29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/16


BESCHLUSS DES RATES 2009/1012/GASP

vom 22. Dezember 2009

zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juni 1997 das EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen angenommen, mit dem sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten, abgestimmte Maßnahmen zur Unterstützung anderer Staaten bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen zu ergreifen.

(2)

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern angenommen, in dem acht Kriterien für die Ausfuhr konventioneller Waffen festgelegt werden (1) und ein Konsultations- und Mitteilungsverfahren für Genehmigungsverweigerungen sowie ein Transparenzverfahren, das die Veröffentlichung von Jahresberichten der EU über Waffenausfuhren vorsieht, eingeführt werden. Dieser Gemeinsame Standpunkt trägt erheblich zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Politik im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle bei, und seine Grundsätze und Kriterien sind von mehreren Drittländern offiziell übernommen worden.

(3)

In Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP heißt es, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen werden, andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieser Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.

(4)

In der Europäischen Sicherheitsstrategie, die von den Staats- und Regierungschefs am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, werden fünf wesentliche Herausforderungen genannt, mit denen sich die EU seit dem Ende des Kalten Krieges konfrontiert sieht: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Bei vier dieser fünf Herausforderungen sind die Auswirkungen einer unkontrollierten Verbreitung von konventionellen Waffen von entscheidender Bedeutung. Die unkontrollierte Weitergabe von Waffen trägt nämlich zur Verschlimmerung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität bei und spielt eine wesentliche Rolle bei der Entstehung und Ausweitung von Konflikten sowie beim Zusammenbruch staatlicher Strukturen. In der Strategie wird ferner hervorgehoben, wie wichtig Ausfuhrkontrollen für die Eindämmung der Proliferation sind.

(5)

Durch das Internationale Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 8. Dezember 2005 angenommen wurde, sollen die bestehenden bilateralen, regionalen und internationalen Übereinkünfte zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten in ihrer Wirkung verstärkt und ergänzt werden.

(6)

Die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommenen Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit sieht vor, dass die Europäische Union auf regionaler und internationaler Ebene sowohl die Verschärfung der Ausfuhrkontrolle unterstützen als auch die Kriterien des Verhaltenskodex für Waffenausfuhren, an dessen Stelle der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP getreten ist, propagieren sollte, indem Drittländer unter anderem bei der Ausarbeitung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften unterstützt und Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz gefördert werden.

(7)

Am 6. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 61/89 mit dem Titel „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ angenommen; diese Resolution wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgetragen. Der Rat hat im Dezember 2006 sowie im Juni und im Dezember 2007 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er darauf hinweist, wie wichtig es für die EU und ihre Mitgliedstaaten ist, aktiv und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten und regionalen Organisationen an dem im Rahmen der Vereinten Nationen stattfindenden Prozess mitzuwirken, damit gemeinsame internationale Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer konventioneller Waffen festgelegt werden können, was wesentlich dazu beitragen würde, die unerwünschte und verantwortungslose Verbreitung konventioneller Waffen zu bekämpfen, die eine Gefahr für Frieden, Sicherheit, Entwicklung und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte darstellt.

(8)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (2) angenommen; die jüngste Maßnahme im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion fand am 27. und 28. Oktober 2009 statt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur praktischen Umsetzung

der Europäischen Sicherheitsstrategie,

der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition,

des Artikels 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP,

des Programms der Europäischen Union zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen,

des internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten, und

der Schlussfolgerungen des Rates zu einem internationalen Vertrag über den Waffenhandel

unterstützt die Europäische Union Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

a)

Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern;

b)

Unterstützung der Drittländer bei der Abfassung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, durch die eine wirksame Kontrolle der Waffenausfuhren sichergestellt werden soll;

c)

Unterstützung der Drittländer bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten, um zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden;

d)

Unterstützung der Drittländer und Regionen bei der Erstellung nationaler und regionaler Berichte über Waffenausfuhren und bei der Förderung anderer Formen der Kontrolle, um Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Waffenausfuhr zufördern;

e)

Aufforderung der Drittländer, den Prozess der Vereinten Nationen, der auf die Annahme eines international verbindlichen Vertrags zur Festlegung gemeinsamer Normen für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen abzielt, zu unterstützen, sowie Unterstützung dieser Länder, damit sie auch in der Lage sind, solche eventuellen gemeinsamen Normen einzuhalten.

(2)   Eine Beschreibung der Projekte zur Förderung der in Absatz 1 genannten Ziele ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „ Hoher Vertreter“ genannt) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das folgende Durchführungsstelle:

Deutsches Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3)   Die Durchführungsstelle nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der Durchführungsstelle.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 787 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beitrags der Europäischen Union. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten ausführenden Stelle. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass die ausführende Stelle dafür sorgt, dass dem Beitrag der Europäischen Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Die EU-Missionsleiter in jedem einzelnen begünstigten Land erstellen nach Abschluss des letzten Seminars und Personalaustauschs einen Sachbericht über die in jedem einzelnen begünstigten Land erzielten Fortschritte.

(2)   Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 2 genannten regelmäßigen Berichte des Durchführungsgremiums und der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Missionsleiter erstattet Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission übermittelt Informationen über die finanzielle Ausführung der Projekte gemäß Artikel 3 Absatz 3.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Er gilt bis 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(2)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81.


ANHANG

Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern

I.   Ziele

Die übergreifenden Ziele dieses Beschlusses bestehen darin,

a)

die Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP zu fördern,

b)

Drittländer bei der Abfassung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, durch die eine wirksame Kontrolle der Waffenausfuhren sichergestellt werden soll, zu unterstützen,

c)

Länder bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten zu unterstützen, um so zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden,

d)

Drittländer und Regionen bei der Erstellung einzelstaatlicher und regionaler Berichte über Waffenausfuhren und bei der Förderung anderer Formen der Kontrolle zu unterstützen, um für mehr Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Waffenausfuhr zu sorgen,

e)

Drittländer aufzufordern, den Prozess der Vereinten Nationen, der auf die Annahme eines international verbindlichen Vertrags zur Festlegung gemeinsamer Normen für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen abzielt, zu unterstützen, sowie diese Länder dahingehend zu unterstützen, dass sie auch in der Lage sind, solche eventuellen gemeinsamen Normen einzuhalten.

II.   Projekte

 

Zweck:

Der Zweck der Projekte besteht darin, technische Unterstützung für interessierte Drittländer bereitzustellen, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Praktiken auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu verbessern und ihre Normen und Praktiken an die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarten und angewandten, in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und dem dazugehörigen Benutzerleitfaden festgelegten Normen und Praktiken anzugleichen.

 

Beschreibung und Kostenschätzung:

i)

Seminare für Ländergruppen

Das Projekt umfasst fünf zweitägige Seminare, zu denen Regierungsbeamte, Zollbeamte und für Ausfuhrgenehmigungen zuständige Beamte aus der ausgewählten Ländergruppe eingeladen werden. Vertreter der Rüstungsindustrie können ebenfalls eingeladen werden. Die Seminare können in einem begünstigten Land oder an einem anderen, vom Hohen Vertreter bestimmten Ort stattfinden. Schulungen in den relevanten Bereichen werden von Experten durchgeführt, die von den nationalen Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten, von Ländern, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und/oder dem privaten Sektor (einschließlich NRO) entsandt werden.

ii)

Austausch von Personal

Das Projekt umfasst maximal vier bis zu einmonatige Arbeits- oder Studienaufenthalte von Regierungsbeamten und/oder für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten aus begünstigten Beitrittsländern bei den entsprechenden Behörden von Mitgliedstaaten der EU oder maximal vier bis zu einmonatige Arbeits- oder Studienaufenthalte von Regierungsbeamten und/oder für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten aus Mitgliedstaaten der EU bei den entsprechenden Behörden von begünstigten Ländern (1).

III.   Dauer

Die Dauer der Umsetzung des Projekts wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

IV.   Begünstigte

 

Erstes Halbjahr 2010:

i)

Die westlichen Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien)

ii)

Die nordafrikanischen Länder der Europa-Mittelmeerpartnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien)

 

Zweites Halbjahr 2010:

Die osteuropäischen und kaukasischen Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine)

 

Erstes Halbjahr 2011:

Die westlichen Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien)

 

Zweites Halbjahr 2011:

Die osteuropäischen und kaukasischen Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine)

Sollten unvorhergesehene Umstände es erforderlich machen, die Liste der Begünstigten oder den Zeitplan der Seminare zu ändern, so kann die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) dies auf Vorschlag des Hohen Vertreters und in Beratung mit der Kommission beschließen.

Sollte eines der vorgenannten Länder nicht an einem Seminar teilnehmen wollen, so können weitere Länder aus der Reihe der nachstehenden Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ausgewählt werden (2): Israel, Jordanien, Libanon, die Palästinensische Behörde und Syrien.

V.   Folgenabschätzung

Nach Abschluss des letzten Seminars und des letzten Austauschs von Personal im Rahmen dieses Beschlusses sollten die Folgen dieses Beschlusses und der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP fachlich analysiert werden. Dies erfolgt in Form von Sachberichten über die Annahme einschlägiger Rechtsvorschriften, die Errichtung von Ausfuhrkontrollbehörden und wirksame Ausfuhrkontrollen in den begünstigten Ländern. Die Berichte werden von den EU-Missionsleitern in jedem der einzelnen begünstigten Länder erstellt.


(1)  Die Auswahl der Teilnehmer an dem Austausch von Personal ist innerhalb der betreffenden Ratsarbeitsgruppe auf Vorschlag des Hohen Vertreters zu beschließen.

(2)  Innerhalb der betreffenden Ratsarbeitsgruppe auf Vorschlag des Hohen Vertreters zu beschließen.