9.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 645/2008 DES RATES

vom 8. Juli 2008

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat unter anderem mit der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 (1) autonome Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 eröffnet und deren Verwaltung geregelt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates (2) wurde eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage (Azoren, Madeira, Kanarische Inseln, Guayana und Réunion) eingeführt.

(3)

Die im Verhältnis zu den Bezugsquellen außergewöhnliche geografische Lage der Kanarischen Inseln für bestimmte Fischereierzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch von zentraler Bedeutung sind, bringt für diesen Wirtschaftszweig zusätzliche Kosten mit sich. Abhilfe für diese natürliche Benachteiligung, die in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag anerkannt ist und durch die Insellage, Abgelegenheit und äußerste Randlage bedingt ist, kann unter anderem dadurch geschaffen werden, dass die Zölle auf die Importe der betreffenden Waren aus Drittländern im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten für angemessene Mengen vorübergehend ausgesetzt werden.

(4)

Die spanischen Behörden legten am 29. Juli 2004 und am 19. Juli 2006 Berichte über die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 des Rates vor und beantragten die Verlängerung dieser Maßnahmen für den Zeitraum 2007—2013. Auf der Grundlage dieser Berichte hat die Kommission geprüft, wie sich die Maßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln auswirken würden.

(5)

Aus den Berichten der spanischen Behörden ging hervor, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 eröffneten Kontingente nicht ausgeschöpft wurden.

(6)

Zollkontingente, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 für bestimmte Fischereierzeugnisse eröffneten Kontingenten vergleichbar sind, sind gerechtfertigt, da diese den Inlandsbedarf der Kanarischen Inseln decken und zugleich gewährleisten würden, dass die Einfuhren zum ermäßigtem Zollsatz in die Gemeinschaft vorhersehbar und eindeutig erkennbar bleiben.

(7)

Da die Kontingente, die mit der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 eröffnet worden waren, nicht ausgeschöpft wurden, empfiehlt es sich, niedrigere Kontingente vorzusehen.

(8)

Um zu vermeiden, dass die Integrität und der Kohärenz des Binnenmarktes ausgehöhlt wird, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die Fischereierzeugnisse, für die die Zollaussetzung gewährt wird, allein für den Inlandsmarkt der Kanarischen Inseln bestimmt sind.

(9)

Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Kommission regelmäßig über die jeweiligen Einfuhrmengen informiert wird, damit sie erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass es zu Spekulationen oder Verlagerungen von Handelsströmen kommt.

(10)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) zu erlassen.

(11)

Um außerdem die Übereinstimmung mit der mit der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 eingeführten Regelung sicherzustellen, sollten die Zollkontingente für den Zeitraum 2007—2013 eröffnet werden, und um die Kontinuität der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 zu gewährleisten, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2007 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln für die jeweils angegebenen Mengen vollständig ausgesetzt.

(2)   Die Aussetzung nach Absatz 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind. Sie gelten nur für Fischereierzeugnisse, die vor der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden auf den Kanarischen Inseln vom Schiff oder Flugzeug entladen werden.

Artikel 2

(1)   Bis zum 31. Mai 2010 unterbreiten die zuständigen spanischen Behörden der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1. Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Maßnahmen und schlägt dem Rat auf Grundlage dieses Berichts erforderlichenfalls zweckdienliche Änderungen in Bezug auf die Einfuhrmengen vor.

(2)   Bis zum 31. Mai 2012 unterbreiten die zuständigen spanischen Behörden der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 nach dem Jahr 2010. Die Kommission prüft erneut die Auswirkungen dieser Maßnahmen und unterbreitet dem Rat auf der Grundlage ihrer Feststellungen zweckdienliche Vorschläge für die Zeit nach 2013.

Artikel 3

(1)   Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführte Zollaussetzung für ein bestimmtes Erzeugnis zu einer Verlagerung der Handelsströme geführt hat, so kann sie nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten vorübergehend aufheben. Die Entrichtung der Einfuhrabgaben für Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet. Die Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auf den Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

(2)   Innerhalb des Zwölfmonatszeitraums gemäß Absatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Zollaussetzung endgültig aufzuheben. In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben, für die Sicherheiten geleistet wurden, endgültig erhoben.

(3)   Wird innerhalb dieser zwölf Monate kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 angenommen, so werden die Sicherheiten freigegeben.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  ABl. L 111 vom 26.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

(in Tonnen)

Kontingentszollsatz

(%)

09.2997

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch des KN-Codes 0304

15 000

0

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

09.2651

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

15 000

0

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar