15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 1221/2014 DES RATES

vom 10. November 2014

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (im Folgenden „STECF“) und anderer Beratungsgremien so wie der Empfehlungen der Beiräte zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (im Folgenden „TAC“) sollten daher im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 1 genannten Grundsätze festgelegt werden.

(5)

Für kleine pelagische Arten (Hering und Sprotte), Dorsch und Lachs in der Ostsee gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ab dem 1. Januar 2015. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.

(6)

Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die Fangbeschränkungen gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007des Rates (2) (im Folgenden „Ostsee Dorschplan“) festgelegt werden.

(7)

In dem wissenschaftlichen Gutachten, das in Bezug auf den Fischereiaufwand für Dorschbestände in der Ostsee vom Internationalen Rat für Meeresforschung (im Folgenden „ICES“) vorgelegt wurde, ist angegeben, dass in den Fällen, in denen eine Pflicht zur Anlandung für einen spezifischen Bestand Anwendung findet, die Festlegung geringerer Aufwandsbeschränkungen nicht zur Verwirklichung der Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen würde. Daher ist es angebracht, die Aufwandbeschränkungen für Dorschbestände in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 auf den Stand von 2014 festzusetzen. Die Festsetzung der Fischereiaufwandsbeschränkungen auf den Stand von 2014 wird die Einführung der Pflicht zur Anlandung erleichtern und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen.

(8)

Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten kann der Fischereiaufwand für die Dorschbestände in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 der Ostsee flexibel gesteuert werden, ohne die Ziele des Ostsee Dorschplans in Frage zu stellen und ohne dass dies zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit führt. Durch diese Flexibilität könnte der Fischereiaufwand effizienter gesteuert werden, wenn die Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats aufgeteilt sind, und es könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge eine höhere Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge entzogen wird.

(9)

Aus den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass der ICES die biologischen Referenzgrößen für den Dorschbestand in den ICES-Unterdivisionen 25 bis 32 nicht festlegen konnte, sondern vielmehr empfohlen hat, dass die TAC für diesen Dorschbestand sich auf die Methode bei begrenzter Datenlage stützen sollten. In Ermangelung biologischer Referenzgrößen ist es unmöglich, die Regeln für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten für den Dorschbestand in den ICES-Unterdivisionen 25 bis 32 einzuhalten. Da die Nichtfestsetzung der Fangmöglichkeiten eine ernsthafte Bedrohung für die Nachhaltigkeit dieses Bestands darstellen könnte, ist es angezeigt, die TAC für diesen Dorschbestand in Höhe des vom ICES entwickelten und empfohlenen Ansatzes sowie die Fischereiaufwandsbeschränkungen auf den Stand von 2014 festzusetzen. Die Festsetzung der Fischereiaufwandsbeschränkungen auf den Stand von 2014 wird die Einführung der Pflicht zur Anlandung erleichtern, selektivere Fangmethoden vorsehen und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen.

(10)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3), insbesondere Artikel 33 und 34 dieser Verordnung, betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und betreffend die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.

(11)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC festgelegt, darunter die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TAC. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TAC fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde der jahresübergreifende Flexibilitätsmechanismus für alle Bestände eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nur für analytische TAC Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(12)

Das wissenschaftliche Gutachten betreffend Sprotten in der Nordsee umfasst den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres, auch wenn die TAC für den Zeitraum von Januar bis Dezember festgelegt wird. Im neuesten wissenschaftlichen Gutachten für den Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 ist angegeben, dass die TAC deutlich angehoben werden können. Daher gibt es in der zweiten Jahreshälfte 2014 eine größere Verfügbarkeit von Sprotten als prognostiziert. Da dieser Bestand einer analytischen Abschätzung unterliegt und innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegt, sind die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96, die eine jahresübergreifende Quotenflexibilität erlauben, erfüllt und sollten zulässig sein, um es der Fischerei zu ermöglichen, die größere Verfügbarkeit von Sprotten so effizient wie möglich zu nutzen. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 gestattet derzeit in Bezug auf bestimmte Bestände, dass ein Mitgliedstaat ungenutzte Mengen von 2015 bis zu 10 % der ihm 2014 verfügbaren Quote nutzt. Am 6. August 2014 verhängte die Russische Föderation ein Embargo auf den Import bestimmter landwirtschaftlicher und Fischereierzeugnisse aus der Union. Infolgedessen sind einige Exporte, die die Hersteller im Herbst 2014 nach Russland tätigen wollten, nicht mehr möglich und in einigen Fällen können alternative Märkte kurzfristig nicht gefunden werden. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände und der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es erforderlich, dass bestimmte Anpassungen für die Fangsaison 2014 zugelassen werden. Im Hinblick auf ein positives wissenschaftliches Gutachten sowie einen positiven Ansatz der betreffenden Küstenstaaten sollte ausnahmsweise und lediglich in Bezug auf die Bestände, die am stärksten oder direkt vom russischen Embargo betroffen sind, eine Aufstockung des Prozentsatzes der 2014 ungenutzten Mengen, die auf 2015 übertragen werden können, gestattet werden. Diese außergewöhnliche Maßnahme ist auf die Fangsaison 2014 begrenzt. Es wird erwartet, dass dies die Möglichkeit bietet, neue Märkte zu finden oder Fangmengen anzupassen, falls das Embargo 2015 weiterhin Anwendung finden sollte. Aus denselben Gründen sollte eine entsprechende Möglichkeit der Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten in die Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates (6) eingeführt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus den in Erwägungsgrund 13 genannten Gründen sollten die Bestimmungen betreffend die Übertragung von 2014 ungenützten Fangmöglichkeiten ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Fischbestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 festgesetzt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„ICES“ den Internationalen Rat für Meeresforschung;

2.

„Ostsee“ die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

3.

„Unterdivision“ ein ICES-Teilgebiet der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (7);

4.

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

5.

„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

6.

„Fischereiaufwand“ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge in der Gruppe;

7.

„Bestand“ einen biologischen Meeresschatz, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

8.

„zulässige Gesamtfangmenge“ (im Folgenden „TAC“) die Menge eines jeden Bestands, die

i)

im Zeitraum eines Jahres in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, gefangen werden darf oder

ii)

im Zeitraum eines Jahres in Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, angelandet werden darf.

9.

„Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

10.

„Tage außerhalb des Hafens“ sind ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich ein Fischereifahrzeug nicht in einem Hafen befindet.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

Fänge und Beifänge von Scholle dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.

Artikel 7

Fischereiaufwandsbeschränkungen

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

KAPITEL III

FLEXIBILITÄT BEI DER FESTSETZUNG VON FANGMÖGLICHKEITEN FÜR BESTIMMTE BESTÄNDE

Artikel 8

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„m)

Hering in Gebieten VIIa, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk;

n)

Stöcker in Unionsgewässern IIa, IVa, VI, VIIa/c, VII e/k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; in Unionsgewässern und internationalen Gewässern Vb; in internationalen Gewässern XII und XIV.“

;

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(7)   Abweichend von Absatz 4 wird der Prozentsatz von 10 % um zusätzliche 15 % in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g, j, k, m und n genannten Bestände angehoben.“

;

2.

In Anhang IA erhält der Eintrag für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern IIa und IV folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 546 (9)

 

 

Dänemark

122 383 (9)

 

 

Deutschland

1 546 (9)

 

 

Frankreich

1 546 (9)

 

 

Niederlande

1 546 (9)

 

 

Schweden

1 330 (8)  (9)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 103 (9)

 

 

Union

135 000

 

 

Norwegen

9 000

 

 

TAC

144 000

 

Analytische TAC

Artikel 9

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1)   Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a)

Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31;

b)

Hering in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32;

c)

Hering in der ICES-Unterdivision 28.1;

d)

Sprotte in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 22-32:

(2)   Mengen bis 25 % der Quote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2014 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für den entsprechenden Bestand für 2015 hinzugefügt. Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen und der nicht in Anspruch genommenen Mengen des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.

(3)   Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bestände in Bezug auf die betreffenden Mitgliedstaaten.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

2.

In Anhang I wird die folgende Fußnote in Bezug auf Einträge betreffend die folgenden Bestände aufgenommen: Hering in den Unterdivisionen 30-31, Hering in Unionsgewässern der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32; Hering in Unterdivision 28.1; Sprotte in Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-32:

„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 11

Flexibilität

(1)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 8 und 9 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quote (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 18.1.2014, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

(8)  Einschließlich Sandaal.

(9)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).“


ANHANG I

TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen.

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

129 923

 

 

Schweden

28 547

 

 

Union

158 470

 

 

TAC

158 470

 

Analytische TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

3 115

 

 

Deutschland

12 259

 

 

Finnland

2

 

 

Polen

2 891

 

 

Schweden

3 953

 

 

Union

22 220

 

 

TAC

22 220

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.2; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

3 596

 

 

Deutschland

953

 

 

Estland

18 363

 

 

Finnland

35 845

 

 

Lettland

4 532

 

 

Litauen

4 772

 

 

Polen

40 723

 

 

Schweden

54 667

 

 

Union

163 451

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

HER/03D.RG

Estland

17 908

 

 

Lettland

20 872

 

 

Union

38 780

 

 

TAC

38 780

 

Analytische TAC


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

11 814

 

 

Deutschland

4 700

 

 

Estland

1 151

 

 

Finnland

904

 

 

Lettland

4 393

 

 

Litauen

2 894

 

 

Polen

13 603

 

 

Schweden

11 969

 

 

Union

51 429

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

6 941

 

 

Deutschland

3 393

 

 

Estland

154

 

 

Finnland

136

 

 

Lettland

574

 

 

Litauen

372

 

 

Polen

1 857

 

 

Schweden

2 473

 

 

Union

15 900

 

 

TAC

15 900

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 443

 

 

Deutschland

271

 

 

Polen

511

 

 

Schweden

184

 

 

Union

3 409

 

 

TAC

3 409

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

19 879 (1)

 

 

Deutschland

2 212 (1)

 

 

Estland

2 020 (1)

 

 

Finnland

24 787 (1)

 

 

Lettland

12 644 (1)

 

 

Litauen

1 486 (1)

 

 

Polen

6 030 (1)

 

 

Schweden

26 870 (1)

 

 

Union

95 928 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

SAL/3D32.

Estland

1 344 (2)

 

 

Finnland

11 762 (2)

 

 

Union

13 106 (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

21 068

 

 

Deutschland

13 347

 

 

Estland

24 465

 

 

Finnland

11 029

 

 

Lettland

29 548

 

 

Litauen

10 689

 

 

Polen

62 706

 

 

Schweden

40 729

 

 

Union

213 581

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.


ANHANG II

FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

(1)

Die Mitgliedstaaten weisen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu:

a)

147 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Unterdivisionen 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet, und

b)

146 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Unterdivisionen 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

(2)

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Fischereifahrzeug in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten.

(3)

Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat, wenn dies im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Steuerung der Fangmöglichkeiten erforderlich ist, Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsbeschränkung gilt, entzogen wird und sofern die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Fischereifahrzeuge, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Fischereifahrzeuge, die die Tage erhalten, darf 15 % der Gesamtzahl der Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.