und 95 t Leng in der Nordsee auf Norwegen übertragen werden. Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Auf der 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) vom 2. bis 9. Dezember in Manila wurden neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito in Form von Beschränkungen des Fischereiaufwands sowie Maßnahmen für das Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD) angenommen. Die WCPFC einigte sich außerdem auf Bewirtschaftungsmaßnahmen im Hinblick auf das Überschneidungsgebiet zwischen der WCPFC und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC). Dementsprechend müssen EU-Schiffe, die in den Registern beider Organisationen geführt werden, beim Fischen in dem Überschneidungsgebiet nur die in der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 dargelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC einhalten. Die WCPFC-Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(9)

Im Rahmen der Bestimmungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) über die Erhaltung des Atlantischen Schwertfischs kann die Union bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet Nordatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Südatlantik anrechnen. Die Union kann außerdem bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet Südatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Nordatlantik anrechnen. Diese Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(10)

Auf ihrer ersten Jahrestagung im Jahr 2013 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) Fangmöglichkeiten in Form einer TAC für Chilenische Bastardmakrele einschließlich einer Änderung der damit verbundenen Berichterstattung in dieser Fischerei, sowie Aufwandsbeschränkungen für pelagische Fischereien und Grundfischereien festgesetzt. Diese Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(11)

Die Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 gelten generell ab dem 1. Januar 2013. Die vorliegende Verordnung sollte in Bezug auf die Änderungen dieser Verordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Änderung der Verordnung (EU) 44/2012 sollte ab dem 1. Januar 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflussen kann, ist es notwendig, die Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 and (EU) Nr. 40/2013 umgehend zu ändern. Aus dem gleichen Grund sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012

Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 39/2013

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 40/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

"n)

das ‧Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC‧ ist der geografische Bereich, der durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

150 ° westlicher Länge,

130 ° westlicher Länge,

4 ° südlicher Breite,

50 ° südlicher Breite."

2.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24

Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2013 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ."

3.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25

Pelagische Fischerei – TACs

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Vorraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem SPFO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats übermitteln."

4.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29

Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20 ° nördlicher Breite und 20 ° südlicher Breite nicht zunimmt."

5.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20 ° N und 20 ° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2013, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2013, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a)

ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;

b)

unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt."

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 30a

Überschneidungsgebiet von IATTC und WCPFC

(1)   Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 bis 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen.

(2)   Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen."

(7)

Die Anhänge IA, IB, ID, IJ, III und VIII werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 1 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59

(2)  Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54).

(5)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Nowegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).


ANHANG I

In Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 erhält der Eintrag für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO folgende Fassung:

"Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

328

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

335

Lettland

46

Litauen

23 (1)

Spanien

4 486

Portugal

1 875 (2)

Union

7 093 (3)

TAC

12 098


(1)  Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 19,6 t hinzugefügt.

(2)  Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt.

(3)  Zu dieser Quote wird als Folge einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von Drittländern eine zusätzliche Menge von 29,6 t hinzugefügt."


ANHANG II

1.

In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastadmakrele in Gebiet VIIIc folgende Fassung:

"Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

VIIIc

(JAX/08C.)

Spanien

22 409 (1)  (3)

Analytische TAC

Frankreich

338 (1)

Portugal

2 214 (1)  (3)

Union

25 011

TAC

25 011

2.

In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastardmakrele in Gebiet IX folgende Fassung:

"Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

IX

(JAX/09.)

Spanien

7 762 (4)  (5)

Analytische TAC

Portugal

22 238 (4)  (5)

Union

30 000

TAC

30 000

3.

In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastardmakrele in Gebiet X und in den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets folgende Fassung:

"Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

X; CECAF (EU-Gewässer) (6)

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch nicht festgelegt (7)  (8)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (9)

TAC

Noch nicht festgelegt (9)

4.

In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhält der Eintrag für Bastardmakrele in den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets folgende Fassung:

"Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

CECAF (EU-Gewässer) (10)

(JAX/341PRT)

Portugal

Noch nicht festgelegt (11)  (12)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (13)

TAC

Noch nicht festgelegt (13)


(1)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 () nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(3)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.)"

(4)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(5)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.)."

(6)  Gewässer um die Azoren.

(7)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(8)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(9)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3."

(10)  Gewässer um Madeira.

(11)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(12)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(13)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3."


ANHANG III

1.

Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet

:

IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (1)

Dänemark

249 006 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

5 443 (2)

Deutschland

381 (2)

Schweden

9 144 (2)

Union

263 974

Norwegen

22 450

TAC

286 424

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/234_1)

(SAN/234_2)

(SAN/234_3)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7)

Dänemark

190 635

16 549

37 731

3 773

0

317

0

Vereinigtes Königreich

4 167

362

825

82

0

7

0

Deutschland

292

25

58

6

0

0

0

Schweden

7 000

608

1 386

139

0

12

0

Union

202 094

17 544

40 000

4 000

0

336

0

Norwegen

22 450

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

224 544

17 544

40 000

4 000

0

336

0"

b)

Der Eintrag für Seeteufel in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(ANF/04-N.)

Belgien

45

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

1 152

Deutschland

18

Niederlande

16

Vereinigtes Königreich

269

Union

1 500

TAC

Entfällt"

c)

Der Eintrag für Lumb in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII erhält folgende Fassung:

"Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(USK/567EI.)

Deutschland

13

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

46

Frankreich

548

Irland

53

Vereinigtes Königreich

264

Sonstige

13 (3)

Union

937

Norwegen

2 923 (4)  (5)  (6)

TAC

3 860

d)

Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

"Art

:

Hering (7)

Clupea harengus

Gebiet

:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

23 115 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

370 (8)

Schweden

24 180 (8)

Union

47 665 (8)

TAC

55 000

e)

Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und norwegischen Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:

"Art

:

Hering (9)

Clupea harengus

Gebiet

:

EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30' N

(HER/4AB.)

Dänemark

81 945

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

50 632

Frankreich

23 464

Niederlande

59 995

Schweden

4 863

Vereinigtes Königreich

65 901

Union

286 800

Norwegen

138 620 (10)

TAC

478 000

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich

von 62° N (HER/*04N-) ()

Union

50 000

()  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt."

f)

Der Eintrag für Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

"Art

:

Hering (12)

Clupea harengus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

922 (12)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

922

TAC

478 000

g)

Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

"Art

:

Hering (13)

Clupea harengus

Gebiet

:

IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

51

Schweden

916

Union

6 659

TAC

6 659

h)

Der Eintrag für Hering in den Gebieten IV und VIId und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

"Art

:

Hering (14)

Clupea harengus

Gebiet

:

IV, VIId und EU-Gewässer des Gebiets IIa

(HER/2A47DX)

Belgien

71

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

13 787

Deutschland

71

Frankreich

71

Niederlande

71

Schweden

67

Vereinigtes Königreich

262

Union

14 400

TAC

14 400

i)

Der Eintrag für Hering in den Gebieten IVc und VIId erhält folgende Fassung:

"Art

:

Hering (15)

Clupea harengus

Gebiet

:

IVc, VIId (16)

(HER/4CXB7D)

Belgien

9 285 (17)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 187 (17)

Deutschland

733 (17)

Frankreich

13 035 (17)

Niederlande

23 276 (17)

Vereinigtes Königreich

5 064 (17)

Union

52 580

TAC

478 000

j)

Der Eintrag für Kabeljau im Skagerrak erhält folgende Fassung:

"Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

9 (18)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

3 026 (18)

Deutschland

76 (18)

Niederlande

19 (18)

Schweden

530 (18)

Union

3 660

TAC

3 783

k)

der Eintrag für Kabeljau im Gebiet IV, den EU-Gewässern des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

"Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

IV; EU-Gewässer des Gebiets IIa und der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

782 (19)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

4 495 (19)

Deutschland

2 850 (19)

Frankreich

966 (19)

Niederlande

2 540 (19)

Schweden

30 (19)

Vereinigtes Königreich

10 311 (19)

Union

21 974

Norwegen

4 501 (20)

TAC

26 475

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(COD/*04N-)

Union

19 099"

l)

Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

"Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

382 (21)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

382

TAC

Entfällt

m)

Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet VIId erhält folgende Fassung:

"Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIId

(COD/07D.)

Belgien

66 (22)

Analytische TAC

Frankreich

1 295 (22)

Niederlande

39 (22)

Vereinigtes Königreich

143 (22)

Union

1 543

TAC

1 543

n)

Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IIIA und in den EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

"Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

IIIa, EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32

(HAD/3A/BCD)

Belgien

13

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

2 231

Deutschland

142

Niederlande

3

Schweden

264

Union

2 653

TAC

2 770"

o)

Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IV und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

"Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(HAD/2AC4.)

Belgien

257

Analytische TAC

Dänemark

1 770

Deutschland

1 126

Frankreich

1 963

Niederlande

193

Schweden

178

Vereinigtes Königreich

29 194

Union

34 681

Norwegen

10 359

TAC

45 040

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(HAD/*04N-)

Union

25 798"

p)

Der Eintrag für Schellfisch in norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

"Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

707 (23)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

707

TAC

Entfällt

q)

Der Eintrag für Wittling im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

"Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark

929

Vorsorgliche TAC

Niederlande

3

Schweden

99

Union

1 031

TAC

1 050"

r)

Der Eintrag für Wittling im Gebiet IV und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

"Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien

365

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 577

Deutschland

410

Frankreich

2 370

Niederlande

912

Schweden

3

Vereinigtes Königreich

11 402

Union

17 039

Norwegen

1 893 (24)

TAC

18 932

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

Europäische Union

11 544"

s)

Der Eintrag für Wittling und Pollack in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

"Art

:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus and Pollachius pollachius

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(WHG/04-N.) für Wittling;

(POL/04-N.) für Pollack

Schweden

190 (25)

Vorsorgliche TAC.

Union

190

TAC

Entfällt

t)

Der Eintrag für Blauen Wittling in den norwegischen Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

II und IV (norwegische Gewässer)

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

643 000"

u)

Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

"Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

17 715 (26)

Analytische TAC

Deutschland

6 888 (26)

Spanien

15 018 (26)  (27)

Frankreich

12 328 (26)

Irland

13 718 (26)

Niederlande

21 601 (26)

Portugal

1 395 (26)  (27)

Schweden

4 382 (26)

Vereinigtes Königreich

22 987 (26)

Union

116 032 (26)

Norwegen

45 000

TAC

643 000

v)

Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

"Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHB/8C3411)

Spanien

13 213

Analytische TAC

Portugal

3 303

Union

16 516 (28)

TAC

643 000

w)

Der Eintrag für Blauen Wittling in den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30'N und VII westlich von 12°W erhält folgende Fassung:

"Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

II, IVa, V, VI nördlich von 56°30'N und VII westlich von 12°W (EU-Gewässer)

(WHB/24A567)

Norwegen

113 630 (29)  (30)

Analytische TAC

TAC

643 000

x)

Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

"Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(BLI/5B67-)

Deutschland

25

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Estland

4

Spanien

79

Frankreich

1 806

Irland

7

Litauen

2

Polen

1

Vereinigtes Königreich

459

Sonstiges

7 (31)

Union

2 390

Norwegen

150 (32)

TAC

2 540

y)

Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

30

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

5

Deutschland

109

Spanien

2 211

Frankreich

2 357

Irland

591

Portugal

5

Vereinigtes Königreich

2 716

Union

8 024

Norwegen

6 140 (33)  (34)

TAC

14 164

z)

Der Eintrag für Leng in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IV (norwegische Gewässer)

(LIN/04-N.)

Belgien

7

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

831

Deutschland

23

Frankreich

9

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

74

Union

945

TAC

Entfällt"

aa)

Der Eintrag für Kaisergranat in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IV (norwegische Gewässer)

(NEP/04-N.)

Dänemark

947

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Vereinigtes Königreich

53

Union

1 000

TAC

Entfällt"

bb)

Der Eintrag für Tiefseegarnele im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

"Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

2 308

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

1 243

Union

3 551

TAC

6 650"

cc)

Der Eintrag für Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

"Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

266

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

91 (35)

Union

357

TAC

Entfällt

dd)

Der Eintrag für Scholle im Skagerrak erhält folgende Fassung:

"Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

55

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

7 117

Deutschland

37

Niederlande

1 369

Schweden

381

Union

8 959

TAC

9 142"

ee)

Der Eintrag für Scholle im Gebiet IV, den EU-Gewässern des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

‧Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer) und der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

5 614

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

18 245

Deutschland

5 263

Frankreich

1 053

Niederlande

35 086

Vereinigtes Königreich

25 964

Union

91 225

Norwegen

5 845

TAC

97 070

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(PLE/*04N-)

Union

37 331"

ff)

Der Eintrag für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

"Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer)

(POK/2A34.)

Belgien

32

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

3 757

Deutschland

9 487

Frankreich

22 326

Niederlande

95

Schweden

516

Vereinigtes Königreich

7 273

Union

43 486

Norwegen

47 734 (36)

TAC

91 220

gg)

Der Eintrag für Seelachs im Gebiet VI und in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(POK/56/-14)

Deutschland

484

Analytische TAC

Frankreich

4 805

Irland

421

Vereinigtes Königreich

3 254

Union

8 964

Norwegen

500 (37)

TAC

9 464

hh)

Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62°N erhält folgende Fassung:

"Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N.)

Schweden

880 (38)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

880

TAC

Entfällt

ii)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV und in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI erhält folgende Fassung:

"Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark

13

Analytische TAC

Deutschland

23

Estland

13

Spanien

13

Frankreich

218

Irland

13

Litauen

13

Polen

13

Vereinigtes Königreich

857

Union

1 176

Norwegen

824 (39)

TAC

2 000

jj)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

"Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

440 (42)

Analytische TAC

Dänemark

15 072 (42)

Deutschland

459 (42)

Frankreich

1 387 (42)

Niederlande

1 396 (42)

Schweden

4 174 (40)  (41)  (42)

Vereinigtes Königreich

1 293 (42)

Union

24 221 (40)  (42)

Norwegen

141 809 (43)

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

8 107

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 573

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0"

kk)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV wird wie folgt ersetzt:

"Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer), IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

17 326

Analytische TAC

Spanien

18

Estland

144

Frankreich

11 552

Irland

57 753

Lettland

106

Litauen

106

Niederlande

25 267

Polen

1 220

Vereinigtes Königreich

158 825

Union

272 317

Norwegen

11 788 (44)  (45)

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer)

(MAC/*A-EN)

Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2013

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

6 971

710

Frankreich

4 648

473

Irland

23 237

2 366

Niederlande

10 166

1 035

Vereinigtes Königreich

63 905

6 507

Union

108 927

11 091"

ll)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

"Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

25 682 (46)

Analytische TAC

Frankreich

170 (46)

Portugal

5 308 (46)

Union

31 160

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

2 157

Frankreich

14

Portugal

446"

mm)

Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:

"Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIa und IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

10 694 (47)

Analytische TAC

Union

10 694 (47)

TAC

Entfällt

nn)

Der Eintrag für Gemeine Seezunge in den EU-Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

II und IV (EU-Gewässer)

(SOL/24-C.)

Belgien

1 164

Analytische TAC

Dänemark

532

Deutschland

931

Frankreich

233

Niederlande

10 511

Vereinigtes Königreich

599

Union

13 970

Norwegen

30 (48)

TAC

14 000

oo)

Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

"Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark

27 875 (49)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

58 (49)

Schweden

10 547 (49)

Union

38 480

TAC

41 600

pp)

Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 737 (51)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

137 489 (51)

Deutschland

1 737 (51)

Frankreich

1 737 (51)

Niederlande

1 737 (51)

Schweden

1 330 (50)  (51)

Vereinigtes Königreich

5 733 (51)

Union

151 500

Norwegen

10 000

TAC

161 500

qq)

Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId erhält folgende Fassung:

"Art

:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

(JAX/4BC7D)

Belgien

38 (54)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

16 367 (54)

Deutschland

1 445 (52)  (54)

Spanien

304 (54)

Frankreich

1 358 (52)  (54)

Irland

1 029 (54)

Niederlande

9 854 (52)  (54)

Portugal

35 (54)

Schweden

75 (54)

Vereinigtes Königreich

3 895 (52)  (54)

Union

34 400

Norwegen

3 550 (53)

TAC

37 950

rr)

Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa, den Gebieten VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IIa und IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/2A-14)

Dänemark

15 702 (55)  (57)

Analytische TAC

Deutschland

12 251 (55)  (56)  (57)

Spanien

16 711 (57)

Frankreich

6 306 (55)  (56)  (57)

Irland

40 803 (55)  (57)

Niederlande

49 156 (55)  (56)  (57)

Portugal

1 610 (57)

Schweden

675 (55)  (57)

Vereinigtes Königreich

14 775 (55)  (56)  (57)

Union

157 989

TAC

157 989

ss)

Der Eintrag für Stintdorsch und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

167 345 (58)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

32 (58)  (59)

Niederlande

123 (58)  (59)

Union

167 500 (58)

Norwegen

20 000

TAC

187 500

tt)

Der Eintrag für Industriefisch in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Industriefisch

Gebiet

:

IV (norwegische Gewässer)

(I/F/04-N.)

Schweden

800 (60)  (61)

Vorsorgliche TAC

Union

800

TAC

Entfällt

uu)

Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

"Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

(OTH/5B67-C)

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen

140 (62)

TAC

Entfällt

vv)

Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

IV (norwegische Gewässer)

(OTH/04-N.)

Belgien

35

Vorsorgliche TAC

Dänemark

3 250

Deutschland

366

Frankreich

151

Niederlande

260

Schweden

Entfällt (63)

Vereinigtes Königreich

2 438

Union

6 500 (64)

TAC

Entfällt

ww)

Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N erhält folgende Fassung:

"Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30' N (EU-Gewässer)

(OTH/2A46AN)

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen

3 250 (65)  (66)

TAC

Entfällt

2.

Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Hering in den EU-, norwegischen und internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

"Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer)

(HER/1/2-)

Belgien

14 (67)

Analytische TAC

Dänemark

13 806 (67)

Deutschland

2 418 (67)

Spanien

46 (67)

Frankreich

596 (67)

Irland

3 574 (67)

Niederlande

4 941 (67)

Polen

699 (67)

Portugal

46 (67)

Finnland

214 (67)

Schweden

5 116 (67)

Vereinigtes Königreich

8 827 (67)

Union

40 297 (67)

Norwegen

34 695 (68)

TAC

619 000

Besondere Bedingung:

Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 34 695 t gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen

(HER/*2AJMN)"

b)

Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

"Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 413

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

299

Spanien

2 691

Irland

299

Frankreich

2 215

Portugal

2 691

Vereinigtes Königreich

9 363

Union

19 971

TAC

Entfällt"

c)

Der Eintrag für Kabeljau in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 und des Gebiets XIV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 1 (grönländische Gewässer); XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 391 (69)  (70)  (71)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

309 (69)  (70)  (71)

Union

1 700 (69)  (70)  (71)

Norwegen

500

TAC

Entfällt

d)

Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I und IIb erhält folgende Fassung:

"Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

7 739 (74)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

14 329 (74)

Frankreich

3 758 (74)

Polen

3 057 (74)

Portugal

2 816 (74)

Vereinigtes Königreich

5 223 (74)

Übrige Mitgliedstaaten

250 (72)  (74)

Union

37 172 (73)

TAC

986 000

e)

Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(HAL/514GRN)

Portugal

125

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

125

Norwegen

75 (75)

TAC

Entfällt

f)

Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

"Art

:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet

:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(HAL/N1GRN.)

Union

125

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

75 (76)

TAC

Entfällt

g)

Der Eintrag für Grenadierfische in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GRV/514GRN)

Union

40 (77)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt (78)

h)

Der Eintrag für Grenadierfisch in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

"Art

:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet

:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(GRV/N1GRN.)

Union

140 (79)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt (80)

i)

Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(CAP/514GRN)

Dänemark

4 909

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

46

Schweden

352

Deutschland

214

Alle Mitgliedstaaten

254 (81)  (82)

Union

5 775 (83)

TAC

Entfällt

j)

Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

"Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

317

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

191

Vereinigtes Königreich

973

Union

1 481

TAC

Entfällt"

k)

Der Eintrag für Tiefseegarnele in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

2 400

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

2 400

Union

4 800

Norwegen

2 700

TAC

Entfällt"

l)

Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

"Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(POK/1N2AB.)

Deutschland

2 040

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

328

Vereinigtes Königreich

182

Union

2 550

TAC

Entfällt"

m)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

"Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

25 (84)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

25 (84)

Union

50 (84)

TAC

Entfällt

n)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

"Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N1GRN.)

Deutschland

2 075

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

2 075 (85)

Norwegen

575

TAC

Entfällt

o)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

3 695

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

195

Union

3 890 (86)

Norwegen

575

TAC

Entfällt

p)

Der Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

"Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB.)

Deutschland

766 (87)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

95 (87)

Frankreich

84 (87)

Portugal

405 (87)

Vereinigtes Königreich

150 (87)

Union

1 500 (87)

TAC

Entfällt

q)

Der Eintrag für Rotbarsche (pelagisch) in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

"Art

:

Rotbarsche (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/N1G14P)

Deutschland

2 173 (88)  (89)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

11 (88)  (89)

Vereinigtes Königreich

16 (88)  (89)

Union

2 200 (88)  (89)

Norwegen

800 (90)

TAC

Entfällt

r)

Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

"Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

117 (91)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

47 (91)

Vereinigtes Königreich

186 (91)

Union

350 (91)

TAC

Entfällt

3.

Anhang ID der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Schwertfisch im Atlantischen Ozean nördlich von 5° N erhält folgende Fassung:

"Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

Atlantik nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

6 949 (92)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 263 (92)

Übrige Mitgliedstaaten

135,5 (92)  (93)

Union

8 347,5

TAC

13 700

b)

Der Eintrag für Schwertfisch im Atlantischen Ozean südlich von 5° N erhält folgende Fassung:

"Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

Atlantik südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

4 818,18 (94)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

361,82 (94)

Union

5 180

TAC

15 000

4.

Anhang IJ der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung:

"ANHANG IJ

SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art

:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet

:

SPFO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

7 808,07

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

8 463,14

Litauen

5 433,05

Polen

9 341,74

Union

31 046"

5.

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung:

"ANHANG III

Höchstzahl der fanggenehmigungen für eu-schiffe in drittlandsgewässern

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

77

DK: 25

DE: 5

FR: 1

IE: 8

NL: 9

PL: 1

SV: 10

UK: 18

57

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

80

DE: 16

IE: 1

ES: 20

FR: 18

PT: 9

UK: 14

Nicht aufgeteilt: 2

50

Makrele

Entfällt

Entfällt

70 (95)

Industriearten, südlich von 62° 00′N

480

DK: 450

UK: 30

150

6.

Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung:

"ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62o 00' N

20

20

Venezuela (96)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet (OT1/*2A3A4).

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/234_1)

(SAN/234_2)

(SAN/234_3)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7)

Dänemark

190 635

16 549

37 731

3 773

0

317

0

Vereinigtes Königreich

4 167

362

825

82

0

7

0

Deutschland

292

25

58

6

0

0

0

Schweden

7 000

608

1 386

139

0

12

0

Union

202 094

17 544

40 000

4 000

0

336

0

Norwegen

22 450

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

224 544

17 544

40 000

4 000

0

336

0"

(3)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

(5)  Besondere Bedingungen: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3 000 t (OTH/*5B67-) nicht überschreiten.

(6)  Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng (LIN/*5B67-) und 2 923 t Lumb (USK/*5B67-) sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden."

(7)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(8)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden."

(9)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt.

(10)  Davon dürfen bis zu 50 000 t in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/*4AB-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich

von 62° N (HER/*04N-) ()

Union

50 000

()  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt."

(11)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt."

(12)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

(13)  Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wurde."

(14)  Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wurde."

(15)  Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(16)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1° 19,1' E) genau nach Süden bis 51° 33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(17)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden."

(18)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen."

(19)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(20)  Dürfen in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(COD/*04N-)

Union

19 099"

(21)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

(22)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen."

(23)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

(24)  Dürfen in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

Europäische Union

11 544"

(25)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

(26)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.

(27)  Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden."

(28)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden."

(29)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(30)  Besondere Bedingung: Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 28 408 t betragen, d.h. 25 % der Zugangsquote Norwegens."

(31)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(32)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII (BLI/*24X7C) zu fischen."

(33)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten (OTH/*6X14.).

(34)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden."

(35)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

(36)  Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen."

(37)  Nördlich von 56° 30' N (POK/*5614N) zu fangen."

(38)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen."

(39)  In EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C)."

(40)  Besondere Bedingung: Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).

(41)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(42)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*4AN.).

(43)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39 599 t ein. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

8 107

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 573

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0"

(44)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(45)  Zusätzliche 28 362 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N6530).

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer)

(MAC/*A-EN)

Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2013

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

6 971

710

Frankreich

4 648

473

Irland

23 237

2 366

Niederlande

10 166

1 035

Vereinigtes Königreich

63 905

6 507

Union

108 927

11 091"

(46)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

2 157

Frankreich

14

Portugal

446"

(47)  Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden."

(48)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.)."

(49)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.)."

(50)  Inklusive Sandaal.

(51)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet (OTH/*2AC4C)."

(52)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die nachstehenden Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14).

(53)  Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV (JAX/*04-C.) gefischt werden.

(54)  Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*4BC7D)."

(55)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote, die vor dem 30. Juni 2013 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangen werden, dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(56)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.).

(57)  Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der TAC angerechnet (OTH/*2A-14)."

(58)  Bei mindestens 95% der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Stintdorsch handeln. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4).

(59)  Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden."

(60)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(61)  Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen (JAX/*04-N.)."

(62)  Nur Fänge mit Langleinen."

(63)  Quote für "andere Arten", die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(64)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich."

(65)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).

(66)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich."

(67)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

(68)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Quote darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

Besondere Bedingung:

Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 34 695 t gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen

(HER/*2AJMN)"

(69)  Das Gebiet in Ostgrönland mit der Bezeichnung "Kleine Banke" ist für alle Fischereien geschlossen. Das Gebiet wird durch folgende Koordinaten begrenzt:

 

64° 40′ N 37° 30′ W

 

64° 40′ N 36° 30′ W

 

64° 15′ N 36° 30′ W und

 

64° 15′ N 37° 30′ W

(70)  Kann in Ost- oder Westgrönland gefangen werden. In Ostgrönland ist die Fischerei jedoch nur zulässig

mit Trawlern vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013.

mit Langleinern vom 1. April bis 31. Dezember 2013.

(71)  Die Fischerei ist zu 100 % unter von Beobachtern begleitet und mit Schiffsüberwachungssystemen (VSM) durchzuführen. In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 80 % der Quote gefangen werden. Außerdem sollten in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 10 Hols durchgeführt werden:

Bereich

Grenze

1.

Ostgrönland (COD/N65E44) nördlich von 65°

N östlich von 44° W

2.

Ostgrönland (COD/64E44) zwischen 64° N und 65°

N östlich von 44° W

3.

Ostgrönland (COD/624E44) zwischen 62° N und 64°

N östlich von 44° W

4.

Ostgrönland (COD/S62E44) südlich von 62°

N östlich von 44° W

5.

Westgrönland (COD/S62W44) südlich von 62°

N westlich von 44° W

6.

Westgrönland (COD/N62W44) nördlich von 62°

N westlich von 44° W"

(72)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(73)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Union in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch, berührt nicht die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(74)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 15 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu."

(75)  Mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN)."

(76)  Mit Langleinen zu fangen (HAL/*N1GRN)."

(77)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden."

(78)  Norwegen wird eine Gesamtmenge von 120 t gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann.

(79)  Besondere Bedingung: Rundnasengrenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden."

(80)  Norwegen wird eine Gesamtmenge von 120 t gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann.

(81)  Mit Ausnahme von Mitgliedstaaten mit mehr als 10 % der EU-Quote.

(82)  Mitgliedstaaten mit Quotenzuteilung dürfen nur auf die Quote "alle Mitgliedstaaten" zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist.

(83)  Vom 1. Januar bis zum 30. April 2013 zu fangen. Wird bis zum 15. April 2013 eine Fangmenge von 70 % dieser ursprünglichen EU-Quote erreicht, so wir die EU-Quote automatisch um zusätzliche 5 775 t erhöht, die im selben Zeitraum zu fangen sind. Die zusätzliche EU-Quote wird nach demselben Verteilungsschlüssel aufgeteilt."

(84)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt."

(85)  Südlich von 68° N zu fangen."

(86)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden."

(87)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt."

(88)  Darf nur mit Schleppnetzen gefangen werden.

(89)  Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern der darin gefangene Teil der Quoten getrennt gemeldet wird (RED/*5-14P). Wenn im NEAFC-Regelungsbereich gefischt wird, darf erst ab dem 10. Mai 2013 und nur in tiefen pelagischen Gewässern innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten ("NEAFC-Box") gefischt werden:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45'

28° 30'

2

62° 50'

25° 45'

3

61° 55'

26° 45'

4

61° 00'

26° 30'

5

59° 00'

30° 00'

6

59° 00'

34° 00'

7

61° 30'

34° 00'

8

62° 50'

36° 00'

9

64° 45'

28° 30'

(90)  Diese dürfen nur innerhalb der in Fußnote 2 definierten NEAFC-Box gefangen werden (RED/*5-14N)."

(91)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt."

(92)  Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N).

(93)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang."

(94)  Besondere Bedingung: Bis zu 3,86 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N)."

(95)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden."

(96)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen."