7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2011

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung, um Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung zu gewähren

(2012/8/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel IX des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Abkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zu den multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C dieses Abkommens und deren Anlagen.

(2)

Es wurde eine Ausnahmegenehmigung beantragt, mit der WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung gewähren können, ohne gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern aller übrigen WTO-Mitglieder dieselbe Behandlung zu gewähren; dabei wird ausnahmsweise von der Pflicht nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen abgewichen.

(3)

Es liegt im Interesse der Europäischen Union, den Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zu unterstützen und damit einen Teil der Verhandlungen im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha über Dienstleistungen abzuschließen, der für Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, von besonderer Bedeutung ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union vertritt im Rahmen der Ministerkonferenz der WTO einen befürwortenden Standpunkt hinsichtlich des Antrags nach Artikel IX Absatz 3 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation auf eine Ausnahmegenehmigung, mit der WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung gewähren können.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ