13.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 217/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 772/2013 DER KOMMISSION
vom 8. August 2013
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Diphenylamin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Diphenylamin war Gegenstand der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (2) und ist nunmehr Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Diphenylamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3). |
(2) |
Am 22. August 2011 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Diphenylamin (4) unter besonderer Berücksichtigung der Risiken für die Verbraucher abgegeben. Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(3) |
In der Stellungnahme empfiehlt die Behörde weder die Aufnahme von Diphenylamin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 noch die Aufnahme der Codex-Rückstandshöchstgehalte in Anhang II der genannten Verordnung. |
(4) |
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Diphenylamin wurden widerrufen. Daher sollten die in den Anhängen II und III für diesen Wirkstoff festgelegten RHG gestrichen werden, ausgenommen für Äpfel und Birnen. |
(5) |
Was Diphenylamin in Äpfeln und Birnen anbelangt, so haben Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer die Kommission von einer unvermeidbaren Kreuzkontamination bei unbehandelten Äpfeln und Birnen in Kenntnis gesetzt, die auf vorhandene Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen — insbesondere an und in Maschinen, auf Oberflächen und in Behältern, vor allem Kisten — zurückzuführen ist und in dieser Phase aus technischen Gründen nicht gänzlich verhindert werden kann. |
(6) |
Auf Basis der vorliegenden Überwachungsdaten zur Kreuzkontamination sollte ein möglichst niedriger vorläufiger RHG festgelegt werden, der den Verbraucherbedenken in Bezug auf Diphenylamin Rechnung trägt und dennoch die normale Vermarktung unbehandelter Äpfel und Birnen sowie den normalen Handel mit diesen Erzeugnissen erlaubt. |
(7) |
Wenngleich zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund mehrerer Datenlücken, die von der Behörde in den Unterlagen zu Diphenylamin festgestellt wurden, keine abschließende Bewertung des Verbraucherrisikos erfolgen kann, ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass ein vorläufiger RHG von 0,1 mg/kg, also ein Fünfzigstel des geltenden RHG von 5 mg/kg, kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen dürfte. |
(8) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überprüft die Kommission — gestützt auf gegebenenfalls vorliegende neue Überwachungsdaten und sonstige neue Erkenntnisse — die Lage binnen zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(11) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt jedoch ab dem 2. März 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 79.
(3) ABl. L 171 vom 30.6.2012, S. 2.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Diphenylamin gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2336 [20 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2336.
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II wird die Spalte für Diphenylamin gestrichen. |
2. |
In Anhang III Teil B wird die Spalte für Diphenylamin gestrichen. |
3. |
In Anhang III Teil A wird folgende Spalte angefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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4. |
In Anhang V wird folgende Spalte angefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*) |
Untere analytische Bestimmungsgrenze. |
Diphenylamin
(+) |
Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt zu überprüfen bis zum 2. September 2015
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(2) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang V gilt.
Diphenylamin
(+) |
Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt zu überprüfen bis zum 2. September 2015
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(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(4) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(5) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil A gilt.
Diphenylamin
(+) |
Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt zu überprüfen bis zum 2. September 2015
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