31992R2008

Verordnung (EWG) Nr. 2008/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 203 vom 21/07/1992 S. 0009 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0120
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0120


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2008/92 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission (3) kann der Verarbeiter eine Vorauszahlung der Beihilfe beantragen. Für eine solche Vorauszahlung sind jedoch mehrere Voraussetzungen zu erfuellen. Da sich in der Praxis gezeigt hat, daß eine dieser Voraussetzungen je nach einzelstaatlicher Verwaltung unterschiedlich angewandt wird, sollte sie genauer festgelegt werden.

Ausserdem sind die Vorschriften über die Strafen zu verschärfen, mit denen ein Verarbeiter zu rechnen hat, der die Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 nicht einhält, insbesondere falsche Erklärungen abgibt.

Die Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 13 Absatz 1 erhält Buchstabe d) folgende Fassung:

"d) eine Erklärung des Verarbeiters zur Menge der Tomaten, für welche die Erzeuger bereits mindestens den Mindestpreis erhalten haben, sowie die Hinweise auf die diesbezueglichen Verträge".

2. In Artikel 17 Absatz 1 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"- 10 %, wenn die Überschreitung mehr als 1 und höchstens 5 %,

- 40 %, wenn die Überschreitung mehr als 5 und höchstens 30 %

des geschuldeten Betrags ausmacht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 31.