20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2046/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

über Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 in Turin teilnehmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 über die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnehmen (2), wurde abweichend von den üblichen Verfahren zur Visumerteilung eine befristete Regelung für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnahmen, eingeführt, um Griechenland als erstem Mitgliedstaat des Schengener Raums ohne Binnengrenzen die Veranstaltung der Olympischen und Paralympischen Spiele unter Einhaltung der Pflichten der Olympischen Charta zu ermöglichen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 sah erleichterte Verfahren für die Beantragung einheitlicher Visa und für die Form der Visa für Mitglieder der olympischen Familie und spezifische Vorschriften zur Vereinfachung der Kontrollen an den Außengrenzen für diese Personengruppe vor. Sie sah auch einen Bericht zur Bewertung der Anwendung der genannten Verordnung vor, der an das Europäische Parlament und den Rat zu übermitteln war.

(3)

Bei ihrer Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 erfolgreich durchgeführt wurde, und dass die Sonderregelung die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Mitgliedern der olympischen Familie, die an den Olympischen Spielen teilnahmen, im Schengener Raum ohne Binnengrenzen wirksam, flexibel und in angemessener Weise regelte.

(4)

Die Europäische Union sollte daher eine ähnliche Sonderregelung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 annehmen, um es dem Austragungsland Italien zu ermöglichen, seinen Pflichten aus der Olympischen Charta nachzukommen und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit im Schengener Raum ohne Binnengrenzen sicherzustellen.

(5)

Obwohl die Visumpflicht für drittstaatsangehörige Mitglieder der olympischen Familie, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, und die Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung bestehen (3) aufrechterhalten wird, sollte für die Dauer der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 eine befristete Sonderregelung eingeführt werden.

(6)

Der Anwendungsbereich der Sonderregelung sollte sich auf die Bestimmungen des Besitzstands über die Beantragung eines Visums, die Ausstellung und die Gestaltung des Visums beschränken. Auch sollten die Methoden zur Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen im Rahmen des Erforderlichen an die Änderungen der Visumbestimmungen angepasst werden.

(7)

Die Visumanträge für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 teilnehmen, sollten von den zuständigen Einrichtungen beim Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 gleichzeitig mit dem Antrag auf Akkreditierung eingereicht werden. Der Antrag auf Akkreditierung sollte die wichtigsten Daten der betreffenden Personen wie vollständiger Name, Geschlecht und Geburtsdatum und -ort sowie Nummer und Art des Reisepasses unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten; ferner sollte darin angegeben sein, ob der Antragsteller im Besitz eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels ist sowie die Art und Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels. Diese Anträge sollten an die für die Visumerteilung zuständigen italienischen Behörden übermittelt werden.

(8)

Das Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 stellt den Mitgliedern der olympischen Familie nach den spezifischen Bestimmungen des italienischen Rechts Akkreditierungskarten aus. Da die Spiele zur Zielscheibe terroristischer Anschläge werden könnten, handelt es sich bei der Akkreditierungskarte um ein mit besonderen Sicherheitsmerkmalen versehenes Dokument, das Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen im Rahmen der Olympischen und Paralympischen Spiele 2006 gewährt. Das Visum wird in Form einer Nummer in die Akkreditierungskarte eingetragen.

(9)

Unabhängig von dieser Verordnung können die Mitglieder der olympischen Familie nach Maßgabe der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in diesem Bereich stets persönlich einen Visumantrag stellen.

(10)

Sofern in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, sollten die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visumpolitik und der Kontrolle an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf visumpflichtige drittstaatsangehörige Mitglieder der olympischen Familie, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet. Mitgliedern der olympischen Familie kann für einen Aufenthalt von voraussichtlich mehr als 90 Tagen im Schengener Raum ohne Binnengrenzen nach italienischem Recht eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

(11)

Es sollte eine Bewertung der Durchführung der mit dieser Verordnung geschaffenen Sonderregelung nach dem Ende der Paralympischen Winterspiele 2006 vorgesehen werden.

(12)

Der Erlass dieser befristeten Sonderregelung zu bestimmten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ist zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Erleichterung der Visumerteilung an die Mitglieder der olympischen Familie erforderlich und angemessen. Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (5) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fällt.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Verordnung, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(15)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(16)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(17)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 (8) über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich fällt.

(18)

Alle Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 9 sind eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 eine befristete Sonderregelung zu bestimmten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa sowie über die einheitliche Visagestaltung eingeführt.

Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung des einheitlichen Visums.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„verantwortliche Einrichtungen“ in Bezug auf die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 teilnehmen, die offiziellen Einrichtungen, die gemäß der Olympischen Charta beim Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 die Listen der Mitglieder der olympischen Familie einreichen können, damit ihnen Akkreditierungskarten für die Spiele ausgestellt werden;

2.

„Mitglied der olympischen Familie“ eine Person, die Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, der Internationalen Verbände, der Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, der Organisationskomitees für die Olympischen Spiele und der nationalen Vereinigungen ist, wie die Athleten, die Kampfrichter/Schiedsrichter, Trainer und andere Sportfachleute, das die Teams oder die einzelnen Sportler begleitende ärztliche Personal sowie die akkreditierten Medienvertreter, Funktionsträger, Geldgeber, Förderer der Spiele oder andere offizielle Gäste, die sich der Olympischen Charta verpflichtet haben, der Autorität und Kontrolle des Internationalen Olympischen Komitees unterstellt haben, in den Listen der verantwortlichen Einrichtungen aufgeführt sind und vom Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 für die Teilnahme an diesen Winterspielen akkreditiert wurden;

3.

„olympische Akkreditierungskarten“, die vom Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 gemäß der Ordinanza Nr. 3463 del Presidente del Consiglio dei Ministri vom 9. September 2005 (GU Nr. 219 vom 20.9.2005) ausgestellt werden, ein von zwei mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Dokumenten, eins für die Olympischen und eins für die Paralympischen Spiele, die jeweils mit einem Foto des Inhabers versehen sind, die die Identität des betreffenden Mitglieds der olympischen Familie belegen und dem Inhaber das Recht auf Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen während der Dauer der Spiele gewähren;

4.

„Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele“ den Zeitraum vom 10. Januar 2006 bis zum 26. März 2006 für die Olympischen Winterspiele 2006 sowie den Zeitraum vom 10. Februar 2006 bis zum 19. April 2006 für die Paralympischen Winterspiele 2006;

5.

„Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006“ das gemäß Artikel 12 des Codice Civile (RD 16/3/1942 Nr. 262) am 27. Dezember 1999 zur Organisation der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 in Turin eingerichtete Komitee, das über die Akkreditierung der an diesen Spielen teilnehmenden Mitglieder der olympischen Familie entscheidet;

6.

„für die Visumerteilung zuständige Stellen“ die Stellen, die von Italien mit der Prüfung der Anträge und der Erteilung der Visa an die Mitglieder der olympischen Familie betraut wurden.

KAPITEL II

VISUMERTEILUNG

Artikel 3

Voraussetzungen

Ein Visum kann nur dann gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden, wenn die betreffende Person:

a)

von einer der verantwortlichen Einrichtungen benannt und vom Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 akkreditiert wurde, um an den Olympischen und/oder den Paralympischen Spielen 2006 teilzunehmen;

b)

im Besitz eines gültigen und zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Reisedokuments im Sinne des Artikels 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (9)(nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) ist;

c)

nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurde;

d)

keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt.

Artikel 4

Einreichung des Visumantrags

(1)   Bei der Erstellung der Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 ausgewählten Personen kann die zuständige Einrichtung zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte für die ausgewählten Personen einen Gruppenantrag auf Erteilung von Visa für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumpflichtigen Mitglieder der olympischen Familie einreichen, es sei denn, diese Personen besitzen einen von einem Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel.

(2)   Der Gruppenantrag für Visa für die betreffenden Personen wird dem Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 gemäß dem von diesem festgelegten Verfahren zugleich mit den Anträgen auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte übermittelt.

(3)   Für jeden Teilnehmer an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 wird ein Visumantrag gestellt.

(4)   Das Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 übermittelt den für die Visumerteilung zuständigen Stellen so rasch wie möglich den Gruppenantrag für Visa zusammen mit Kopien der Anträge auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte, die den vollständigen Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Nummer und die Art des Reisepasses unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten.

Artikel 5

Bearbeitung des Gruppenantrags auf Visumerteilung und Art der erteilten Visa

(1)   Das Visum wird von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen erteilt, nachdem überprüft wurde, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind.

(2)   Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen und einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Winterspiele 2006.

(3)   Erfüllt das betreffende Mitglied der olympischen Familie nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstaben c oder d, so können die für die Visumerteilung zuständigen Stellen gemäß Artikel 16 des Schengener Durchführungsübereinkommens ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.

Artikel 6

Form des Visums

(1)   Das Visum wird in Form von zwei Nummern auf der olympischen Akkreditierungskarte angebracht. Bei der ersten Nummer handelt es sich um die Nummer des Visums. Bei einem einheitlichen Visum setzt sich diese Nummer aus sieben (7) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen der Buchstabe „C“ vorausgeht. Bei einem Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit setzt sich diese Nummer aus acht (8) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen die Buchstaben „IT“ vorausgehen. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Nummer des Reisepasses der betreffenden Person.

(2)   Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen übermitteln dem Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 die Nummern der Visa zur Erteilung der Akkreditierungskarten.

Artikel 7

Gebührenfreiheit

Für die Bearbeitung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.

KAPITEL III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Annullierung eines Visums

Wird die Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006, damit die Akkreditierungskarten der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.

Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.

Artikel 9

Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen

(1)   Beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschränkt sich die Einreisekontrolle der Mitglieder der olympischen Familie, denen Visa nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurden, auf die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen.

(2)   Für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Spiele:

a)

werden Ein- und Ausreisestempel auf der ersten freien Seite des Reisepasses derjenigen Mitglieder der olympischen Familie angebracht, für die das Abstempeln nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten (10) erforderlich ist. Bei der ersten Einreise wird auf dieser Seite auch die Visumnummer eingetragen;

b)

gelten die Einreisebedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Durchführungsübereinkommens als erfüllt, sobald ein Mitglied der olympischen Familie ordnungsgemäß akkreditiert worden ist.

(3)   Absatz 2 gilt für die Mitglieder der olympischen Familie, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegen oder nicht.

Artikel 10

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Spätestens vier Monate nach Ende der Paralympischen Winterspiele 2006 übermittelt Italien der Kommission einen Bericht über die verschiedenen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung.

Auf der Grundlage dieses Berichts sowie etwaiger Informationen, die von anderen Mitgliedstaaten innerhalb derselben Frist übermittelt wurden, bewertet die Kommission das Funktionieren der Sonderregelung zur Erteilung von Visa an die Mitglieder der olympischen Familie nach Maßgabe dieser Verordnung und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2005.

(2)  ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(9)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(10)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 5.