7.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 18/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2006

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde eine Liste der Drittländer und Gebiete aufgestellt, aus denen die Verbringung von Heimtieren in die Gemeinschaft genehmigt werden darf, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2003, wurde eine vorläufige Liste von Drittländern erstellt. Auf dieser Liste stehen die tollwutfreien Länder und Gebiete sowie die Länder, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)

Aus den von Belarus, Mexiko, Rumänien sowie Trinidad und Tobago übermittelten Informationen geht hervor, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren aus diesen Ländern in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten oder aus den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern. Daher sollten diese Länder in die mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgestellte Liste der Länder und Gebiete aufgenommen werden.

(4)

Da Guam ein Territorium der Vereinigten Staaten ist, empfiehlt es sich, es ausdrücklich als Teil der Vereinigten Staaten zu erwähnen, um jede Unklarheit zu vermeiden.

(5)

Im Interesse der Klarheit sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegte Liste von Ländern und Gebieten vollständig ersetzt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 4).


ANHANG

„ANHANG II

LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN

TEIL A

 

IE — Irland

 

MT — Malta

 

SE — Schweden

 

UK — Vereinigtes Königreich

TEIL B

Abschnitt 1

a)

DK — Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer Inseln

b)

ES — Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

c)

FR — Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion

d)

GI — Gibraltar

e)

PT — Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras

f)

die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

 

AD — Andorra

 

CH — Schweiz

 

IS — Island

 

LI — Liechtenstein

 

MC — Monaco

 

NO — Norwegen

 

SM — San Marino

 

VA — Vatikanstadt

TEIL C

 

AC — Ascension

 

AE — Vereinigte Arabische Emirate

 

AG — Antigua und Barbuda

 

AN — Niederländische Antillen

 

AR — Argentinien

 

AU — Australien

 

AW — Aruba

 

BB — Barbados

 

BH — Bahrain

 

BL — Belarus

 

BM — Bermuda

 

CA — Kanada

 

CL — Chile

 

FJ — Fidschi

 

FK — Falklandinseln

 

HK — Hongkong

 

HR — Kroatien

 

JM — Jamaika

 

JP — Japan

 

KN — St. Kitts und Nevis

 

KY — Kaimaninseln

 

MS — Montserrat

 

MU — Mauritius

 

MX — Mexiko

 

NC — Neukaledonien

 

NZ — Neuseeland

 

PF — Französisch Polynesien

 

PM — St. Pierre und Miquelon

 

RO — Rumänien

 

RU — Russische Föderation

 

SG — Singapur

 

SH — St. Helena

 

TT — Trinidad und Tobago

 

TW — Taiwan

 

US — Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich GU — Guam)

 

VC — St. Vincent und die Grenadinen

 

VU — Vanuatu

 

WF — Wallis und Futuna

 

YT — Mayotte“