9.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/11


BESCHLUSS 2014/438/GASP DES RATES

vom 8. Juli 2014

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/518/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Philippe LEFORT zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen.

(2)

Am 2. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/353/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 30. Juni 2014 angenommen.

(3)

Am 20. Januar 2014 hat der Rat den Beschluss 20104/22/GASP (3) angenommen; dieser sieht vor, dass dem Sonderbeauftragten ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag von 1 040 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 zugewiesen wird.

(4)

Nach dem Rücktritt von Herrn Philippe LEFORT am 31. Januar 2014 sollte Herr Herbert SALBER für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2015 zum neuen Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien benannt werden.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/353/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:

„Herr Herbert SALBER wird für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2015 zum Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters beschließen, dass das Mandat des EUSR eher endet.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 beläuft sich auf 1 050 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 1 050 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015 beläuft sich auf 1 380 000 EUR.“

3.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende November 2014 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2014.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  Beschluss 2011/518/GASP des Rates vom 25. August 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 221 vom 27.8.2011, S. 5).

(2)  Beschluss 2013/353/GASP des Rates vom 2. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 9).

(3)  Beschluss 2014/22/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/353/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 30).