1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 88/2013 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2013

zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für die Ukraine in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmtes Fleisch, bestimmte Fleischerzeugnisse, bestimmte Eier und bestimmte Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (3) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) niedergelegt.

(2)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren der in der genannten Liste vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden. Wurde für Drittländer zum Zweck der Aufnahme in diese Liste eine Abgrenzung vorgenommen, so sind die abgegrenzten Gebiete in Teil 1 des genannten Anhangs aufgeführt.

(3)

In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen beschrieben und jeweils mit einem Code versehen. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code „A“ und spezifische Behandlungen mit den Codes „B“ bis „F“ in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) sieht vor, dass bestimmte Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen. In der Verordnung sind außerdem die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für solche Waren festgelegt.

(5)

Die Ukraine ist derzeit nicht in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt als zugelassen für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild, Zuchtlaufvögeln und Federwild in die Union. Des Weiteren ist die Ukraine nicht in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführt.

(6)

Die Ukraine hat die Kommission um die Genehmigung der Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild, Zuchtlaufvögeln und Federwild, die einer unspezifischen Behandlung „A“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, in die Union ersucht. Ferner hat die Ukraine die Kommission um die Genehmigung der Einfuhr in die Union von Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr und Federwild sowie von Eiern und Eiprodukten ersucht.

(7)

Experten der Kommission haben eine Reihe von Audits in der Ukraine durchgeführt. Den Ergebnissen dieser Audits zufolge leistet die zuständige Veterinärbehörde dieses Drittlandes geeignete Garantien bezüglich der Einhaltung der EU-Vorschriften über die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild, Zuchtlaufvögeln und Federwild, von Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr und Federwild sowie von Eiern und Eiprodukten. Es ist daher angezeigt, Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG und Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zu ändern, um die Einfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zuzulassen.

(8)

Darüber hinaus leistete die Ukraine geeignete Tiergesundheitsgarantien bezüglich der Einhaltung der EU-Vorschriften über die Einfuhr von Eiern und legte ein nationales Salmonellenbekämpfungsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (6) vor. Die Genehmigung dieses Programms wurde jedoch noch nicht abschließend erteilt. Demzufolge wird ausschließlich die Einfuhr von Eiern von Gallus gallus, wie in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 unter „S4“ angegeben, aus der Ukraine zugelassen.

(9)

Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(5)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.


ANHANG I

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG erhält der Eintrag zur Ukraine folgende Fassung:

„UA

Ukraine

XXX

XXX

XXX

XXX

A

A

A

XXX

XXX

XXX

A

A

XXX“


ANHANG II

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird zwischen dem Eintrag zur Türkei und dem Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgender neuer Eintrag zur Ukraine eingefügt:

„UA — Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E, EP, POU, RAT, WGM

 

 

 

 

 

 

S4“