31990R1360

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung

Amtsblatt Nr. L 131 vom 23/05/1990 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0003


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1360/90 DES RATES

vom 7. Mai 1990

zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg ersuchte der Europäische Rat den Rat, Anfang 1990 auf Vorschlag der Kommission die Beschlüsse zu fassen, die zur Gründung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung für Mittel- und Osteuropa erforderlich sind.

Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (4) erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich dem der Berufsbildung, mit dem Ziel vorsieht, den Prozeß der Wirtschafts- und Sozialreform in Ungarn und Polen zu unterstützen.

In der Folge kann der Rat diese Hilfe mit einem entsprechenden Rechtsakt auf andere Länder Mittel- und Osteuropas ausweiten.

Der Prozeß der Wirtschafts- und Sozialreform wird zur Entwicklung von Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Ländern Mittel- und Osteuropas und der Gemeinschaft beitragen, die für beide Seiten vorteilhaft sind; diese intensiveren Beziehungen werden auch zu einer harmonischen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der Gemeinschaft beitragen.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung könnte in den Ländern Mittel- und Osteuropas, die für eine Wirtschaftshilfe zur Unterstützung des Reformprozesses in Betracht kommen, einen bedeutenden Beitrag zu einer effizienten Unterstützung im Bereich der Berufsbildung leisten.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wird für ihren Beitrag die in der Gemeinschaft im Berufsbildungsbereich bei der Durchführung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik gesammelten Erfahrungen nutzen und die mit Berufsbildung befassten Stellen der Gemeinschaft um Unterstützung ersuchen müssen.

In der Gemeinschaft und in Drittländern, einschließlich der Länder Mittel- und Osteuropas, bestehen regionale und /oder nationale sowie öffentliche und/oder private Einrichtungen, die um Zusammenarbeit bei der wirksamen Unterstützung im Bereich der Berufsbildung gebeten werden können.

Stellung und Aufbau der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sollten eine flexible Reaktion auf die jeweiligen unterschiedlichen Erfordernisse der zu unterstützenden Länder erleichtern und es der Stiftung ermöglichen, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen wahrzunehmen.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte Rechtspersönlichkeit erhalten, dabei aber in enger arbeitsmässiger Verbindung zur Kommission stehen und die politische Gesamtverantwortlichkeit der Gemeinschaft und ihrer Organe beachten.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte enge Beziehungen zu dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), zu dem europaweiten Mobilitätsprogramm für den Hochschulbereich (TEMPUS) und zu allen anderen Programmen unterhalten, die der Rat ins Leben gerufen hat, um den Ländern Mittel- und Osteuropas Hilfe im Bildungsbereich zukommen zu lassen.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte anderen Ländern, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Hilfeleistungen an Mittel- und Osteuropa auf dem Gebiet der Berufsbildung verpflichten, im Rahmen von Vereinbarungen, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern niedergelegt werden, zur Teilnahme offenstehen.

Im Vertrag sind Befugnisse für die beabsichtigten Maßnahmen nur in Artikel 235 vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Mit dieser Verordnung wird die Europäische Stiftung für Berufsbildung (nachstehend Stiftung genannt) errichtet, die zur Weiterentwicklung der Berufsbildungssysteme der Länder Mittel- und Osteuropas beitragen soll, die der Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 oder in späteren einschlägigen Rechtsakten als für eine Wirtschaftshilfe in Betracht kommend bezeichnet. Diese Länder werden nachstehend »in Betracht kommende Länder" genannt.

Insbesondere soll die Stiftung

- sich um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den in Betracht kommenden Ländern im Berufsbildungsbereich bemühen;

- zur Koordinierung der Unterstützung beitragen, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den Drittländern im Sinne von Artikel 16 geleistet wird.

Artikel 2

Aufgabenbereich

Die Stiftung ist auf dem Gebiet der Berufsbildung tätig; sie befasst sich mit der beruflichen Grund- und Fortbildung sowie der Neuqualifizierung für Jugendliche und Erwachsene und insbesondere auch mit der Ausbildung von Führungskräften.

Artikel 3

Aufgaben

Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 1 soll die Stiftung

a) Hilfe leisten bei der Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs und diesbezueglicher Prioritäten, indem sie Maßnahmen der technischen Unterstützung auf dem Gebiet der Berufsbildung durchführt und mit den entsprechenden hierfür benannten Einrichtungen in den in Betracht kommenden Ländern zusammenarbeitet,

b) als Clearing-Stelle dienen, die der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den Drittländern im Sinne von Artikel 16 sowie den in Betracht kommenden Ländern und allen sonstigen Beteiligten Informationen über laufende Maßnahmen und den künftigen Bedarf im Berufsbildungsbereich liefert, und einen Rahmen für die Weiterleitung von Unterstützungsangeboten bieten,

c) auf der Grundlage der Buchstaben a) und b) sondieren, welche Möglichkeiten für Gemeinschaftsunternehmen zur Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, auch in Form von Pilotprojekten, für die Bildung spezialisierter multinationaler Teams für bestimmte Vorhaben und für die Ermittlung von für eine Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen bestehen, sowie Mittel für die Konzipierung und Vorbereitung entsprechender Projekte bereitstellen, deren Durchführung aus Beiträgen eines oder mehrerer Länder, eines oder mehrerer Länder und der Stiftung zusammen oder aber in Ausnahmefällen von der Stiftung allein finanziert werden könnte,

d) bei Tätigkeiten und Projekten, die allein von der Stiftung finanziert werden, dafür Sorge tragen, daß die geeigneten öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen mit nachgewiesener Erfahrung auf dem Gebiet der Berufsbildung und der nötigen Fachkompetenz die Vorhaben flexibel und dezentralisiert konzipieren, vorbereiten, durchführen und/oder leiten,

e) bei Projekten, die allein von der Stiftung oder unter Beteiligung der Stiftung finanziert werden, Ausschreibungsverfahren anwenden, die vom Vorstand gemäß Artikel 5 unter uneingeschränkter Berücksichtigung der in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, insbesondere Artikel 7, oder in späteren einschlägigen Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren festzulegen sind,

f) in Zusammenarbeit mit der Kommission an der Kontrolle und Evaluierung der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den in Betracht kommenden Ländern mitwirken,

g) durch Veröffentlichungen, Tagungen und sonstige angemessene Mittel Informationen verbreiten und den Erfahrungsaustausch fördern,

h) innerhalb des allgemeinen Rahmens dieser Verordnung sonstige Aufgaben erfuellen, die gegebenenfalls zwischen dem Vorstand und der Kommission vereinbart wurden.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Stiftung hat Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

Die Stiftung bemüht sich um die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem CEDEFOP.

(2) Vertreter der Sozialpartner auf europäischer Ebene, die bereits an der Arbeit der Gemeinschaftsorgane beteiligt sind, sowie auf dem Gebiet der Berufsbildung tätige internationale Organisationen können insbesondere nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei der Stiftung mitarbeiten.

Artikel 5

Vorstand

(1) Die Stiftung hat einen Vorstand, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammensetzt.

Jedes Vorstandsmitglied kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten oder begleiten lassen; im Falle der Begleitung eines Vorstandsmitglieds wohnt das stellvertretende Mitglied der Sitzung ohne Stimmrecht bei. (2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt.

Die Kommission benennt die Mitglieder, die sie vertreten sollen.

(3) Die Amtszeit der Vertreter beträgt drei Jahre. Sie kann verlängert werden.

(4) Den Vorsitz im Vorstand führt einer der Vertreter der Kommission. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse des Vorstands kommen, ausser im Falle des Absatzes 5, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder zustande.

(5) Der Vorstand legt mit einstimmigem Beschluß seiner Mitglieder die Sprachenregelung für die Stiftung fest, wobei er berücksichtigt, daß der Zugang zu den Arbeiten der Stiftung und die Beteiligung daran für alle interessierten Parteien sichergestellt werden müssen.

(6) Der Vorsitzende ruft den Vorstand mindestens zweimal jährlich sowie auf Antrag von mindestens der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder zusammen.

Zu den Aufgaben des Vorsitzenden zählt, den Vorstand über sonstige Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Arbeit der Stiftung von Belang sind, und über die an die Stiftung gestellten Erwartungen für das kommende Jahr zu unterrichten.

(7) Anhand eines Entwurfs des Direktors der Stiftung und im Rahmen einer fortlaufenden Vorausplanung über drei Jahre beschließt der Vorstand spätestens am 30. November eines jeden Jahres nach Anhörung der Kommission das Jahresarbeitsprogramm der Stiftung für das folgende Jahr.

Zu den im Jahresprogramm vorgesehenen Maßnahmen wird ein Kostenvoranschlag aufgestellt.

(8) Der Vorstand genehmigt den Erfordernissen entsprechend von Fall zu Fall die Einsetzung sektoraler Ad-hoc-Arbeitsgruppen, an denen alle Länder beziehungsweise Organisationen, die zur Finanzierung der jeweiligen Projekte beitragen, sowie andere interessierte Parteien, gegebenenfalls auch Vertreter der Sozialpartner, beteiligt werden.

(9) Bis zum 31. März eines jeden Jahres legt der Vorstand der Kommission den Entwurf eines Jahresberichts über die im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten der Stiftung und deren Finanzierung vor.

Die Kommission genehmigt den Jahresbericht und unterbreitet ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Mitgliedstaaten.

Die Kommission leitet diesen Bericht zur Unterrichtung auch den in Betracht kommenden Ländern zu.

Artikel 6

Beratungsgremium

(1) Die Stiftung verfügt über ein vom Vorstand ernanntes Beratungsgremium.

Zu Mitgliedern des Gremiums werden Sachverständige gewählt, die mit der Berufsbildung befasst oder anderweitig an der Arbeit der Stiftung interessiert sind; dabei wird berücksichtigt, daß die Anwesenheit von Vertretern der Sozialpartner, von Vertretern der mit der Unterstützung der Berufsbildung befassten internationalen Organisationen und von Vertretern der in Betracht kommenden Länder gewährleistet sein muß.

Aus jedem Mitgliedstaat, aus jedem in Frage kommenden Land und aus dem Kreis der Sozialpartner auf europäischer Ebene werden zwei Sachverständige ernannt.

(2) Der Vorstand bemüht sich um die Ernennung von Personen aus

- allen Mitgliedstaaten;

- allen in Betracht kommenden Ländern;

- dem Kreis der Sozialpartner auf europäischer Ebene, die bereits an der Arbeit der Gemeinschaftsorgane beteiligt sind, und

- interationalen Organisationen mit einschlägigem Tätigkeitsbereich.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Beratungsgremiums beträgt in der Regel drei Jahre und wird vom Vorstand in regelmässigen Abständen überprüft.

(4) Das Beratungsgremium hat die Aufgabe, gegenüber dem Vorstand - entweder auf dessen Antrag oder aufgrund eigener Initiative - Stellungnahmen zu dem in Artikel 5 Absatz 7 genannten Jahresarbeitsprogramm der Stiftung abzugeben.

Die Stellungnahmen werden dem Vorstand vorgelegt.

(5) Der Direktor der Stiftung ist Vorsitzender des Beratungsgremiums.

Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

(6) Das Beratungsgremium wird einmal jährlich von seinem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 7

Direktor

(1) Der Direktor der Stiftung wird vom Vorstand auf Vorschlag der Kommission für eine Amtszeit von fünf Jahren, die verlängert werden kann, ernannt.

Die Aufgaben des Direktors umfassen

- die Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Vorstands und etwaiger vom Vorstand eingesetzer Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie insbesondere die Ausarbeitung des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung;

- die laufende Verwaltung der Stiftung;

- die Erstellung der Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben und die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung;

- die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Berichten, die nach dieser Verordnung vorgesehen sind;

- sämtliche Personalangelegenheiten;

- Erfuellung der Aufgaben gemäß Artikel 3. (2) Der Direktor legt dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und nimmt an den Vorstandssitzungen teil.

(3) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.

Artikel 8

Verbindung mit anderen

Gemeinschaftsmaßnahmen

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 die Übereinstimmung und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen der Arbeit der Stiftung und sonstigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die gemeinschaftsintern und zur Unterstützung der in Betracht kommenden Länder durchgeführt werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen im Rahmen des TEMPUS-Programms.

Artikel 9

Inhalt des Haushaltsplans

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den einen Stellenplan enthaltenden Haushaltsplan der Stiftung eingesetzt. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen der Stiftung umfassen unbeschadet anderer Einnahmen einen Zuschuß aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Zahlungen für erbrachte Dienste sowie Mittel aus anderen Quellen.

(4) Der Haushaltsplan umfasst ebenfalls genaue Angaben zu allen Mitteln, die von den in Betracht kommenden Ländern selbst für Projekte zur Verfügung gestellt werden, die von der Stiftung finanziell unterstützt werden.

Artikel 10

Haushaltsverfahren

(1) Jedes Jahr erstellt der Direktor einen Entwurf des Haushaltsplans der Stiftung, der die laufenden Kosten und das geplante operationelle Programm für das folgende Haushaltsjahr umfasst, und unterbreitet ihn dem Vorstand.

(2) Auf dieser Grundlage genehmigt der Vorstand bis zum 15. Februar den Entwurf des Haushaltsplans der Stiftung und unterbreitet ihn der Kommission.

(3) Die Kommission beurteilt den Haushaltsplanentwurf der Stiftung unter Berücksichtigung der Berufsbildungsprioritäten der in Betracht kommenden Länder und der insgesamt geltenden finanziellen Leitlinien für die Wirtschaftshilfe zugunsten dieser Länder.

Sie legt anhand dessen innerhalb der vorgeschlagenen Grenzen für den Gesambetrag der Wirtschaftshilfe zugunsten der mittel- und osteuropäischen Länder den jährlichen Beitrag zum Haushalt der Stiftung fest, der in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften einzusetzen ist.

(4) Nachdem der Vorstand die Mitteilung der Kommission erhalten hat, genehmigt er zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Haushaltsplan der Stiftung unter Einbeziehung der an die Stiftung gezahlten Beiträge und ihrer sonstigen Mittel.

Artikel 11

Ausführung des Haushaltsplans und Kontrolle

(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Stiftung aus.

(2) Die Kontrolle der Bindung und Zahlung sämtlicher Ausgaben sowie die Verbuchung und Einziehung aller Einnahmen der Stiftung erfolgen durch den vom Vorstand auf Vorschlag der Kommission benannten Finanzkontrolleur.

(3) Bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unterbreitet der Direktor der Kommission, dem Vorstand und dem Rechnungshof eine ausführliche Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres.

Der Rechnungshof prüft diese Rechnungslegung gemäß Artikel 206a des EWG-Vertrags.

(4) Der Vorstand erteilt dem Direktor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 12

Finanzielle Regeln

Nach Anhörung der Kommission und des Rechnungshofs legt der Vorstand ausführliche finanzielle Regeln fest, aus denen insbesondere das Verfahren zur Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung hervorgeht.

Artikel 13

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Stiftung Anwendung.

Artikel 14

Personalvorschriften

Die Regeln und Vorschriften für das ständige Personal der Stiftung einschließlich des Direktors entsprechen denen der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1) und sind in einer gesonderten Verordnung enthalten, die der Rat auf Vorschlag der Kommission genehmigt.

Artikel 15

Gesetzliche Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Stiftung bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Stiftung den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtsätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof ist für Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Stiftung bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften für das Personal der Stiftung.

Artikel 16

Teilnahme von Drittländern

(1) Die Stiftung steht Ländern, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Hilfeleistungen an Mittel- und Osteuropa auf dem Gebiet der Berufsbildung verpflichten, zur Teilnahme offen, wobei Regelungen gelten, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern entsprechend dem Verfahren nach Artikel 228 des Vertrags getroffen werden.

In den Abkommen werden unter anderem Art und Umfang sowie die Einzelheiten der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Stiftung sowie Bestimmungen über finanzielle Beiträge und Personal festgelegt.

(2) Über die Beteiligung dieser Länder an den Ad-hoc-Arbeitsgruppen gemäß Artikel 5 Absatz 8 kann der Vorstand der Lage entsprechend entscheiden, ohne daß es eines Abkommens bedarf.

Artikel 17

Beobachtungs- und Bewertungsverfahren

Die Kommission führt nach Absprache mit dem Vorstand ein Verfahren zur Beobachtung und Bewertung der im Zuge der Tätigkeit der Stiftung gesammelten Erfahrungen ein.

Sie legt die ersten Ergebnisse dieses Verfahrens in einem Bericht vor, der dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 31. Dezember 1992 zu unterbreiten ist.

Artikel 18

Überprüfung

Diese Verordnung wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten einer Überprüfung unterzogen.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Entscheidung der zuständigen Stellen über den Sitz der Stiftung in Kraft (1).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. COLLINS

(1) ABl. Nr. C 86 vom 4. 4. 1990, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990.

(3) Stellungnahme vom 25. April 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11.

(1) ABl. Nr. L 214 vom 6. 8. 1976, S. 1.

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.