17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/56


BESCHLUSS 2014/915/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2014

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) erlassen, durch den die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“ oder „Mission“) verlängert wurde. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2010/452/GASP endet am 14. Dezember 2014.

(2)

Die EUMM Georgia sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats um weitere zwei Jahre verlängert werden.

(3)

Die Mission wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(4)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die dem Personal im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die durch den Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) festgelegt sind.

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“"

.

2.

Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß Beschluss 2013/488/EU sicher.“

.

3.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. Dezember 2014 und dem 14. Dezember 2015 beläuft sich auf 18 300 000 EUR.“

.

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Projektzelle

(1)   Die EUMM Georgia verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUMM Georgia unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUMM Georgia stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden und ist dazu beratend tätig.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUMM Georgia befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUMM Georgia in kohärenter Weise ergänzen durchzuführen, wenn diese Projekte

a)

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen sind; oder

b)

im Verlauf des Mandats auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen werden.

Die EUMM Georgia schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUMM Georgia bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUMM Georgia bei der Verwendung der Finanzmittel von diesen Staaten.

(3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

.

5.

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Hohe Vertreter ist ebenfalls befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die VN und an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der UN und der OSZE getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaates getroffen.“

.

6.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 14. Dezember 2016.“

.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2014.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).