15.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Februar 2008

über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur

(2008/114/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel II Kapitel 6 des Vertrags ist die Schaffung der Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) vorgesehen, und es werden darin ihre Aufgaben und Verpflichtungen hinsichtlich einer regelmäßigen und gerechten Versorgung der Verbraucher der Europäischen Union mit Kernmaterialien festgelegt. Die Satzung der Agentur wurde am 6. November 1958 erlassen (2). In Anbetracht der gestiegenen Anzahl der Mitgliedstaaten sowie der Notwendigkeit, moderne Finanzvorschriften auf die Agentur anzuwenden und ihren Sitz festzulegen, sollte diese Satzung aufgehoben und ersetzt werden.

(2)

Die neue Satzung sollte Finanzbestimmungen enthalten, die mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) im Einklang stehen. Zugleich sollte eine neue, für die Agentur geltende Haushaltsordnung gemäß Artikel 183 des Vertrags angenommen werden. Das Kapital der Agentur und die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, eine Abgabe auf die Umsätze zu erheben, sollten beibehalten werden.

(3)

Die neue Satzung der Agentur sollte der Situation einer erweiterten Europäischen Union angepasst werden. Insbesondere die Größe des Beirats der Agentur sollte geändert werden, um seine Funktionsweise und Effizienz zu verbessern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte Satzung der Euratom-Versorgungsagentur wird angenommen.

Artikel 2

Die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur vom 6. November 1958 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  Stellungnahme vom 13. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).


ANHANG

SATZUNG DER EURATOM-VERSORGUNGSAGENTUR

KAPITEL 1

INTERNER AUFBAU UND ARBEITSWEISE

Artikel 1

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) hat zum Ziel, gemäß den Zielen des Titels II, Kapitel 6 des Vertrags die Aufgaben wahrzunehmen, mit denen sie durch den Vertrag betraut wird.

Zu diesem Zweck wird die Agentur unter anderem

für die Gemeinschaft technisches Fachwissen, Informationen und Beratung zu allen Fragen bereitstellen, die mit dem Funktionieren des Marktes für Kernmaterialien und nuklearen Dienstleistungen im Zusammenhang stehen;

eine marktbeobachtende Rolle spielen, indem sie Markttendenzen beobachtet und ermittelt, die die Sicherheit der Versorgung der Europäischen Union mit Kernmaterialien und nuklearen Dienstleistungen beeinträchtigen könnten;

Gutachten des gemäß Artikel 11 eingesetzten Beirats einholen, von diesem unterstützt werden und eng mit ihm zusammenarbeiten.

(2)   Die Agentur kann in Übereinstimmung mit den Artikeln 62 und 72 des Vertrags auch einen Bestand an Kernmaterialien anlegen.

Artikel 2

Rechtsform und Sitz

(1)   Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 54 des Vertrags. Die Agentur übt ihre Tätigkeiten ausschließlich im allgemeinen Interesse aus. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

(2)   Auf die Agentur, ihren Generaldirektor und ihr Personal findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

(3)   Die Agentur hat ihren Sitz in Luxemburg.

(4)   Sie kann auf eigene Veranlassung sonstige Maßnahmen bezüglich ihrer internen Organisation treffen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft erforderlich sind.

(5)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

Artikel 3

Aufgaben und Befugnisse des Generaldirektors

(1)   Der Generaldirektor wird von der Kommission ernannt.

(2)   Der Generaldirektor vertritt die Agentur. Er kann seine Befugnisse an andere Personen übertragen. Die Regeln für die Übertragung seiner Befugnisse werden in internen Schriftstücken der Agentur festgelegt.

(3)   Der Generaldirektor hat

zu gewährleisten, dass die Agentur ihre Aufgaben gemäß Artikel 1 erfüllt;

das ausschließliche Recht der Agentur, Lieferverträge für Kernmaterialien abzuschließen, und ihr Bezugsrecht auszuüben;

die laufende Verwaltung der Agentur sowie sämtlicher Ressourcen der Agentur wahrzunehmen;

den Beirat regelmäßig zu informieren und ihn in allen Fragen anzuhören, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 in die Zuständigkeit des Beirats fallen;

einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;

in enger Zusammenarbeit mit dem Beirat Studien durchzuführen und spezifische Berichte zu erstellen, die in Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 für erforderlich gehalten werden, und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission diese Studien und Berichte zu übermitteln.

(4)   Der Generaldirektor legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur im vergangenen Jahr und ein Arbeitsprogramm für das folgende Jahr vor, nachdem er eine entsprechende Stellungnahme des Beirats eingeholt hat.

Artikel 4

Generaldirektor und Personal

(1)   Der Generaldirektor der Agentur und ihr Personal sind oder werden Beamte der Europäischen Gemeinschaften, für die das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1) und die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften zum Zweck der Anwendung dieses Statuts erlassenen Vorschriften gelten. Die Beamten werden von der Kommission ernannt, ihre Gehälter zahlt die Kommission.

(2)   Der Generaldirektor und das Personal der Agentur werden im Einklang mit Artikel 194 des Vertrags im Hinblick auf Vorgänge, Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände, die unter Geheimschutz stehen und die in ihren Besitz gelangen oder ihnen mitgeteilt werden, einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.

Artikel 5

Aufsicht durch die Kommission

(1)   Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien und hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht.

(2)   Dieses Recht erlischt mit Ablauf des zehnten Werktages nach Erlass einer Entscheidung der Agentur, es sei denn, dass die Kommission oder ihr Vertreter innerhalb dieser Frist einen Vorbehalt einlegt. Die Kommission oder ihr Vertreter kann vor Ablauf der Frist auf das Vorbehaltsrecht verzichten.

(3)   Legt die Kommission oder ihr Vertreter innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist einen Vorbehalt ein, so nimmt die Kommission spätestens zehn Werktage nach Einlegung des Vorbehalts endgültig Stellung.

(4)   Dieser Artikel steht der Anwendung des Artikels 53 des Vertrags nicht entgegen.

(5)   Jede in Artikel 53 des Vertrags bezeichnete Handlung bzw. die Untätigkeit der Agentur kann von den davon Betroffenen innerhalb von fünfzehn Werktagen nach der Notifizierung oder, wenn sie nicht notifiziert wurde, fünfzehn Tage nach ihrer Bekanntgabe der Kommission unterbreitet werden. Wurde die Handlung bzw. die Untätigkeit weder notifiziert noch bekannt gegeben, so läuft die Frist von dem Tage an, an dem der Betroffene von der Handlung bzw. der Untätigkeit Kenntnis erlangt hat.

KAPITEL 2

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Finanzielle Organisation

(1)   Die Agentur genießt finanzielle Autonomie. Sie arbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich nach kaufmännischen Grundsätzen.

(2)   Die Agentur ist jederzeit ermächtigt, die Guthaben, die sie in Euro besitzt, in eine andere Währung zu transferieren, um nach Maßgabe dieser Satzung die Finanz- oder Handelsgeschäfte durchzuführen, die ihren im Vertrag festgelegten Zielen entsprechen.

Besitzt die Agentur flüssige oder verfügbare Mittel in der von ihr benötigten Währung, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transfers.

Die Agentur kann mit Mitteln, die sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht unmittelbar benötigt, Finanzgeschäfte tätigen, die mit der Erfüllung ihrer Ziele in Zusammenhang stehen.

(3)   Die Agentur ist befugt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft und innerhalb der vom Rat gesetzten Grenzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anleihen aufzunehmen.

(4)   Für die von der Agentur auf Grund dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen bürgt die Europäische Atomgemeinschaft.

Artikel 7

Einnahmen und Ausgaben

(1)   Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)   Die Einnahmen der Agentur setzen sich aus einem Beitrag der Gemeinschaft, Bankzinsen und Einnahmen aus ihren Kapital- und Bankinvestitionen sowie bei Bedarf einer in Artikel 54 des Vertrags vorgesehenen Abgabe und Anleihen zusammen.

(4)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Verwaltungskosten für ihr Personal und den Beirat sowie Kosten, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.

(5)   Der Generaldirektor stellt jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission nach Einholung der Stellungnahme des Beirats bis 31. März zugeleitet.

(6)   Anhand des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

(7)   Im Rahmen des Haushaltsverfahrens bewilligt die Haushaltsbehörde die Mittel für den Zuschuss für die Agentur und stellt den Stellenplan für die Agentur auf; die Stellen der Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert angegeben.

(8)   Der Haushaltsplan wird von der Kommission festgestellt. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst. Der Haushaltsplan der Agentur wird auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

(9)   Jede Änderung des Stellenplans und des Haushaltsplans der Agentur ist Gegenstand eines Berichtigungshaushaltsplans, der mit dem gleichen Verfahren festgestellt wird wie der ursprüngliche Haushaltsplan. Änderungen des Stellenplans werden der Haushaltsbehörde unterbreitet. Die Berichtigungshaushaltspläne werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information zugeleitet.

Artikel 8

Ausführung des Haushaltplans, Finanzkontrolle und Finanzvorschriften

(1)   Der Generaldirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Im Anschluss an jedes Haushaltsjahr übermittelt der Rechnungsführer der Agentur die vorläufigen Rechnungen

a)

bis 1. März dem Rechnungsführer der Kommission zu Konsolidierungszwecken und

b)

bis 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungshof.

(3)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur stellt der Generaldirektor eigenverantwortlich den endgültigen Jahresabschluss der Agentur auf und legt ihn dem Beirat zur Stellungnahme vor.

(4)   Der Beirat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.

(5)   Der Generaldirektor leitet den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Beirats bis 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(6)   Der endgültige Jahresabschluss wird auf den Internetseiten der Agentur veröffentlicht.

(7)   Der Generaldirektor übermittelt dem Rechnungshof bis 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen.

(8)   Der Generaldirektor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Generaldirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(10)   Bei Bedarf wird gemäß Artikel 183 des Vertrags eine für die Agentur geltende spezifische Haushaltsordnung erlassen.

Artikel 9

Kapital

(1)   Das Kapital der Agentur beträgt 5 824 000 EUR.

(2)   Das Kapital wird wie folgt gezeichnet:

Belgien

EUR

192 000

Bulgarien

EUR

96 000

Tschechische Republik

EUR

192 000

Dänemark

EUR

96 000

Deutschland

EUR

672 000

Estland

EUR

32 000

Griechenland

EUR

192 000

Spanien

EUR

416 000

Frankreich

EUR

672 000

Irland

EUR

32 000

Italien

EUR

672 000

Zypern

EUR

32 000

Lettland

EUR

32 000

Litauen

EUR

32 000

Luxemburg

EUR

Ungarn

EUR

192 000

Malta

EUR

Niederlande

EUR

192 000

Österreich

EUR

96 000

Polen

EUR

416 000

Portugal

EUR

192 000

Rumänien

EUR

288 000

Slowenien

EUR

32 000

Slowakei

EUR

96 000

Finnland

EUR

96 000

Schweden

EUR

192 000

Vereinigtes Königreich

EUR

672 000

(3)   Ein Teilbetrag von 10 % des Kapitals ist bei Beitritt eines Mitgliedstaats zur Gemeinschaft zu zahlen. Zusätzlich kann der Rat auf Vorschlag der Kommission über den Abruf weiterer Teilbeträge des Kapitals mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. Der abgerufene Teilbetrag ist innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Entscheidung an die Agentur zu zahlen.

(4)   Mit der Übernahme eines Kapitalanteils ist kein Recht auf Dividenden oder Zinsen verbunden. Ein Recht auf Rückzahlung des Nennwerts der eingezahlten Teilbeträge besteht nur bei Auflösung der Agentur.

(5)   Alle Zahlungen erfolgen in Euro.

Artikel 10

Abgaben

Die Agentur kann gemäß Artikel 54 des Vertrags eine Abgabe auf die Umsätze erheben, bei denen die Agentur in Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluss von Lieferverträgen tätig wird. Der Erlös einer solchen Abgabe dient ausschließlich zur Deckung ihrer Betriebskosten.

Die Bestimmungen über diese Abgabe werden in einem Durchführungsbeschluss im Einzelnen festgelegt. Der Abgabesatz und die Methode für dessen Festsetzung sowie für die Erhebung der Abgabe werden von der Kommission nach Konsultation des Rates auf Vorschlag des Generaldirektors — nachdem dieser dazu die Stellungnahme des Beirats eingeholt hat — festgelegt.

KAPITEL 3

BEIRAT

Artikel 11

Zusammensetzung des Beirats

(1)   Der Beirat setzt sich aus Mitgliedern aus den Mitgliedstaaten gemäß nachstehender Tabelle zusammen. Allerdings kann ein Mitgliedstaat beschließen, nicht im Beirat mitzuwirken. Bei Rücktritt oder Ausfall eines Mitglieds wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Belgien

2 Mitglieder

Bulgarien

2 Mitglieder

Tschechische Republik

2 Mitglieder

Dänemark

1 Mitglied

Deutschland

4 Mitglieder

Estland

1 Mitglied

Irland

1 Mitglied

Griechenland

2 Mitglieder

Spanien

3 Mitglieder

Frankreich

4 Mitglieder

Italien

4 Mitglieder

Zypern

1 Mitglied

Lettland

1 Mitglied

Litauen

2 Mitglieder

Luxemburg

Ungarn

2 Mitglieder

Malta

Niederlande

2 Mitglieder

Österreich

2 Mitglieder

Polen

3 Mitglieder

Portugal

2 Mitglieder

Rumänien

3 Mitglieder

Slowenien

2 Mitglieder

Slowakei

2 Mitglieder

Finnland

2 Mitglieder

Schweden

2 Mitglieder

Vereinigtes Königreich

4 Mitglieder.

(2)   Neben der Beteiligung der Mitgliedstaaten am Kapital der Agentur sollten bei der Zuweisung der Mandate im Beirat die einschlägigen Erfahrungen, die Fachkenntnisse und/oder Aktivitäten der Mitgliedstaaten in Bereichen wie dem Handel mit Kernmaterialien und den Dienstleistungen des Kernbrennstoffkreislaufs oder der Kernkrafterzeugung berücksichtigt werden.

(3)   Die Mitglieder des Beirats werden auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Handels mit Kernmaterialien und den Dienstleistungen des Kernbrennstoffkreislaufs oder der Kernkrafterzeugung oder in Regelungsfragen für den Handel mit Kernmaterial von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ernannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie kann verlängert werden.

Artikel 12

Vorsitz des Beirats

(1)   Der Beirat ernennt einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende aus den Reihen seiner Mitglieder. Diese Vorsitzenden repräsentieren die Erfahrungen des Beirats und die verschiedenen Seiten der Industrie, sowohl die Erzeuger als auch die Verbraucher. Der ranghöchste der beiden stellvertretenden Vorsitzenden nimmt die Stelle des Vorsitzenden ein, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden und der Vorsitz sollte abwechselnd von den Mitgliedern des Beirats wahrgenommen werden, die die unterschiedlichen Erfahrungen der Industrie und der Verwaltung repräsentieren. Das Mandat des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn ihre Amtszeit als Mitglied des Beirats ohne Verlängerung ausläuft.

Artikel 13

Aufgaben des Beirats

(1)   Der Beirat unterstützt die Agentur durch Stellungnahmen, Analysen und Informationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Diese Unterstützung erstreckt sich auch auf die Vorbereitung etwaiger Berichte, Erhebungen und Analysen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 unter der Verantwortung des Generaldirektors erstellt werden, wie in Artikel 3 Absatz 3 dargelegt. Er ist als Verbindungsstelle zwischen der Agentur und den Erzeugern wie auch den Verbrauchern im Nuklearsektor tätig.

(2)   Der Beirat kann zu allen in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallenden Fragen auf seinen Sitzungen mündlich oder zwischen solchen Sitzungen schriftlich konsultiert werden. Der Beirat kann auch auf Veranlassung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zu solchen Fragen Stellungnahmen abgeben.

(3)   Der Generaldirektor hört den Beirat vor Entscheidungen über folgende Angelegenheiten und beruft ihn dazu ein:

a)

die Regeln für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage (Artikel 60 Absatz 6 des Vertrags);

b)

das Kapital der Agentur, seine Erhöhung oder Herabsetzung oder eine weitere Einzahlung auf das gezeichnete Kapital (Artikel 54 Absatz 4 des Vertrags);

c)

die in Artikel 6 genannten Anleihen;

d)

die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze zur Deckung der Betriebskosten der Agentur (Artikel 54 Absatz 5 des Vertrags);

e)

die Bedingungen für die Anlegung oder Zurücknahme von Handelsbeständen durch die Agentur (Artikel 72 Absatz 1 des Vertrags);

f)

die in Artikel 8 angeführten finanziellen Fragen einschließlich der Haushaltsordnung der Agentur und die Vorbereitung des eigenen Voranschlags gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Vertrags;

g)

den Jahresbericht einschließlich einer Marktanalyse und das Arbeitsprogramm für das darauf folgende Jahr;

h)

die Kriterien zur Festlegung der gemäß Artikel 68 des Vertrags untersagten Preisgebaren;

i)

die Auflösung der Agentur.

(4)   Der Generaldirektor kann bei Bedarf dem Beirat für die Abgabe seiner Stellungnahme eine Frist setzen. Diese Frist muss, von der Benachrichtigung der Mitglieder des Beirats an gerechnet, mindestens einen Monat betragen.

(5)   Kann die Stellungnahme des Beirats nicht innerhalb dieser Frist eingeholt werden, so kann der Generaldirektor die Entscheidung fällen.

(6)   Über die in diesem Artikel genannten Angelegenheiten können Entscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Generaldirektors fallen, nicht vor Ablauf des zehnten Werktages nach Abgabe der Stellungnahme des Beirats getroffen werden, sofern sie dieser Stellungnahme zuwiderlaufen.

(7)   Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung für sämtliche Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind.

Artikel 14

Sitzungen des Beirats

(1)   Der Beirat wird einberufen,

a)

wenn dies von den Vorsitzenden für notwendig erachtet wird, in der Regel jedoch zweimal im Jahr;

b)

auf Ersuchen des Generaldirektors, insbesondere wenn eine Anhörung des Beirats gemäß Artikel 13 Absatz 3 zwingend vorgeschrieben ist; und

c)

auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirats unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Fragen.

Die Tagesordnung wird von der Agentur in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden ausgearbeitet und dem Beirat zur Genehmigung unterbreitet.

Die Agentur übermittelt allen Mitgliedern des Beirats die die Tagesordnung betreffenden Dokumente mindestens fünfzehn Werktage vor dem Sitzungstermin.

(2)   Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Stellungnahmen können mit der Mehrheit seiner anwesenden oder vertretenen Mitglieder abgegeben werden.

(3)   Jedes Mitglied des Beirats hat eine Stimme. Ist ein Mitglied verhindert, so kann es seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen.

(4)   Der Generaldirektor oder eine zu seiner Vertretung bestimmte Person nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirats teil. Sonstige Personen, die nicht zum Personal der Agentur gehören, können an der Sitzung nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder teilnehmen und sind an die in Absatz 5 festgelegte Verpflichtung gebunden.

(5)   Die Mitglieder des Beirats sind nach Artikel 194 des Vertrags im Hinblick auf sämtliche Vorgänge, Informationen, Kenntnisse oder Unterlagen, die unter Geheimschutz stehen und die in ihren Besitz gelangen oder ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beirats mitgeteilt werden, zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6)   Der Generaldirektor stellt für den Beirat ein geeignetes Sekretariat zur Verfügung, dessen Einstellung von der Kommission gebilligt werden muss. Dieses Sekretariat erstellt das Protokoll über die Sitzungen des Beirats, aller Unterausschüsse und der Vorsitzenden. Die Agentur übernimmt die Betriebskosten des Beirats.

(7)   Die Reisekosten eines Mitglieds des Beirats aus jedem Mitgliedstaat werden von der Agentur erstattet.


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).