9.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 14/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2014

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. bis 3. Januar 2014 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 277 988 Tonnen Mais (laufende Nummer 09.4131) eröffnet worden.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 ist die Menge des Teilzeitraums Nr. 1 für den 1. Januar bis 30. Juni 2014 auf 138 994 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 geht hervor, dass sich die vom 1. bis 3. Januar 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung gestellten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 mehr erteilt werden.

(5)

Um eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sicherzustellen, muss die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 3. Januar 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Mais für das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 2,367163 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 3. Januar 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentsteilzeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.