31.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/82


VERORDNUNG (EG) Nr. 1085/2006 DES RATES

vom 17. Juli 2006

zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wird ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen ins Auge gefasst. Mit der vorliegenden Verordnung wird eines der allgemeinen Instrumente eingeführt, auf die sich die Politik der Union im Bereich der Außenhilfe direkt stützt.

(2)

Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden.

(3)

Der Antrag der Republik Türkei auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wurde 1999 vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Helsinki angenommen. Seit 2002 wird der Republik Türkei Heranführungshilfe gewährt. Der Europäische Rat empfahl auf seiner Tagung vom 16./17. Dezember 2004 in Brüssel, Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen.

(4)

Auf seiner Tagung vom 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira bekräftigte der Europäische Rat, dass alle Länder des westlichen Balkans mögliche Bewerber für den Beitritt zur Europäischen Union seien.

(5)

Auf seiner Tagung vom 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki bekräftigte der Europäische Rat unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen seiner Tagungen in Kopenhagen (Dezember 2002) und Brüssel (März 2003) seine Entschlossenheit zur vollen und wirksamen Unterstützung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanstaaten, die uneingeschränkt Teil der Europäischen Union sein werden, sobald sie die festgelegten Kriterien erfüllen.

(6)

Ferner wies der Europäische Rat auf seiner Tagung im Jahr 2003 in Thessaloniki darauf hin, dass der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess den Rahmen für die Annäherung der westlichen Balkanstaaten an die Europäische Union bis hin zu ihrem künftigen Beitritt bilden werde.

(7)

In seiner Entschließung zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki würdigte das Europäische Parlament die Fortschritte der westlichen Balkanstaaten auf ihrem Weg zum Beitritt, bestand jedoch ebenfalls darauf, dass bei der Bewertung jeweils die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes berücksichtigt werden sollten.

(8)

Alle westlichen Balkanstaaten können folglich als mögliche Bewerberländer betrachtet werden, wobei dennoch eine klare Trennung zwischen Bewerberländern und möglichen Bewerberländern vorgenommen werden sollte.

(9)

Zudem empfahl der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17./18. Juni 2004 in Brüssel, Beitrittsverhandlungen mit Kroatien aufzunehmen.

(10)

Auf seiner Tagung vom 15./16. Dezember 2005 in Brüssel beschloss der Europäische Rat, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Status eines Bewerberlandes zu verleihen.

(11)

Ferner empfahl der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 16./17. Dezember 2004 in Brüssel, dass die Europäische Union parallel zu den Beitrittsverhandlungen mit jedem Bewerberland einen intensiven politischen und kulturellen Dialog aufnehmen sollte.

(12)

Aus Gründen der Kohärenz und Kontinuität sollte die Gemeinschaftshilfe für die Bewerberländer wie auch die möglichen Bewerberländer in einem kohärenten Rahmen und unter Einbeziehung der bei der Durchführung der früheren Heranführungsinstrumente und der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (3) gewonnenen Erkenntnisse gewährt werden. Zudem sollte die Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 181a des EG-Vertrags mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(13)

Mit der Hilfe für die Bewerberländer und die möglichen Bewerberländer sollten weiterhin diese Länder bei ihren Bemühungen unterstützt werden, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, Wirtschaftsreformen durchzuführen, die Menschen- und Minderheitenrechte zu achten, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Entwicklung der Zivilgesellschaft voranzubringen und die regionale Zusammenarbeit sowie Versöhnung und Wiederaufbau zu fördern, und sie sollte zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsminderung in diesen Ländern beitragen und deshalb ein breites Spektrum von Maßnahmen zum Aufbau von Institutionen unterstützen.

(14)

Die Hilfe für die Bewerberländer sollte außerdem auf die Übernahme und Umsetzung des gesamten gemeinschaftlichen Besitzstands sowie insbesondere auf die Vorbereitung der Bewerberländer auf die Durchführung der Agrar- und Kohäsionspolitik der Gemeinschaft ausgerichtet sein.

(15)

Die Hilfe für mögliche Bewerberländer kann auch eine gewisse Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand sowie die Unterstützung von Investitionsvorhaben umfassen, die insbesondere auf den Aufbau von Verwaltungskapazitäten in den Bereichen der regionalen Entwicklung, der Entwicklung der Humanressourcen und der Entwicklung des ländlichen Raums abzielen.

(16)

Die Hilfe sollte auf der Grundlage einer umfassenden Mehrjahresstrategie gewährt werden, die die Prioritäten des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie die strategischen Prioritäten des Heranführungsprozesses widerspiegelt.

(17)

Zur Unterstützung des finanziellen Teils dieser Strategie und unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde sollte die Kommission ihre Pläne bezüglich der für die drei kommenden Jahre vorzuschlagenden Mittelzuweisungen mittels eines mehrjährigen, als Hinweis dienenden Finanzrahmens als Bestandteil ihres jährlichen Erweiterungspakets vorlegen.

(18)

Die Komponenten Übergangshilfen, Aufbau von Institutionen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollten sich an alle begünstigten Länder richten, um sie beim Übergangsprozess und bei ihren Bemühungen um eine Annäherung an die Europäische Union zu unterstützen und die regionale Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern.

(19)

Die Komponenten regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums sollten sich nur an Bewerberländer richten, die zur dezentralen Mittelverwaltung ermächtigt sind, um ihnen dabei zu helfen, sich auf die Zeit nach dem Beitritt und insbesondere auf die Durchführung der gemeinschaftlichen Kohäsionspolitik und der Politik der Gemeinschaft zur Entwicklung des ländlichen Raums vorzubereiten.

(20)

Mögliche Bewerberländer und Bewerberländer, die nicht zur dezentralen Mittelverwaltung ermächtigt sind, sollten jedoch im Rahmen der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen für ähnliche Maßnahmen und Aktionen in Frage kommen wie die, die im Rahmen der Komponenten regionale Entwicklung, Entwicklung von Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen werden.

(21)

Die Hilfe sollte entsprechend den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) enthaltenen Regeln für die Außenhilfe unter Verwendung der Strukturen verwaltet werden, die sich bereits im Heranführungsprozess als nützlich erwiesen haben, wie eine dezentrale Mittelverwaltung, Partnerschaften („Twinning“) und das Instrument für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX); es sollte aber auch Raum für innovative Ansätze gelassen werden, wie die Durchführung der Hilfe über die Mitgliedstaaten nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung im Falle von grenzüberschreitenden Programmen an den Außengrenzen der Europäischen Union. Besonders nützlich dürfte in diesem Zusammenhang der Transfer von Wissen und Fachkenntnissen bezüglich der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands von den Mitgliedstaaten, die über entsprechende Erfahrung verfügen, an die durch diese Verordnung Begünstigten sein.

(22)

Bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt. Sie sollten daher gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) unter Vorlage der Dokumente zur mehrjährigen, als Hinweis dienenden Programmplanung an einen Verwaltungsausschuss erlassen werden.

(23)

Ebenso sollten die horizontalen, länderbezogenen Jahres- oder Mehrjahresprogramme für die Durchführung der Hilfe im Rahmen der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen und der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG einem Verwaltungsausschuss vorgelegt werden.

(24)

Desgleichen sollten die mehrjährigen Programme für die Durchführung der Komponenten regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem Beschluss 1999/468/EG einem Verwaltungsausschuss vorgelegt werden. Da diese Maßnahmen in Anlehnung an die Praktiken im Strukturfondsbereich und im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums erfolgen, sollte so weit wie möglich auf die bestehenden Ausschüsse für die Strukturfonds und die Entwicklung des ländlichen Raums zurückgegriffen werden.

(25)

Führt die Kommission diese Verordnung nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung durch, so sollte sie zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft größte Sorgfalt walten lassen, insbesondere indem sie die entsprechenden Regeln und Normen des gemeinschaftlichen Besitzstands anwendet; führt die Kommission diese Verordnung über andere Formen der Mittelverwaltung durch, werden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch den Abschluss von angemessenen Vereinbarungen geschützt, die dafür ausreichende Garantien enthalten.

(26)

Die Bestimmungen über die Bedingungen für eine Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen sowie die Ursprungsregeln sollten entsprechend den jüngsten Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union bei der Aufhebung von Lieferbindungen im Zusammenhang mit der Gemeinschaftshilfe festgelegt werden, wobei genügend Spielraum gelassen werden sollte, um auf neue Entwicklungen auf diesem Gebiet reagieren zu können.

(27)

Verstößt ein Empfängerland gegen die Grundsätze der Europäischen Union oder erzielt es keine zufrieden stellenden Fortschritte in Bezug auf die Kopenhagener Kriterien oder die in der Europäischen Partnerschaft oder der Beitrittspartnerschaft formulierten Prioritäten, so muss der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei sollte eine umfassende und unverzügliche Unterrichtung des Europäischen Parlaments gewährleistet werden.

(28)

Es sollte vorgesehen werden, dass der Rat diese Verordnung in Bezug auf den Standpunkt eines Empfängerlandes im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens im Sinne dieser Verordnung ändern kann.

(29)

Länder, die im Rahmen der anderen beiden Instrumente der regionalen Außenhilfe für eine Hilfe in Betracht kommen, sollten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung teilzunehmen, wenn aus dem für die betreffende Maßnahme gewählten regionalen, grenzüberschreitenden, transnationalen oder globalen Ansatz ein zusätzlicher Nutzen entsteht.

(30)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die schrittweise Angleichung der Empfängerländer an die Standards und die Politik der Europäischen Union, gegebenenfalls einschließlich des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)

Da gemäß Artikel 181a des EG-Vertrags Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen sollen, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit den im Jahr 2001 festgelegten Leitlinien der EU für eine Verstärkung der operativen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Bereich der externen Hilfe verpflichtet, die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität ihrer Hilfeleistungen, insbesondere durch regelmäßige Konsultationen und den häufigen Austausch sachdienlicher Informationen in den verschiedenen Phasen des Hilfszyklus zu gewährleisten.

(32)

In diese Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne der Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) aufgenommen, ohne dass dadurch die im EG-Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(33)

Die Einrichtung des neuen Systems für die Heranführungshilfe der Gemeinschaft erfordert die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (7), der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms (8), der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (9), der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (10), der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel — und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (11), der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta (12), der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei (13) und der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft. Ferner sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 ersetzen, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2006 endet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begünstigte und allgemeine Zielsetzung

Die Gemeinschaft unterstützt die in den Anhängen I und II aufgeführten Länder bei ihrer schrittweisen Angleichung an die Standards und die Politik der Europäischen Union, gegebenenfalls einschließlich des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die Hilfe wird, wenn dies angezeigt ist, in den in den Anhängen I und II genannten begünstigten Ländern in den folgenden Bereichen eingesetzt:

a)

Stärkung der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Durchsetzung des Rechts;

b)

Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Förderung der Achtung der Minderheitenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung;

c)

Reform der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Schaffung eines Systems, das in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eine dezentrale Verwaltung der Hilfe durch das Empfängerland ermöglicht;

d)

Wirtschaftsreform;

e)

Entwicklung der Zivilgesellschaft;

f)

soziale Integration;

g)

Aussöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Wiederaufbau;

h)

regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

(2)   Im Falle der in Anhang I aufgeführten Länder wird die Hilfe auch in den folgenden Bereichen eingesetzt:

a)

Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands;

b)

Unterstützung für die Politikformulierung sowie Vorbereitung auf die Umsetzung und Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft.

(3)   Im Falle der in Anhang II aufgeführten Länder wird die Hilfe auch in den folgenden Bereichen eingesetzt:

a)

schrittweise Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand;

b)

soziale, wirtschaftliche und territoriale Entwicklung, einschließlich infrastruktur- und investitionsbezogener Aktivitäten, insbesondere in den Bereichen der regionalen Entwicklung, der Entwicklung der Humanressourcen und der Entwicklung des ländlichen Raums.

Artikel 3

Komponenten

(1)   Die Programmierung und die Durchführung der Hilfe sind an den folgenden Komponenten ausgerichtet:

a)

Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen;

b)

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit;

c)

Regionale Entwicklung;

d)

Entwicklung der Humanressourcen;

e)

Entwicklung des ländlichen Raums.

(2)   Die Kommission stellt die Koordinierung und Kohärenz der im Rahmen der verschiedenen Komponenten gewährten Hilfe sicher.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Zu diesem Zweck wird die Kommission von dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten IPA-Ausschuss unterstützt.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

Artikel 4

Politischer Rahmen für die Hilfe

Die Hilfe nach dieser Verordnung wird gemäß dem durch die Europäischen Partnerschaften und die Beitrittspartnerschaften definierten allgemeinen politischen Rahmen für die Heranführung und unter gebührender Berücksichtigung der in dem jährlichen Erweiterungspaket der Kommission enthaltenen Berichte und des Strategiepapiers gewährt.

Artikel 5

Angaben über die vorgeschlagenen als Hinweis dienenden Mittelzuweisungen

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Unterstützung der strategischen Planung gemäß Artikel 6 jährlich ihre Pläne bezüglich der für die drei kommenden Jahre vorzuschlagenden Mittelzuweisungen in Form eines mehrjährigen als Hinweis dienenden Finanzrahmens unter Berücksichtigung des Finanziellen Finanzrahmens sowie der Europäischen Partnerschaften, der Beitrittspartnerschaften, der Berichte und des Strategiepapiers.

(2)   Dieser mehrjährige, als Hinweis dienende Finanzrahmen erläutert die Pläne der Kommission bezüglich der Mittelzuweisungen, aufgeschlüsselt nach Komponenten, Ländern, Mehrländeraktionen und Themenprogrammen. Er basiert auf einer Reihe objektiver und transparenter Kriterien, einschließlich Bedarfseinschätzung, Aufnahmekapazität, Einhaltung der Bedingungen und Verwaltungskapazität. Allen nach einer Verordnung zur Schaffung des Stabilitätsinstruments beschlossenen Sondermaßnahmen oder Interimsprogrammen wird ebenfalls gebührend Rechnung getragen.

(3)   Der mehrjährige, als Hinweis dienende Finanzrahmen wird in das jährliche Erweiterungspaket der Kommission integriert, umfasst aber jeweils einen Planungszeitraum von drei Jahren.

Artikel 6

Planung der Hilfe

(1)   Die Hilfe nach dieser Verordnung wird auf der Grundlage mehrjähriger als Hinweis dienender Planungsdokumente gewährt, die für jedes Land in enger Abstimmung mit den nationalen Behörden erstellt werden, so dass die nationalen Strategien unterstützt und der Einsatz und die Einbeziehung des betreffenden Landes gewährleistet werden. Gegebenenfalls werden auch die Zivilgesellschaft und andere Interessenkreise einbezogen. Ferner werden andere bestehende Hilfsprogramme berücksichtigt.

(2)   Für die in Anhang I aufgeführten Länder stützt sich die Hilfe insbesondere auf die Beitrittspartnerschaften. Die Hilfe umfasst die Prioritäten und die Gesamtstrategie, die aus einer regelmäßigen Analyse der Lage in jedem Land hervorgehen und auf die im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen der Schwerpunkt gelegt werden muss. Die Planung der Hilfe erfolgt unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 in Kopenhagen definierten Kriterien und der Fortschritte bei der Annahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands sowie mit Blick auf die regionale Zusammenarbeit.

(3)   Für die in Anhang II aufgeführten Länder stützt sich die Hilfe insbesondere auf die Europäischen Partnerschaften. Die Hilfe umfasst die Prioritäten und die Gesamtstrategie, die aus einer regelmäßigen Analyse der Lage in jedem Land hervorgehen und auf die im Rahmen der Vorbereitungen auf eine weitere Integration in die Europäische Union der Schwerpunkt gelegt werden muss. Die Planung der Hilfe erfolgt unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 in Kopenhagen definierten Kriterien und der Fortschritte bei der Umsetzung der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, einschließlich der regionalen Zusammenarbeit.

(4)   In den mehrjährigen, als Hinweis dienenden Planungsdokumenten werden als Hinweis dienende Zuweisungen für die wichtigsten Prioritäten innerhalb jeder Komponente angegeben, wobei der in dem mehrjährigen, als Hinweis dienenden Finanzrahmen vorgeschlagenen, als Hinweis dienenden Aufschlüsselung nach Ländern und Komponenten Rechnung getragen wird. Gegebenenfalls werden darin auch alle Mittel angegeben, die für Mehrländerprogramme und horizontale Initiativen bereitgestellt werden.

(5)   Die mehrjährigen, als Hinweis dienenden Planungsdokumente werden für einen dreijährigen Planungszeitraum erstellt. Sie werden jährlich überprüft.

(6)   Die Kommission nimmt die mehrjährigen, als Hinweis dienenden Planungsdokumente und die jeweiligen jährlichen Überprüfungen nach dem in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren an.

Artikel 7

Programmierung

(1)   Die Hilfe nach dieser Verordnung wird im Rahmen mehrjähriger oder jährlicher Programme gewährt, die für jedes Land und jede Komponente oder gegebenenfalls für Ländergruppen oder Themen gemäß den in den mehrjährigen, als Hinweis dienenden Planungsdokumenten festgelegten Prioritäten erstellt werden.

(2)   In den Programmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der Art der zu finanzierenden Vorhaben, Angaben über die für jede Art von Vorhaben vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Gegebenenfalls werden die im Zusammenhang mit vorhergehenden Hilfeleistungen gesammelten Erfahrungen einbezogen. Es müssen spezifische, sachbezogene und messbare Ziele mit zeitlich definierten Referenzwerten festgelegt werden.

(3)   Die Kommission nimmt die mehrjährigen und jährlichen Programme und alle Überrüfungen dieser Programme nach den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren an.

TITEL II

BESTIMMUNGEN ZU EINZELNEN KOMPONENTEN

Artikel 8

Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen

(1)   Im Rahmen der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen werden die in den Anhängen I und II aufgeführten Länder bei der Verwirklichung der Ziele nach Artikel 2 unterstützt.

(2)   Diese Komponente kann unter anderem zur Finanzierung des Aufbaus von Kapazitäten und Institutionen sowie für Investitionen genutzt werden, sofern letztere nicht unter die Artikel 9 bis 12 fallen.

(3)   Mit der im Rahmen dieser Komponente bereitgestellten Hilfe kann auch die Beteiligung der in den Anhängen I und II aufgeführten Länder an Gemeinschaftsprogrammen und — einrichtungen unterstützt werden. Zusätzlich kann Hilfe für regionale und horizontale Programme gewährt werden.

Artikel 9

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1)   Im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit kann für die in den Anhängen I und II aufgeführten Länder die grenzüberschreitende und gegebenenfalls die transnationale und interregionale Zusammenarbeit zwischen ihnen oder zwischen diesen Ländern und den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

(2)   Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist die Förderung von gutnachbarlichen Beziehungen, von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand im gegenseitigen Interesse aller beteiligten Länder sowie deren harmonischer, ausgewogener und nachhaltiger Entwicklung.

(3)   Im Falle einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten bilden die Vorschriften über die finanziellen Beiträge des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und die vorliegende Verordnung die einschlägigen Bestimmungen, die in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (14) niedergelegt werden.

(4)   Die Zusammenarbeit wird mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit koordiniert. Im Falle einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten fallen die Regionen auf beiden Seiten der jeweiligen Land- oder Seegrenze(n) unter diese Komponente.

(5)   Diese Komponente kann in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Artikels unter anderem auch zur Finanzierung des Aufbaus von Kapazitäten und Institutionen sowie für Investitionen genutzt werden.

Artikel 10

Regionale Entwicklung

(1)   Im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung werden die in Anhang I aufgeführten Länder bei der Politikformulierung sowie der Vorbereitung auf die Umsetzung und Verwaltung der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft und insbesondere bei ihren Vorbereitungen in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds unterstützt.

(2)   Insbesondere kann im Rahmen dieser Komponente zur Finanzierung der Arten von Maßnahmen beigetragen werden, der in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (15) und der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (16) vorgesehen sind.

Artikel 11

Entwicklung der Humanressourcen

(1)   Im Rahmen der Komponente Entwicklung der Humanressourcen werden die in Anhang I aufgeführten Länder bei der Politikformulierung sowie der Vorbereitung auf die Umsetzung und Verwaltung der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft und insbesondere bei ihren Vorbereitungen in Bezug auf den Europäischen Sozialfonds unterstützt.

(2)   Insbesondere kann im Rahmen dieser Komponente zur Finanzierung der Arten von Maßnahmen beigetragen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (17) vorgesehen sind.

Artikel 12

Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums werden die in Anhang I aufgeführten Länder bei der Politikformulierung sowie der Vorbereitung auf die Durchführung und Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft unterstützt. Insbesondere fördert diese Komponente eine nachhaltige Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete und die Vorbereitung der Bewerberländer bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und der damit verbundenen Politiken.

(2)   Insbesondere kann im Rahmen dieser Komponente zur Finanzierung der Arten von Maßnahmen beigetragen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (18) des Rates vorgesehen sind.

TITEL III

VERWALTUNG UND DURCHFÜHRUNG

Artikel 13

Verwaltung der Hilfe und Berichterstattung

(1)   Die Kommission ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich und folgt dabei den in Artikel 14 genannten Verfahren und den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften.

(2)   Die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung sowie die Berichterstattung darüber erfolgen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt insbesondere in Form von Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und dem Empfängerland, von öffentlichen Aufträgen oder Zuschussvereinbarungen mit nationalen oder internationalen öffentlichen Stellen oder den für die Durchführung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen oder von Arbeitsverträgen. Bei grenzüberschreitenden Programmen mit Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 kann die Durchführung den Mitgliedstaaten übertragen werden, wobei diese Maßnahmen dann entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung durchgeführt werden. Im Falle einer geteilten Mittelverwaltung verfährt die Verwaltungsbehörde entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgelegten Grundsätzen und Regeln.

(3)   Die Kommission kann außerdem Mittel von anderen Gebern als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erhalten und verwalten, um mit diesen Gebern Maßnahmen durchzuführen.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde beaufsichtigt werden.

(5)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(6)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der durch die vorliegende Verordnung geleisteten Gemeinschaftshilfe. Der Bericht enthält Informationen über die im Berichtsjahr finanzierten Maßnahmen und die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse sowie eine Bewertung der Ergebnisse, die bei der Durchführung der Gemeinschaftshilfe erzielt wurden.

Artikel 14

Ausschüsse

(1)   Es wird ein IPA-Ausschuss eingesetzt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Er unterstützt die Kommission insbesondere bei ihrer Aufgabe nach Artikel 3 Absatz 2, die Koordinierung und Kohärenz der im Rahmen der verschiedenen Komponenten gewährten Hilfe sicherzustellen.

Der IPA-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)

a)

Die Kommission nimmt die mehrjährigen, als Hinweis dienenden Planungsdokumente und deren jährliche Überprüfung nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung sowie die Programme für die nach den Artikeln 8 und 9 der vorliegenden Verordnung zu leistende Hilfe nach dem Verfahren der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG an. Dabei unterstützt sie der IPA-Ausschuss.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

b)

Die Kommission nimmt die Programme für die nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung zu leistende Hilfe nach dem Verfahren der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG an. Dabei unterstützt sie der in Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannte Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

c)

Die Kommission nimmt die Programme für die nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zu leistende Hilfe nach Konsultierung des in Artikel 147 des EG-Vertrags vorgesehenen Ausschusses nach dem Verfahren der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG an. Dabei wird sie von dem in Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen unterstützt.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

d)

Die Kommission nimmt die Programme für die nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung zu leistende Hilfe nach dem Verfahren der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG an. Dabei unterstützt sie der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Die Kommission nimmt Finanzierungsbeschlüsse, die nicht durch ein mehrjähriges oder jährliches Programm abgedeckt sind, nach dem Verfahren des Absatzes 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels an.

(4)   Die Kommission nimmt die Änderungen der mehrjährigen und jährlichen Programme und die Beschlüsse nach Absatz 3 an, sofern sie keine wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Programme und Maßnahmen beinhalten, und in finanzieller Hinsicht 20 % des für das betreffende Programm oder die betreffende Maßnahme zugewiesenen Gesamtbetrags sowie einen Höchstbetrag von 4 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Ausschuss, der zu dem ursprünglichen Programm oder der ursprünglichen Maßnahme Stellung genommen hat, wird über alle Änderungsbeschlüsse unterrichtet.

(5)   Ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Beratungen der Ausschüsse teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Bank betreffen.

Artikel 15

Arten der Hilfe

(1)   Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Hilfe kann unter anderem zur Finanzierung von Investitionen, öffentlichen Aufträgen, Zuschüssen einschließlich Zinsvergütungen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien, Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, Haushaltszuschüssen und sonstigen spezifischen Formen der Haushaltsstützung und eines Beitrags zum Eigenkapital internationaler Finanzinstitutionen oder regionaler Entwicklungsbanken verwendet werden, sofern das finanzielle Risiko der Gemeinschaft auf die Summe dieser Mittel beschränkt ist. Haushaltszuschüsse werden, mit präzisen Zielen und entsprechenden Referenzwerten verknüpft, nur in Ausnahmefällen gewährt, sofern die Verwaltung der öffentlichen Finanzen des begünstigten Landes hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist und sofern eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, der die internationalen Finanzinstitutionen grundsätzlich zugestimmt haben. Die Auszahlung der Haushaltszuschüsse erfolgt unter der Bedingung, dass zufrieden stellende Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele in Bezug auf Auswirkungen und Ergebnisse erzielt worden sind.

(2)   Die Hilfe kann anhand von Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit erfolgen, an denen von den Mitgliedstaaten abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor teilnehmen. Solche Vorhaben werden entsprechend den von der Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften durchgeführt.

(3)   Die Hilfe kann ferner dazu verwendet werden, die Kosten für Teilnahme der Gemeinschaft an internationalen Missionen, Initiativen oder Organisationen, die im Interesse des begünstigten Landes tätig sind, einschließlich Verwaltungskosten, zu decken.

(4)   Steuern, Abgaben und Gebühren in den in den Anhängen I und II genannten begünstigten Ländern sind grundsätzlich von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen.

Artikel 16

Unterstützungsmaßnahmen

Die Hilfe kann auch zur Finanzierung der Kosten von Maßnahmen verwendet werden, die mit der unmittelbar für die Verwaltung des Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlichen Vor- und Nachbereitung, Überwachung, Kontrolle und Bewertung verbunden sind, insbesondere Untersuchungen, Zusammenkünfte, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für Computernetzwerke für den Informationsaustausch sowie sonstige Ausgaben für die administrative und technische Hilfe, die die Kommission für die Verwaltung des Programms in Anspruch nehmen kann. Die Hilfe dient außerdem der Finanzierung der Kosten für die administrative Unterstützung im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern.

Artikel 17

Durchführung der Hilfe

(1)   Die Kommission und die Empfängerländer schließen Rahmenvereinbarungen über die Durchführung der Hilfe.

(2)   Falls erforderlich, schließt die Kommission mit dem Empfängerland beziehungsweise mit seinen für die Durchführung zuständigen Stellen ergänzende Vereinbarungen über die Durchführung.

Artikel 18

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen umfassen Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherstellen, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und alle anderen Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (19), (EG, Euratom) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (20) und (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (21).

(2)   In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

(3)   In allen zur Durchführung der Heranführungshilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse im Sinne von Absatz 2 sowohl während der Ausführung der Verträge als auch danach wahrnehmen können.

Artikel 19

Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln, Zuschussfähigkeit

(1)   Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Empfängerlandes im Rahmen dieser Verordnung, eines Empfängerlandes im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sowie allen juristischen Personen, die in diesen Ländern ihren Sitz haben, offen.

(2)   Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht ferner allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Länder sind, sowie allen juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, offen, sofern für diese Länder der Zugang zur Außenhilfe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt ist.

Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Dieser Beschluss wird von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren gefasst und hat eine Geltungsdauer von mindestens einem Jahr.

Die Gewährung des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stützt sich auf einen Vergleich zwischen der Gemeinschaft und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors oder eines Landes, unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder ein Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale. Die Empfängerländer werden in dem in diesem Absatz beschriebenen Verfahren konsultiert.

(3)   Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen internationalen Organisationen offen.

(4)   Für Experten, die im Zusammenhang mit den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen vorgeschlagen werden, gelten die Staatsangehörigkeitsbestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht.

(5)   Sämtliche Waren und Materialien, die auf der Grundlage eines nach dieser Verordnung finanzierten Vertrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach Absatz 1 oder 2 in Betracht kommenden Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

(6)   In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Teilnahme von natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder sind, oder von juristischen Personen, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ländern ihren Sitz haben, und den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in anderen als den in Absatz 5 genannten Ländern genehmigen. Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

(7)   Natürliche Personen können gemäß Artikel 114 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates Finanzhilfen erhalten.

(8)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Mitgliedstaat, einem Drittland, bei dem die in Absatz 2 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss, oder einer regionalen Organisation kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Drittlands oder der betreffenden regionalen Organisation teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

Artikel 20

Kohärenz, Vereinbarkeit und Koordinierung

(1)   Die nach dieser Verordnung finanzierten Programme und Projekte müssen mit der Politik der EU in Einklang stehen. Sie müssen mit den zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den Empfängerländern geschlossenen Abkommen vereinbar sein und den Verpflichtungen im Rahmen multilateraler Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, Rechnung tragen.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz zwischen der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Gemeinschaft und der finanziellen Unterstützung, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer interner und externer Finanzierungsinstrumente sowie durch die Europäische Investitionsbank gewährt wird.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen — auch in Hinblick auf die Harmonisierung der Politik und der Verfahren — für die Koordinierung ihrer jeweiligen Hilfsprogramme, um die Wirksamkeit und Effizienz bei der Bereitstellung der Hilfe im Einklang mit den Leitlinien für eine Verstärkung der operativen Koordinierung im Bereich der externen Hilfe zu steigern. Die Koordinierung umfasst regelmäßige Konsultationen und den häufigen Austausch sachdienlicher Informationen in den verschiedenen Phasen des Hilfszyklus, insbesondere vor Ort, und bildet einen wesentlichen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

(4)   Die Kommission trifft in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um eine angemessene Koordinierung, Harmonisierung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, wie den internationalen Finanzinstitutionen, den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, sowie Gebern aus Drittländern sicherzustellen.

Artikel 21

Aussetzung der Hilfe

(1)   Die Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechte der Minderheiten und der Grundfreiheiten ist ein wesentliches Element für die Anwendung dieser Verordnung sowie eine Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe. Für die Gewährung der Gemeinschaftshilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro, einschließlich Kosovo, gelten ferner die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegten Bedingungen, insbesondere was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen einzuleiten.

(2)   Hält ein Empfängerland diese Grundsätze oder die in der jeweiligen Partnerschaft mit der EU verankerten Verpflichtungen nicht ein oder erzielt es keine befriedigenden Fortschritte bei der Erfüllung der Beitrittskriterien, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen in Bezug auf die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Hilfe beschließen. Das Europäische Parlament wird unverzüglich umfassend über alle diesbezüglichen Beschlüsse informiert.

Artikel 22

Bewertung

Die Kommission bewertet regelmäßig die Ergebnisse und die Effizienz der Strategien und Programme und die Wirksamkeit der Programmplanung, um zu überprüfen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Vorhaben erarbeiten zu können. Sie übermittelt den Ausschüssen gemäß Artikel 14 die entsprechenden Bewertungsberichte zur Erörterung. Die entsprechenden Ergebnisse fließen in die weitere Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.

TITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Status des Empfängerlandes

Wird einem in Anhang II genannten Empfängerland der Status eines Bewerberlandes für den Beitritt zur EU verliehen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, das betreffende Land aus Anhang II zu streichen und in Anhang I aufzunehmen.

Artikel 24

Instrumentübergreifender Ansatz

Aus Gründen der Kohärenz und Effizienz der Gemeinschaftshilfe kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren beschließen, dass auch andere Drittländer, Gebiete und Regionen für Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, sofern das betreffende Projekt oder Programm einen regionalen, grenzüberschreitenden, transnationalen oder globalen Charakter hat. Die Kommission bemüht sich dabei, Doppelarbeit in Bezug auf andere Instrumente der externen Finanzhilfe zu vermeiden.

Artikel 25

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 2760/98, (EG) Nr. 1266/1999, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999, (EG) Nr. 555/2000, (EG) Nr. 2500/2001 und (EG) Nr. 2112/2005 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Diese Verordnungen sowie die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Durchführung der Haushaltsjahre vor 2007 und für die Durch- führung von Artikel 31 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (22).

(2)   Sollten spezielle Maßnahmen erforderlich sein, um den Übergang von dem mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 2760/98, (EG) Nr. 1266/1999, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999, (EG) Nr. 555/2000, (EG) Nr. 2666/2000 oder (EG) Nr. 2500/2001 geschaffenen System zu dem mit dieser Verordnung eingerichteten System zu erleichtern, so werden diese von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

Artikel 26

Finanzieller Bezugsrahmen

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der vorliegenden Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 11 565 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 27

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre vor, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit den erforderlichen Änderungen dieser Verordnung beifügt.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 67.

(3)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 31.12..2004, S. 1).

(8)  ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1045/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 78.)

(9)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(10)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(11)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(12)  ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(13)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(14)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(15)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(16)  Siehe Seite 79 dieses Amtsblatts.

(17)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(18)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(19)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(20)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(21)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(22)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.


ANHANG I

Kroatien

Türkei

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien


ANHANG II

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Montenegro

Serbien, einschließlich des Kosovo (1)


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates.