31998R2579

Verordnung (EG) Nr. 2579/98 der Kommission vom 30. November 1998 zur Festlegung der Liste der Textilwaren, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird

Amtsblatt Nr. L 322 vom 01/12/1998 S. 0027 - 0030


VERORDNUNG (EG) Nr. 2579/98 DER KOMMISSION vom 30. November 1998 zur Festlegung der Liste der Textilwaren, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der vorgenannten Verordnung können zum einen bei der Überführung von Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungsnachweises für diejenigen Textilwaren, die nicht Gegenstand spezifischer Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik sind, gewährt werden und muß zum andern in den Bestimmungen über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses angegeben werden, ob eine Ursprungserklärung für die betreffenden Waren vorzulegen ist.

Bei einer gründlichen Untersuchung wurden die Waren ermittelt, die derzeit nicht Gegenstand spezifischer handelspolitischer Maßnahmen sind. Es erscheint angebracht, bei der Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft keinen Ursprungsnachweis zu verlangen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Überführung der in der Liste im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Ursprungsnachweises nicht erforderlich.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 1998

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 202 vom 18. 7. 1998, S. 11.

ANHANG

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