31993R2158

Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Anwendung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91

Amtsblatt Nr. L 194 vom 03/08/1993 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2158/93 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 zur Anwendung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe a) Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Zwecke der Umregistrierung von Schiffen finden nur jene Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 1973/78) Anwendung, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EWG) Nr. 613/91, d. h. am 4. März 1991, in Kraft waren.

Wegen der Notwendigkeit, die Standards für die Schiffssicherheit zu erhöhen, wurden das SOLAS-Übereinkommen von 1974 und das entsprechende Protokoll von 1978 am 9. und 10. November 1988 sowie am 1. April 1989 und am 23. Mai 1990 geändert; diese Änderungen traten weltweit am 1. Februar 1992 in Kraft.

Wegen der Notwendigkeit, die Standards für die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu erhöhen, wurde inzwischen auch das MARPOL-Übereinkommen 1973/1978 und zwar am 4. Juli 1991, geändert; diese Änderungen sind weltweit am 4. April 1993 in Kraft getreten.

Um sicherzustellen, daß diese erhöhten Standards für die Sicherheit auf See und die Verhütung der Meeresverschmutzung innerhalb der Gemeinschaft bei der Umregistrierung von Schiffen von dem Register eines Mitgliedstaats in das eines anderen tatsächlich angewandt werden, sollten diese Änderungen für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 für anwendbar erklärt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Umregistrierung von Schiffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 werden folgende Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) angewandt:

1. Entschließung 1 der "Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zum weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem" vom 9. November 1988 zur Änderung der Kapitel I, II-1, III, IV, V und des Anhangs zur Anlage des SOLAS-Übereinkommens von 1974;

2. Entschließung 2 der "Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zum weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem" vom 9. November 1988 zur Annahme der Ausrüstungsverzeichnisse (Form E und R) zur Ergänzung des SOLAS-Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe gemäß der Anlage des SOLAS-Übereinkommens von 1974;

3. Entschließung der "Konferenz der Vertragsparteien des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zum weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem" vom 10. November 1988 zur Änderung von Kapitel I und des Anhangs zur Anlage des Protokolls von 1978 zum SOLAS-Übereinkommen von 1974;

4. Entschließung MSC. 13(57) der 57. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, angenommen am 11. April 1989, zur Änderung der Kapitel II-1, II-2, III, IV, V und VII der Anlage des SOLAS-Übereinkommens von 1974;

5. Entschließung MSC. 19(58) der 58. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation, angenommen am 23. Mai 1990, zur Änderung von Kapitel II-1 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens von 1974.

Artikel 2

Die Entschließung MEPC. 47(31) der 31. Sitzung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation vom 4. Juli 1991 zur Änderung der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen wird für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 angewandt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1993

Für die Kommission

Abel MATUTES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1991, S. 1.