16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1852 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2015

zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen ist im Verlauf des Jahres 2014 und in der ersten Hälfte des Jahres 2015 generell gesunken, was hauptsächlich auf den Rückgang der Einfuhren Chinas, des weltweit größten Importeurs von Milcherzeugnissen, zurückzuführen ist.

(2)

Aufgrund eines gestiegenen Angebots sowohl in der Union als auch in den wichtigsten Milch erzeugenden Regionen der Welt ist ein Abwärtsdruck auf die Preise für Milcherzeugnisse zu verzeichnen.

(3)

Darüber hinaus hat die russische Regierung am 25. Juni 2015 angekündigt, dass das Einfuhrverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus der Union um ein weiteres Jahr bis zum 6. August 2016 verlängert wird.

(4)

Der Milchsektor ist daher aufgrund eines starken Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage von Marktstörungen betroffen.

(5)

Infolgedessen sind die Preise für Rohmilch und Milcherzeugnisse in der Union weiter eingebrochen, und dieser Abwärtsdruck auf die Preise wird vermutlich anhalten und ein für viele Landwirte, die mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind, untragbares Niveau erreichen. Die Durchschnittspreise in der Union für die wichtigsten Käse sind im Jahr 2015 um 17 % zurückgegangen.

(6)

Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren Interventionsmaßnahmen erscheinen in der jüngst entstandenen Lage unzureichend, da sie auf andere Erzeugnisse wie z. B. Butter und Magermilchpulver ausgerichtet oder auf Käse mit einer geografischen Angabe begrenzt sind.

(7)

Die Gefahr schwerwiegender Marktstörungen auf dem Käsemarkt kann durch Lagerhaltung gemindert oder gebannt werden. Daher sollte eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse gewährt und ihre Höhe im Voraus festgesetzt werden.

(8)

Es sollte eine Obergrenze für die Menge festgesetzt werden, auf die die Regelung anwendbar ist, und eine Aufschlüsselung der Gesamtmenge nach Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Käseproduktion vorgenommen werden.

(9)

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vor. Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe machen jedoch nur einen geringen Anteil der gesamten Käseproduktion der Union aus. Aus Gründen der operativen und der Verwaltungseffizienz sollte für alle Käsesorten eine einheitliche Beihilferegelung für die private Lagerhaltung eingeführt werden.

(10)

Käse, der nicht zur Lagerhaltung geeignet ist, sollte ausgeschlossen werden.

(11)

Zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle sollte die Beihilfe für die private Lagerhaltung als allgemeine Regel nur Marktteilnehmern gewährt werden, die in der Union ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.

(12)

Zur angemessenen Überwachung dieser Regelungen sind in der vorliegenden Verordnung die für den Abschluss eines Lagervertrags benötigten Angaben sowie die Pflichten der Vertragsnehmer festzulegen.

(13)

Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Regelung sollten sich die Verträge auf eine bestimmte Mindestmenge und auf die vom Vertragsnehmer einzuhaltenden Pflichten beziehen, insbesondere auf diejenigen, die der für die Kontrolle der Lagerung zuständigen Behörde eine wirksame Kontrolle der Lagerbedingungen ermöglichen.

(14)

Die Lagerung der vertraglichen Menge während der vertraglichen Lagerzeit ist eine der Pflichten im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung. Angesichts bestehender Handelsgepflogenheiten sollte aus praktischen Gründen in Bezug auf die Menge, für die die Beihilfe gewährt wird, eine gewisse Toleranz zulässig sein.

(15)

Um die Ernsthaftigkeit des Antrags zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt erzielt, ist eine Sicherheit erforderlich. Daher sollten Bestimmungen über die Leistung, Freigabe und den Verfall der Sicherheit erlassen werden.

(16)

Um die ordnungsgemäße Abwicklung der Lagerung zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass der zu zahlende Beihilfebetrag gekürzt wird, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge unter der vertraglichen Menge liegt.

(17)

Die Höhe der Beihilfe sollte auf der Grundlage der Lagerhaltungskosten und/oder anderer relevanter Marktfaktoren festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe für die Fixkosten der Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse und eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Kühllagerung und die Finanzkosten festzusetzen.

(18)

Es sind Bedingungen festzulegen für die Gewährung eines Vorschusses, die Anpassung der Beihilfe in Fällen, in denen die vertragliche Menge nicht vollständig eingehalten wird, die Kontrollen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, etwaige Sanktionen und die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

(19)

Da die Maßnahme möglicherweise nicht von allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang ausgeschöpft wird, ist nach dreimonatiger Anwendung der Maßnahme eine Neuaufteilung der Mengen vorzusehen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Neuzuteilung ungenutzter Mengen pro Mitgliedstaat und einer neuen Frist für die Einreichung der Anträge zu erlassen.

(20)

Zudem sollten Bestimmungen über die Dokumentation, die Buchführung sowie die Häufigkeit und die Modalitäten von Kontrollen festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung sieht eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von Käse des KN-Codes 0406 vor, ausgenommen Käse, der über die Reifezeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 hinaus zur weiteren Lagerung nicht geeignet ist.

Die Höchstmenge, für die diese befristete Regelung je Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden kann, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind die „zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten“ die von den Mitgliedstaaten als Zahlstellen zugelassenen Dienststellen oder Einrichtungen, die die Bedingungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen.

Artikel 3

Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen

(1)   Um für die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 1 (im Folgenden „Beihilfe“) in Betracht zu kommen, muss der Käse von gesunder und handelsüblicher Qualität sein, seinen Ursprung in der Union haben und an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit, die in der Produktspezifikation für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegt ist, oder einer von den Mitgliedstaaten für die übrigen Käsesorten festgelegten gewöhnlichen Reifezeit entspricht.

(2)   Der Käse muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Jede Partie wiegt mindestens 0,5 t;

b)

auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben;

c)

auf dem Käse ist das Einlagerungsdatum angegeben;

d)

der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Vertrags über die Gewährung einer Lagerbeihilfe;

e)

der Käse wird in dem Mitgliedstaat gelagert, in dem er hergestellt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Angabe des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Einlagerungsdatums auf dem Käse unterbleibt, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

Artikel 4

Beihilfeanträge

(1)   Marktteilnehmer, die die Beihilfe erhalten wollen, reichen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse gelagert sind, einen Antrag ein.

(2)   Marktteilnehmer, die die Beihilfe beantragen, müssen in der Union ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein.

(3)   Beihilfeanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 15. Januar 2016.

(4)   Beihilfeanträge müssen sich auf Erzeugnisse beziehen, die vollständig eingelagert wurden.

(5)   Die Anträge werden nach dem Verfahren eingereicht, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder einer elektronischen Signatur begleitet werden, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesenen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission (5) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(6)   Ein Antrag ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er enthält einen Verweis auf diese Verordnung;

b)

er enthält Angaben zur Identifizierung des Antragstellers: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;

c)

er nennt das Erzeugnis mit dem jeweiligen sechsstelligen KN-Code;

d)

er enthält die Angabe der Erzeugnismenge zum Zeitpunkt der Antragstellung;

e)

er nennt den Namen und die Anschrift des Lagerhauses, die Nummer der gelagerten Partie und die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Betriebs;

f)

er enthält keine — vom Antragsteller aufgestellten — anderen Bedingungen als die in dieser Verordnung festgelegten;

g)

er ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem er eingereicht wird;

h)

der Antragsteller hat gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (6) eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tonne zugunsten der betreffenden Zahlstelle geleistet.

(7)   Der Inhalt der Anträge darf nach deren Einreichung nicht mehr geändert werden.

Artikel 5

Verfall und Freigabe von Sicherheiten

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe h verfällt, wenn

a)

ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags zurückgezogen wird;

b)

die bei den Kontrollen gemäß Artikel 16 Absatz 2 festgestellte Menge weniger als 95 % der im Antrag angegebenen Menge gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d beträgt. In einem solchen Fall wird kein Vertrag geschlossen;

c)

weniger als 95 % der Vertragsmenge eingelagert und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr des Vertragsnehmers im Sinne von Artikel 6 unter den Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a auf Lager gehalten wird.

(2)   Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn die Anträge auf Abschluss eines Vertrags nicht angenommen werden.

(3)   Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.

Artikel 6

Abschluss der Verträge

(1)   Die Verträge werden zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert werden, und dem Antragsteller (im Folgenden „Vertragsnehmer“) geschlossen.

(2)   Die Verträge werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe e geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, gilt der Vertrag als nichtig.

Artikel 7

Verpflichtungen des Vertragsnehmers

(1)   Die Verträge enthalten mindestens folgende Verpflichtungen für den Vertragsnehmer:

a)

die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr unter Bedingungen, die den Erhalt der Eigenschaften der Erzeugnisse gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch in ein anderes Lagerhaus zu verbringen. Auf begründeten Antrag des Vertragsnehmers kann die zuständige Behörde jedoch eine Umlagerung genehmigen;

b)

die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Einlagerung im Lagerhaus erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;

c)

die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen;

d)

die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht zugänglich und einzeln identifizierbar zu machen: Jede einzeln gelagerte Einheit ist so zu kennzeichnen, dass das Datum der Einlagerung, die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass die Kennzeichnung mit der Vertragsnummer unterbleibt, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Artikel 3 Absatz 3 einzutragen.

(2)   Der Vertragsnehmer hält der für die Kontrolle zuständigen Behörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann:

a)

die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b)

Ursprung und Herstellungsdatum des Erzeugnisses;

c)

das Datum der Einlagerung;

d)

Gewicht und Anzahl der Packstücke;

e)

das Vorhandensein im Lager und die Anschrift des Lagers;

f)

das voraussichtliche Enddatum der vertraglichen Lagerzeit, ergänzt durch das tatsächliche Datum der Auslagerung.

(3)   Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhausbetreiber führt eine am Lagerhaus verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:

a)

Kennzeichnung der in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse je Partie;

b)

Datum der Ein- und Auslagerung;

c)

angegebene gelagerte Menge je Partie;

d)

Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Lager.

Artikel 8

Vertragliche Lagerzeit

(1)   Die vertragliche Lagerzeit beginnt am Tag nach dem Eingang der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe e bei den zuständigen Behörden.

(2)   Die vertragliche Lagerzeit endet am Tag vor der Auslagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 60 und 210 Tagen beträgt.

Artikel 9

Auslagerung

(1)   Die Auslagerung kann nach dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit beginnen.

(2)   Die Auslagerung erfolgt in ganzen gelagerten Partien oder — mit Genehmigung der zuständigen Behörde — in Teilmengen davon. Im Fall des Artikels 16 Absatz 5 Buchstabe a darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.

(3)   Der Vertragsnehmer teilt der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 6 mit, wann er mit der Auslagerung der Erzeugnisse zu beginnen beabsichtigt.

(4)   Wenn die Anforderung gemäß Absatz 3 nicht eingehalten wurde, der zuständigen Behörde jedoch das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen wurden, wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass das Erzeugnis vertraglich gelagert wurde.

(5)   Wenn die Anforderung gemäß Absatz 3 nicht eingehalten wurde und der zuständigen Behörde das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen wurden, so wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gezahlt und verfällt gegebenenfalls die gesamte Sicherheit für den betreffenden Vertrag.

Artikel 10

Beihilfebeträge

Die Beihilfe beträgt

15,57 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung;

0,40 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

Artikel 11

Vorschuss auf die Beihilfe

(1)   Nach 60 Tagen Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet.

(2)   Der Vorschuss darf den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von 90 Tagen nicht überschreiten. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 12

Zahlung der Beihilfe

(1)   Die Beihilfe bzw. — bei Gewährung eines Vorschusses gemäß Artikel 11 — der Restbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage eines Zahlungsantrags gezahlt, der vom Vertragsnehmer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit eingereicht wird.

(2)   Kann der Vertragsnehmer innerhalb der Dreimonatsfrist keine Belege vorlegen, obwohl er unverzüglich tätig geworden ist, um diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Verlängerungen von insgesamt nicht mehr als drei Monaten gewährt werden.

(3)   Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird innerhalb von 120 Tagen nach der Beantragung der Beihilfezahlung gezahlt, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden und die abschließende Kontrolle durchgeführt wurde. Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst, nachdem der Anspruch anerkannt wurde.

(4)   Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge die vertragliche Menge unterschreitet, jedoch mindestens 95 % dieser Menge entspricht, wird die Beihilfe — außer in Fällen höherer Gewalt — für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht zahlen.

(5)   Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge den Prozentsatz gemäß Absatz 4 unterschreitet, jedoch mindestens 80 % der vertraglichen Menge entspricht, wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge — außer in Fällen höherer Gewalt — um die Hälfte gekürzt. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht zahlen.

(6)   Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge 80 % der vertraglichen Menge unterschreitet, wird — außer in Fällen höherer Gewalt — keine Beihilfe gezahlt.

(7)   Werden bei den Kontrollen während der Lagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Die noch beihilfefähige Restmenge der betreffenden eingelagerten Partie darf die Mindestmenge gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht unterschreiten. Dies gilt auch, wenn ein Teil einer gelagerten Partie aus demselben Grund vor Ablauf der Mindestlagerzeit ausgelagert wird.

Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der tatsächlich gelagerten Menge gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 nicht berücksichtigt.

Artikel 13

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jeweils bis Dienstag für die Vorwoche über die Mengen, für die Verträge geschlossen wurden, sowie die Erzeugnismengen, für die Beihilfeanträge gestellt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am Ende jedes Monats für den Vormonat über

a)

die während des betreffenden Monats ein- und ausgelagerten Erzeugnismengen;

b)

die am Ende des betreffenden Monats in Lagerhaltung befindlichen Erzeugnismengen;

c)

die Erzeugnismengen, für die die vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (7).

Artikel 14

Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmenge

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien vorhanden ist, sodass die Höchstmengen je Mitgliedstaat gemäß dem Anhang nicht überschritten werden.

Artikel 15

Maßnahmen für nicht in Anspruch genommene Mengen

Soweit angezeigt, werden etwaige nach dem 15. Januar 2016 noch nicht in Anspruch genommenen Mengen den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die bis spätestens 31. Dezember 2015 der Kommission ihren Wunsch mitteilen, die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung verstärkt zu nutzen. Die Aufteilung nach Mitgliedstaaten, die unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Januar 2016 beantragten Mengen erfolgt, und die Frist für die Einreichung von Anträgen werden im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt, der ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Prüfverfahrens erlassen wird.

Artikel 16

Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge vor, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 9 ergänzt werden.

(2)   Die für die Kontrollen zuständige Behörde führt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe e Kontrollen der eingelagerten Erzeugnisse durch.

Zur Feststellung der Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse wird unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a an einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der eingelagerten Mengen eine Warenkontrolle vorgenommen, um für die gelagerten Partien die Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag auf Abschluss eines Vertrags, u. a. in Bezug auf Gewicht, Kennzeichnung und Art der Erzeugnisse, zu gewährleisten.

Das zu Beginn der Vertragsdauer ermittelte Gewicht der Erzeugnisse wird verwendet, um die zu zahlende Beihilfe festzulegen. Für etwaige Mengen, die die beantragte Menge gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d überschreiten, wird jedoch keine Beihilfe gezahlt.

(3)   In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 2 genannte Frist von 30 Tagen um 15 Tage verlängert werden.

(4)   Ergeben die Kontrollen, dass die gelagerten Erzeugnisse nicht den Förderkriterien gemäß Artikel 3 und nicht den Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c entsprechen, so verfällt die in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe h genannte Sicherheit.

(5)   Die für die Kontrollen zuständige Behörde

a)

verschließt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäß Absatz 2 entweder nach Verträgen, nach gelagerten Partien oder nach kleineren Mengen; oder

b)

nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die vertragliche Menge am Lagerort befindet.

Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfasst mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmenge und muss repräsentativ sein. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie für mindestens 5 % der Menge, die Gegenstand der unangekündigten Kontrolle ist, eine Überprüfung des Vorhandenseins der Erzeugnisse im Lager, der Art der Erzeugnisse und ihrer Kennzeichnung.

(6)   Am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde für mindestens die Hälfte der Verträge durch Probenahme das Gewicht und die Kennzeichnung der gelagerten Erzeugnisse. Für die Zwecke dieser Kontrolle unterrichtet der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien mindestens fünf Arbeitstage

a)

vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerzeit; oder

b)

vor dem Beginn der Auslagerung, falls die Erzeugnisse vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerzeit ausgelagert werden.

Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen.

(7)   Bei der zur Feststellung des Vorhandenseins der Erzeugnisse im Lager durchgeführten Überprüfung des Gewichts der Produkte im Verlauf und am Ende der vertraglichen Lagerhaltung führt eine mögliche natürliche Verringerung der Masse weder zu einer Kürzung der Beihilfe noch zum Verfall der Sicherheit.

(8)   Bei Anwendung der Option gemäß Absatz 5 Buchstabe a werden Vorhandensein und Unversehrtheit der Verschlüsse am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft. Die Kosten der Verschließung und der Handhabung trägt der Vertragsnehmer.

(9)   Etwaige Proben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse werden von Beamten der für die Kontrollen zuständigen Behörden oder in deren Beisein entnommen.

Beim Wiegen wird im Beisein dieser Beamten eine Warenkontrolle oder Überprüfung des Gewichts durchgeführt.

Zur Gewährleistung eines Prüfpfads werden alle von diesen Beamten geprüften Bestandsunterlagen und finanziellen Unterlagen und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Kopie ausgedruckt und mit den Kontrollunterlagen aufbewahrt.

Artikel 17

Prüfberichterstattung

(1)   Die für die Kontrollen zuständige Behörde erstellt für jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Im Bericht werden die überprüften Punkte genau beschrieben.

Der Bericht enthält folgende Angaben:

a)

Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;

b)

Einzelheiten der Vorankündigung;

c)

Dauer der Kontrolle;

d)

anwesende Verantwortliche;

e)

Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen, insbesondere mit näheren Angaben zu den überprüften Unterlagen und Erzeugnissen;

f)

Ergebnisse und Schlussfolgerungen;

g)

Notwendigkeit von Folgemaßnahmen.

Der Kontrollbericht wird vom zuständigen Beamten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber gegengezeichnet und den Zahlungsunterlagen beigelegt.

(2)   Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die mindestens 5 % der Erzeugnismengen eines kontrollierten Vertrags betreffen, wird die Überprüfung auf eine größere Probe ausgedehnt, die von der für die Kontrolle zuständigen Behörde festgelegt wird.

(3)   Die für die Kontrolle zuständige Behörde zeichnet anhand der Kriterien Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit alle Nichteinhaltungen der Vorschriften auf, die zu einem Ausschluss gemäß Artikel 18 Absatz 1 und/oder zur Rückzahlung — gegebenenfalls zuzüglich Zinsen — einer rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe gemäß Artikel 18 Absatz 4 führen können.

Artikel 18

Sanktionen

(1)   Stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass ein Dokument, das ein Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließt die zuständige Behörde den Antragsteller für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.

(2)   Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (8) gelten entsprechend.

(4)   Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (9).

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

(5)  Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56).


ANHANG

Mitgliedstaat

Höchstmenge

in Tonnen

Belgien

1 243

Bulgarien

696

Tschechische Republik

1 421

Dänemark

3 334

Deutschland

23 626

Estland

454

Irland

1 835

Griechenland

1 880

Spanien

3 635

Frankreich

20 830

Kroatien

348

Italien

12 015

Zypern

199

Lettland

348

Litauen

1 163

Luxemburg

33

Ungarn

827

Malta

30

Niederlande

8 156

Österreich

1 968

Polen

7 859

Portugal

704

Rumänien

797

Slowenien

164

Slowakei

426

Finnland

1 210

Schweden

945

Vereinigtes Königreich

3 854

Insgesamt

100 000