22.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/6


BESCHLUSS (EU) 2015/1570 DES RATES

vom 18. September 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Genehmigung von anderen als in Artikel XVI GATS beschriebenen, in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der am wenigsten entwickelten Länder gewährten Präferenzbehandlungen, die von WTO-Mitgliedern — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — notifiziert wurden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) regelt unter anderem die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen von den Verpflichtungen, denen WTO-Mitglieder gemäß dem WTO-Übereinkommen oder gemäß den multilateralen Handelsübereinkommen unterliegen, die in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und ihren Anhängen festgelegt sind.

(2)

Im Jahr 2011 wurde eine Ausnahmegenehmigung beantragt, mit der die WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der LDC-Mitglieder (Least Developed Countries — am wenigsten entwickelte Länder) eine Präferenzbehandlung gewähren können, ohne gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern aller übrigen WTO-Mitglieder dieselbe Behandlung zu gewähren; dabei wird ausnahmsweise von der Pflicht nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) abgewichen. Der Standpunkt der Union zur Unterstützung der Ausnahmegenehmigung wurde mit dem Beschluss 2012/8/EU des Rates (1) festgelegt.

(3)

Am 17. Dezember 2011 nahm die WTO-Ministerkonferenz einen Beschluss an, dem zufolge die WTO-Mitglieder 15 Jahre lang eine Präferenzbehandlung für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der LDC-Mitglieder gewähren dürfen. Gemäß dem genannten Beschluss müssen WTO-Mitglieder, die eine Präferenzbehandlung gewähren, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen (CTS) eine entsprechende Notifikation vorlegen; außerdem unterliegt eine Präferenzbehandlung bei der Anwendung von anderen als in Artikel XVI GATS beschriebenen Maßnahmen der Zustimmung des CTS gemäß dessen Verfahren.

(4)

In ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2013 wies die WTO-Ministerkonferenz erneut auf das Erfordernis einer CTS-Genehmigung für die Anwendung von anderen als in Artikel XVI GATS genannten Maßnahmen hin.

(5)

Die Annahme von Präferenzbehandlungen, die WTO-Mitglieder — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der LDC-Mitglieder gewähren, liegt im Interesse der Entwicklungsziele der Union und ist dem Abschluss eines Teils der Verhandlungen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklungsagenda von Doha förderlich.

(6)

Daher ist es angebracht, den im Namen der Union im CTS zu vertretenden Standpunkt zur Genehmigung der Präferenzbehandlung festzulegen, die WTO-Mitglieder — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der LDC-Mitglieder für die Anwendung anderer als in Artikel XVI GATS beschriebener Maßnahmen notifiziert haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union im CTS besteht in der Unterstützung der Genehmigung der Präferenzbehandlung, die WTO-Mitglieder — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — gemäß dem Beschluss der WTO-Ministerkonferenz vom 7. Dezember 2013 für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der LDC-Mitglieder für die Anwendung anderer als in Artikel XVI GATS beschriebener Maßnahmen notifiziert haben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. DIESCHBOURG


(1)  Beschluss 2012/8/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung, um Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung zu gewähren (ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 16).