28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/19


BESCHLUSS (EU) 2015/1289 DES RATES

vom 13. Juli 2015

zur Verhängung einer Geldbuße gegen Spanien wegen der Manipulation von Defizitdaten in der Autonomen Gemeinschaft Valencia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

gestützt auf den Delegierten Beschluss 2012/678/EU der Kommission vom 29. Juni 2012 über Untersuchungen und Geldbußen in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 (2),

gestützt auf den am 7. Mai 2015 verabschiedeten Bericht der Kommission über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Spanien,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand, die für die Anwendung der Artikel 121 und 126 AEUV oder für die Anwendung des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von Bedeutung sind, stellen einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftspolitischen Koordination in der Union dar.

(2)

Zur Verbesserung der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet und zur Abschreckung von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand kann der Rat, der auf Empfehlung der Kommission tätig wird, beschließen, eine Geldbuße gegen den verantwortlichen Mitgliedstaat zu verhängen.

(3)

Am 11. Juli 2014 leitete die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 eine Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Spanien ein. Die vorläufigen Feststellungen der Untersuchung wurden Spanien wie im Delegierten Beschluss 2012/678/EU vorgesehen am 19. Februar 2015 zur Stellungnahme übermittelt. Spanien legte seine Bemerkungen zu den vorläufigen Feststellungen rechtzeitig vor.

(4)

Am 7. Mai 2015 verabschiedete die Kommission einen Bericht über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Spanien, in dem die Stellungnahme Spaniens berücksichtigt ist.

(5)

In ihrem Bericht gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass einer staatlichen Stelle in Spanien, der regionalen Prüfungsbehörde der Autonomen Gemeinschaft Valencia, wegen der Nichterfassung von Gesundheitsausgaben und der Missachtung des Grundsatzes der Periodenabgrenzung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen schwerwiegende Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, was im März 2012 zur Meldung unrichtiger Daten über das öffentliche Defizit in Spanien an die Kommission (Eurostat) führte. Auf der Grundlage der Feststellungen der Kommission ist der Schluss angebracht, dass es zu einer Verfälschung der Darstellung von Defizitdaten aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit kam, als Spanien im März 2012 die unrichtigen Daten an Eurostat meldete. Diese Aspekte rechtfertigen die Verhängung einer Geldbuße.

(6)

Die Höhe der Geldbuße sollte 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts Spaniens im Jahr 2014 nicht überschreiten.

(7)

Der Referenzbetrag der zu verhängenden Geldbuße sollte 5 % der Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung auf das öffentliche Defizit Spaniens für die Jahre betragen, die von der Unterrichtung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) erfasst werden. Die Revision der von Spanien für die VÜD-Übermittlung vom April 2012 gemeldeten Ausgaben belief sich auf 1,893 Mrd. EUR. Der Referenzbetrag sollte daher auf 94,65 Mio. EUR festgesetzt werden.

(8)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass die Verfälschung der Darstellung der Daten aufgrund des begrenzten Einflusses auf das Defizit Spaniens keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise der gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung der Union hatte. Außerdem gelangt der Bericht zu dem Schluss, dass die Meldung der korrekten Zahlen kurz nach der Veröffentlichung der unrichtigen Defizitdaten für Spanien im April 2012 erfolgte, so dass die Defizitdaten für Spanien noch 2012 revidiert werden konnten. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.

(9)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass die Verfälschung der Darstellung das Ergebnis schwerwiegender Nachlässigkeit war. In dieser Hinsicht sollte der Betrag der Geldbuße nicht angepasst werden.

(10)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass die Verfälschung der Darstellung im Wesentlichen durch eine allein agierende staatliche Einheit Spaniens bewirkt wurde. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.

(11)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass das Handeln des Mitgliedstaats, das für das Verhängen einer Geldbuße maßgeblich sein kann, im Zeitraum vom 13. Dezember 2011, dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, bis zur Einleitung der Untersuchung am 11. Juli 2014 erfolgte. Außerdem hat sie in dem Bericht den Schluss gezogen, dass die falsch gemeldeten Defizitdaten anlässlich der Überarbeitung der VÜD-Meldung vom Oktober 2012 berichtigt wurden. Im Hinblick auf die Dauer der Verfälschung der Darstellung sollte der Betrag der Geldbuße nicht angepasst werden.

(12)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass die spanischen statistischen Stellen und alle betroffenen Einheiten im Verlauf der Untersuchung in hohem Maße kooperierten. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.

(13)

In Anbetracht dieser Umstände sollte die gegen Spanien zu verhängende Geldbuße auf 18,93 Mio. EUR festgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegen Spanien wird eine Geldbuße in Höhe von 18,93 Mio. EUR für die Verfälschung der Darstellung von Daten zum öffentlichen Defizit aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit verhängt, die aus dem Bericht der Kommission über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Spanien hervorgeht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 306 vom 6.11.2012, S. 21.