32003R2326

Verordnung (EG) Nr. 2326/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0027 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 2326/2003 des Rates

vom 19. Dezember 2003

zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sehen die Festsetzung eines Orientierungspreises und eines gemeinschaftlichen Produktionspreises zur Bestimmung des Preisniveaus zur Marktintervention für bestimmte Fischereierzeugnisse für jedes Fischwirtschaftsjahr vor.

(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für jedes bzw. jede der in den Anhängen I und II jener Verordnung aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen ein Orientierungspreis festgesetzt.

(3) Aufgrund der derzeit verfügbaren Preisangaben für die betreffenden Erzeugnisse und der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien sollten die Orientierungspreise im Fischwirtschaftsjahr 2004 je nach Fischart angehoben, beibehalten oder gesenkt werden.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für jedes der in Anhang III jener Verordnung aufgeführten Erzeugnisse der gemeinschaftliche Produktionspreis festgesetzt. Es ist jedoch ausreichend, den gemeinschaftlichen Produktionspreis nur für eines der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse festzusetzen, da die Preise der anderen Erzeugnisse mittels der Anpassungskoeffizienten, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3510/82 der Kommission(2) festgelegt worden sind, errechnet werden können.

(5) Aufgrund der in Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien sollte der gemeinschaftliche Produktionspreis für das Fischwirtschaftsjahr 2004 erhöht werden.

(6) Aus Gründen der Dringlichkeit ist es wichtig, eine Ausnahme von der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union genannten sechswöchigen Frist zu gewähren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 werden die Orientierungspreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 werden die gemeinschaftlichen Produktionspreise gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt:

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2) ABl. L 368 vom 28.12.1982, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3899/92 (ABl. L 392 vom 31.12.1992, S. 24).

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die gemeinschaftlichen Produktionspreise für die anderen Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden unter Heranziehung der Umrechnungsfaktoren gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3510/82 berechnet.