31976L0621

Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen

Amtsblatt Nr. L 202 vom 28/07/1976 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0026
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0026
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0029
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0029


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Juli 1976

zur Festsetzung des Hoechstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl - und Fettzusätzen

( 76/621/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es ist festgestellt worden , daß die Verabreichung grosser Mengen Rapsöl bei Versuchstieren zu unerwünschten Nebenwirkungen geführt hat ; allerdings ist es nicht erwiesen , daß die Nebenwirkungen beim Menschen auftreten können .

Diese Nebenwirkungen scheinen vor allem durch die Erukasäure , einen der Bestandteile des Rapsöls , hervorgerufen zu werden .

Auch andere Speiseöle und -fette enthalten Erukasäure .

Weitere Forschungen über Rapsöl und andere Öle und Fette sind zur Zeit im Gange ; bis deren Ergebnisse bekannt sind , sollte als Vorsichtsmaßregel die Aufnahme von Erukasäure beschränkt werden .

Um dieses Ziel zu erreichen , empfiehlt es sich , für Öle und Fette sowie Lebensmittel mit Öl - und Fettzusätzen einen Hoechstgehalt an Erukasäure festzulegen . Aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie können jedoch ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit solche Lebensmittel ausgeschlossen werden , die insgesamt nur wenig Fett enthalten .

In dieser Hinsicht sollte ein spätestens ab 1 . Juli 1979 geltender Hoechstsatz gewählt werden , den solange keine genauen und endgültigen wissenschaftlichen Angaben vorliegen , unter Berücksichtigung der qualitativen Entwicklung der Rapsaaterzeugung in der Gemeinschaft den Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet .

In jedem Fall darf der Gehalt an Erukasäure ab 1 . Juli 1977 nicht höher als 10 % sein .

Einige Mitgliedstaaten haben bereits - je nach Art der Erzeugnisse und der Ernährungsgewohnheiten - auf der Grundlage von Erfordernissen , die aus Gesichtspunkten der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt waren , Hoechstgehalte an Erukasäure festgesetzt .

Die Festlegung der Art und Weise der Probenahmen und der Analysemethoden zur Nachprüfung des Erukasäuregehalts der betreffenden Erzeugnisse sind technische Durchführungsmaßnahmen . Es ist angezeigt , daß sie im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens von der Kommission getroffen werden .

Es ist angebracht , für alle Fälle , in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Anwendung von Vorschriften im Lebensmittelbereich überträgt , ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 ( 3 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt

a ) für Öle , Fette und Mischungen davon , die als solche zum menschlichen Verbrauch bestimmt sind ,

b ) für zusammengesetzte Lebensmittel , denen Öle , Fette oder Mischungen davon zugesetzt wurden , mit einem Gesatfettgehalt von mehr als 5 % ; die Mitgliedstaaten können jedoch diese Richtlinie auch auf Lebensmittel anwenden , deren Fettgehalt 5 % oder weniger beträgt .

Artikel 2

( 1 ) Spätestens ab 1 . Juli 1979 darf der Erukasäuregehalt der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse - bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase - 5 % nicht übersteigen .

( 2 ) In jedem Fall setzen die Mitgliedstaaten ab 1 . Juli 1977 einen Hoechstgehalt an Erukasäure von 10 % fest .

Artikel 3

Die Art und Weise der Probenahme sowie die Analysemethoden zur Bestimmung des Erukasäuregehalts der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 5 erlassen .

Artikel 4

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer eingehenden Begründung an Hand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlaß der Richtlinie fest , daß die in Artikel 2 festgesetzten Hoechstgehalte an Erukasäure eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen , selbst wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen , so kann dieser Staat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

( 2 ) Die Kommission prüft innerhalb kürzester Zeit die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß die Richtlinie geändert werden muß , um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erwährleisten , so leitet sie das Verfahren nach Artikel 5 ein , um diese Änderungen zu erlassen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen beibehalten .

Artikel 5

( 1 ) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren in Anspruch genommen , so befasst der Vorsitzende den durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzuegliche die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werde die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 6

Artikel 5 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , an dem der Ausschuß erstmals nach Artikel 5 Absatz 1 befasst worden ist .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten ändern , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften vor dem 1 . Januar 1977 , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit .

( 2 ) Die geänderten Rechtsvorschriften werden auf die ab 1 . Juli 1977 beziehungsweise ab 1 . Juli 1979 erstmalig in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse angewendet .

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Juli 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . P . L . M . M . van der STEE

( 1 ) ABl . Nr . C 280 vom 8 . 12 . 1975 , S . 13 .

( 2 ) ABl . Nr . C 286 vom 15 . 12 . 1975 , S . 39 .

( 3 ) ABl . Nr . L 291 vom 29 . 11 . 1969 , S . 9 .