11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/39


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Mai 2007

über die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten für die Ernennung von zwei Mitgliedern der Auswahljury sowie der Überwachungs- und Beratungsjury im Rahmen der Gemeinschaftsaktion „Kulturhauptstadt Europas“ durch den Rat

(2007/324/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2007 bis 2019 (1), insbesondere auf die Artikel 6 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 und 10 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG sehen vor, dass eine Auswahljury sowie eine Überwachungs- und Beratungsjury eingerichtet werden und dass jeder der genannten Jurys sieben von den Organen der Europäischen Union benannte Mitglieder angehören, von denen zwei vom Rat benannt werden.

(2)

Der Rat sollte praktische und verfahrenstechnische Modalitäten für die Ernennung der beiden von ihm bestimmten Mitglieder der Jurys festlegen.

(3)

Diese Modalitäten sollten fair, nicht diskriminierend und transparent sein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Rat beschließt gemäß den in Artikel 2 festgelegten praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten über die Ernennung von zwei Mitgliedern für die Auswahljury sowie die Überwachungs- und Beratungsjury.

Artikel 2

(1)   Es wird eine Verlosung organisiert, die allen Mitgliedstaaten offen steht. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Verlosung ist freiwillig. Um das Risiko von Interessenkonflikten so gering wie möglich zu halten, sind Mitgliedstaaten mit einer Stadt, die während der Amtszeit der Jurymitglieder als Europäische Kulturhauptstadt in der Überwachungsphase begleitet werden soll oder selbst zur Auswahl steht, von der Verlosung ausgeschlossen. Eine Aufstellung der betroffenen Mitgliedstaaten, geordnet nach der Reihenfolge der Berechtigung zur Nominierung einer „Kulturhauptstadt Europas“ gemäß dem Anhang des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG, ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt. Um eine möglichst weiträumige geografische Verteilung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die Experten empfehlen, sind außerdem Mitgliedstaaten, die im vorangegangenen Zeitraum Experten empfohlen haben, von der Verlosung ausgeschlossen.

(2)   Die ersten beiden Mitgliedstaaten, die gezogen werden, werden ausgewählt. Diese beiden Mitgliedstaaten empfehlen die Ernennung eines unabhängigen Experten, der über umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse im Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Entwicklung von Städten oder bei der Organisation der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ verfügt.

(3)   Auf der Grundlage der Empfehlungen der beiden ausgewählten Mitgliedstaaten und nach gebührender Überprüfung der empfohlenen Kandidaten ernennt der Rat die beiden Experten, die für einen Zeitraum von drei Jahren der Auswahljury sowie der Überwachungs- und Beratungsjury angehören sollen.

(4)   Im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Experten der Jury empfiehlt der Mitgliedstaat, der den betreffenden Experten entsandt hatte, die Ernennung eines Vertreters für die verbleibenden Amtszeit. Es gilt das Verfahren nach Absatz 3.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1.


ANHANG

Voraussichtliche Treffen der Auswahljury sowie der Überwachungs- und Beratungsjury

 

Treffen der Auswahljury (1)

Treffen der Überwachungs- und Beratungsjury (2)

JURY 2007–2009

[Finnland (2011)

Estland (2011)] (3)

Frankreich (2013)

Slowakei (2013)

Portugal (2012)

Slowenien (2012)

Schweden (2014)

Lettland (2014)

Belgien (2015)

Tschechische Republik (2015)

Deutschland (2010)

Ungarn (2010)

Finnland (2011)

Estland (2011)

Portugal (2012)

Slowenien (2012)

JURY 2010–2012

Belgien (2015)

Tschechische Republik (2015)

Spanien (2016)

Polen (2016)

Dänemark (2017)

Zypern (2017)

Niederlande (2018)

Malta (2018)

Finnland (2011)

Estland (2011)

Portugal (2012)

Slowenien (2012)

Frankreich (2013)

Slowakei (2013)

Schweden (2014)

Lettland (2014)

Belgien (2015)

Tschechische Republik (2015)

JURY 2013–2015

Italien (2019)

Bulgarien (2019) (4)

Schweden (2014)

Lettland (2014)

Belgien (2015)

Tschechische Republik (2015)

Spanien (2016)

Polen (2016)

Dänemark (2017)

Zypern (2017)

Niederlande (2018)

Malta (2018)


(1)  Zwei Auswahltreffen pro Land: Vorauswahl spätestens 5 Jahre vor der Veranstaltung, Endauswahl 9 Monate später.

(2)  Zwei Auswahltreffen pro Land: spätestens 2 Jahre und spätestens 8 Monate vor der Veranstaltung.

(3)  Der Rat hat am 13. November 2006 gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG die Experten des Rates für die Auswahl der Europäischen Kulturhauptstädte 2011 nominiert.

(4)  Die Reihenfolge der Berechtigung nach 2019 ist nicht bekannt.