9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1638/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2006

zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181 a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen vorgeschlagen. Die vorliegende Verordnung bildet eines der allgemeinen Instrumente, die die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützen.

(2)

Der Europäische Rat von Kopenhagen vom 12. und 13. Dezember 2002 bestätigte, dass sich mit der Erweiterung der Europäischen Union eine wichtige Chance bietet, die Beziehungen zu den Nachbarländern auf der Grundlage gemeinsamer politischer und wirtschaftlicher Werte auszubauen, und dass die Europäische Union weiterhin entschlossen ist, neue Trennungslinien in Europa zu vermeiden und Stabilität und Wohlstand innerhalb der neuen Grenzen der Europäischen Union und darüber hinaus zu fördern.

(3)

Der Europäische Rat von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004 betonte erneut, welche Bedeutung er einer Verstärkung der Zusammenarbeit mit diesen Nachbarn beimisst, wobei diese Zusammenarbeit im Geiste der Partnerschaft und auf der Grundlage gemeinsamer Verantwortung erfolgen und sich auf die gemeinsamen Werte der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte stützen sollte.

(4)

Die besonderen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarn sollten auf einem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung und Achtung der Menschenrechte sowie zu den Grundprinzipien der Marktwirtschaft, des offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels, der nachhaltigen Entwicklung und der Armutsminderung beruhen.

(5)

Es ist wichtig, dass die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen und internationalen Übereinkommen, denen die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Partnerländer beigetreten sind, gewährt und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts, die von allen Parteien allgemein anerkannt werden, bereitgestellt wird.

(6)

Die vertraglichen Beziehungen mit den Ländern Osteuropas und des südlichen Kaukasus sind in den bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geregelt. Den regionalen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Mittelmeerländern bildet die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft (der „Barcelona-Prozess“), die durch ein Netz von Assoziationsabkommen ergänzt wird.

(7)

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik legen die Europäische Union und die Partnerländer gemeinsame Prioritäten fest und nehmen diese in gemeinsam erarbeitete Aktionspläne auf, die eine Reihe wichtiger Handlungsfelder abdecken; dazu gehören der politische Dialog und politische Reformen, Handelspolitik und Wirtschaftsreformen, ausgewogene soziale und wirtschaftliche Entwicklung, Justiz und Inneres, Energie, Verkehr, Informationsgesellschaft, Umwelt, Forschung und Innovation, Entwicklung der Bürgergesellschaft sowie Förderung direkter persönlicher Kontakte. Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Handlungsprioritäten werden dazu beitragen, das Potenzial der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen wie auch der Assoziationsabkommen voll auszuschöpfen.

(8)

Um die Partnerländer in ihrem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten bestärken und sie bei der Umsetzung der Aktionspläne unterstützen zu können, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, diesen Ländern Hilfe zu gewähren und verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern sowie zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu fördern, einen gemeinsamen Raum der Stabilität, der Sicherheit und des Wohlstands zu schaffen, der sich durch ein hohes Maß an wirtschaftlicher Integration und politischer Zusammenarbeit auszeichnet.

(9)

Die Förderung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Reformen in der Nachbarschaft ist ein wichtiges Ziel der Gemeinschaftshilfe. Im Mittelmeerraum wird dieses Ziel im Rahmen der Mittelmeerdimension der „Strategischen Partnerschaft mit dem Mittelmeerraum sowie dem Nahen und Mittleren Osten“ weiter verfolgt. In den Beziehungen zu den nordafrikanischen Nachbarstaaten im Mittelmeerraum wird den relevanten Elementen der Strategie der Europäischen Union für Afrika Rechnung getragen.

(10)

Die Hilfe, die den benachbarten Entwicklungsländern innerhalb des mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik geschaffenen Rahmens zur Verfügung gestellt werden soll, muss mit den Zielen und Grundsätzen der Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmen, die in der gemeinsamen Erklärung mit dem Titel „Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“ (2), die am 20. Dezember 2005 vom Rat und den im Rat versammelten Vertretern der Mitgliedstaaten, vom Europäischen Parlament und von der Kommission angenommen wurde, formuliert sind.

(11)

Die Europäische Union und Russland haben beschlossen, ihre strategische Partnerschaft durch die Einrichtung von vier gemeinsamen Räumen auszubauen; hier soll die Hilfe der Gemeinschaft dazu dienen, den Ausbau dieser Partnerschaft zu unterstützen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an den Grenzen zwischen Russland und seinen Nachbarn in der Europäischen Union zu fördern.

(12)

Die Nördliche Dimension stellt einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, Russland, Norwegen und Island dar, und es ist wichtig, dass die Gemeinschaftshilfe auch eingesetzt wird, um Tätigkeiten zu unterstützen, die zur Ausfüllung dieses Rahmens beitragen. Die neuen Ziele dieser Politik werden in einer politischen Erklärung und in einem Dokument für den politischen Rahmen dargelegt, die auf der Grundlage der auf der Ministertagung der Nördlichen Dimension vom 21. November 2005 angenommenen Leitlinien zu erstellen sind.

(13)

Bei den Mittelmeerländern soll die vorgesehene Hilfe und Zusammenarbeit im Rahmen der mit der Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 ins Leben gerufenen Europa-Mittelmeer-Partnerschaft, die auf dem Europa-Mittelmeer-Gipfeltreffen zum 10. Jahrestag am 28. November 2005 bestätigt wurde, erfolgen, wobei die in diesem Zusammenhang getroffene Vereinbarung über die Errichtung einer Freihandelszone für Waren bis zum Jahr 2010 und den Beginn einer asymmetrischen Liberalisierung berücksichtigt werden sollte.

(14)

Der Förderung der engen Zusammenarbeit sowohl über die Außengrenzen der Europäischen Union hinweg als auch zwischen den Partnerländern selbst, besonders zwischen denen, die einander geografisch nahe liegen, kommt große Bedeutung zu.

(15)

Um die Entstehung neuer Trennungslinien zu verhindern, ist es besonders wichtig, Hindernisse für die wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit entlang der Außengrenzen der Europäischen Union zu beseitigen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit soll zu einer integrierten und nachhaltigen regionalen Entwicklung benachbarter Grenzgebiete und zur harmonischen räumlichen Integration innerhalb der Gemeinschaft und mit den Nachbarländern beitragen. Dies lässt sich am besten durch eine Verknüpfung der außenpolitischen Ziele mit dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, der im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes steht, erreichen.

(16)

Zur Unterstützung der benachbarten Partnerländer bei der Verwirklichung ihrer Ziele und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten ist es wünschenswert, ein einheitliches, politikgesteuertes Instrument einzurichten, das eine Reihe bestehender Instrumente ersetzt und damit größere Kohärenz schafft und zur vereinfachten Programmierung und Verwaltung der Hilfe beiträgt.

(17)

Dieses Instrument sollte auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern und den Mitgliedstaaten unterstützen und durch Einrichtung eines einheitlichen Verwaltungsmechanismus und einheitlicher Verfahren zu deutlichen Effizienzgewinnen führen. Bei der Anwendung des Instruments sollten die Erfahrungen mit der Durchführung der Nachbarschaftsprogramme in den Jahren 2004-2006 und Grundsätze wie Mehrjahresprogrammierung, Partnerschaft und Kofinanzierung berücksichtigt werden.

(18)

Es ist wichtig, dass Grenzregionen, die zu Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gehören und die derzeit an grenzüberschreitender Zusammenarbeit teilnehmen, an der Mitgliedstaaten und Partnerländer beteiligt sind, diese auf der Grundlage ihrer eigenen Mittel fortsetzen können.

(19)

In dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) bildet.

(20)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(21)

Das Verwaltungsverfahren sollte bei der Festlegung der Durchführungsvorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, bei der Annahme der Strategiepapiere, Aktionsprogramme und Sondermaßnahmen, die nicht in den Strategiepapieren vorgesehen sind und deren Finanzierungsvolumen einen Schwellenwert von 10 000 000 EUR übersteigt, zur Anwendung kommen.

(22)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich eine verstärkte Zusammenarbeit und eine fortschreitende Integration zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarländern zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)

Diese Verordnung erfordert die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (5), der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (7). Gleichermaßen wird diese Verordnung die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (8), die am 31. Dezember 2006 ausläuft, ersetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument zur Bereitstellung von Gemeinschaftshilfe bei der Einrichtung eines Raums des Wohlstands und der guten nachbarschaftlichen Beziehungen geschaffen, an dem sich die Europäische Union und die im Anhang aufgeführten Länder und Gebiete (im Folgenden „Partnerländer“ genannt) beteiligen.

(2)   Die Gemeinschaftshilfe wird zum Nutzen der Partnerländer eingesetzt. Die Gemeinschaftshilfe kann auch zum gemeinsamen Nutzen der Mitgliedstaaten und der Partnerländer sowie ihrer Regionen durch Förderung der grenzüberschreitenden und transregionalen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 6 verwendet werden.

(3)   Die Europäische Union gründet sich auf die Werte der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und ist bemüht, durch Dialog und Zusammenarbeit das Bekenntnis der Partnerländer zu diesen Werten zu stärken.

Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich der Gemeinschaftshilfe

(1)   Die Gemeinschaftshilfe dient zur Förderung der Zusammenarbeit und der fortschreitenden wirtschaftlichen Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern und insbesondere zur Unterstützung der Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen. Ferner fördert sie auch die Anstrengungen der Partnerländer, die auf eine verantwortungsvolle Staatsführung und ausgewogene sozioökonomische Entwicklung abzielen.

(2)   Die Gemeinschaftshilfe dient der Förderung von Maßnahmen innerhalb der folgenden Bereiche der Zusammenarbeit:

a)

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

b)

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf höhere Standards in allen relevanten Bereichen, insbesondere um die schrittweise Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und den Ausbau des Handels zu fördern;

c)

Stärkung der nationalen Organe und Einrichtungen mit Zuständigkeit für die Formulierung und wirksame Umsetzung der Politik in den Bereichen, die von Assoziationsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und sonstigen multilateralen Übereinkommen erfasst werden, denen die Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten und die Partnerländer beigetreten sind und deren Zweck die Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele ist;

d)

Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Stärkung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und der Unparteilichkeit und Effizienz der Justiz, und Unterstützung der Korruptions- und Betrugsbekämpfung;

e)

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unter allen Gesichtspunkten;

f)

Verfolgung regionaler und lokaler Entwicklungsanstrengungen sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten, um Ungleichgewichte abzubauen und regionale und lokale Entwicklungskapazitäten zu verbessern;

g)

Förderung des Umweltschutzes , des Naturschutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Süßwasser- und Meeresressourcen;

h)

Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut, um einen Beitrag zur Erreichung der UN-Millenniums-Entwicklungsziele zu leisten;

i)

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von sozialer Entwicklung, sozialer Integration, der Gleichstellung der Geschlechter, der Nichtdiskriminierung sowie von Beschäftigung und sozialer Sicherheit einschließlich des Schutzes von Wanderarbeitnehmern, des sozialen Dialogs und der Einhaltung der Gewerkschaftsrechte und grundlegender Arbeitsnormen, unter anderem für Kinderarbeit;

j)

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von Gesundheit, Bildung und Ausbildung, einschließlich von Maßnahmen zur Bekämpfung der wesentlichen übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten und Gesundheitsstörungen, sowie darüber hinaus einschließlich des Zugangs zu Dienstleistungen und Bildungsinhalten über gute Gesundheit, einschließlich der reproduktiven Gesundheit und der Gesundheit von Mädchen und Frauen;

k)

Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte der Frau und der Rechte des Kindes;

l)

Unterstützung des Demokratisierungsprozesses, unter anderem durch die Stärkung der Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Förderung der Pluralität in den Medien sowie durch Wahlbeobachtung und -unterstützung;

m)

Förderung der zivilgesellschaftlichen Entwicklung und von Nichtregierungsorganisationen;

n)

Förderung der Marktwirtschaft einschließlich von Maßnahmen zur Unterstützung des Privatsektors und der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Förderung von Investitionen und Außenhandel;

o)

Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Energie, Telekommunikation und Verkehr, einschließlich Verbundsysteme, Netzwerke und deren Betrieb, Erhöhung der Sicherheit des internationalen Verkehrs und der Energieerzeugung und -verteilung sowie Förderung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und des saubereren Verkehrs;

p)

Verbesserung der Lebensmittelsicherheit für die Bürger, insbesondere durch Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit;

q)

Gewährleistung einer effizienten und sicheren Grenzverwaltung;

r)

Unterstützung von Reformen und Stärkung der Kapazitäten im Bereich Justiz und Inneres u. a. zu Fragen wie Asyl, Migration und Rückübernahme sowie Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels sowie des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, einschließlich deren Finanzierung, sowie der Geldwäsche und des Steuerbetrugs;

s)

Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit bei der Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustausches zur Bekämpfung der Steuerumgehung und -hinterziehung;

t)

Förderung der Beteiligung an Forschungs- und Innovationsvorhaben der Gemeinschaft;

u)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnerländern im Hochschulbereich und bei der Förderung der Mobilität von Lehrkräften, Wissenschaftlern und Studenten;

v)

Förderung des multikulturellen Dialogs, der direkten persönlichen Kontakte, einschließlich der Verbindungen zu Gemeinden mit Zuwanderern, die in den Mitgliedstaaten leben, der Zusammenarbeit der Zivilgesellschaften, kultureller Einrichtungen und des Jugendaustausches;

w)

Unterstützung der Zusammenarbeit zum Schutz des historischen und kulturellen Erbes und Förderung seines Entwicklungspotenzials, unter anderem durch den Fremdenverkehr;

x)

Förderung der Teilnahme der Partnerländer an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft;

y)

Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch gemeinsame örtliche Initiativen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Grenzgebiete und die integrierte territoriale Entwicklung über die Außengrenzen der Gemeinschaft hinweg;

z)

Förderung der regionalen und subregionalen Zusammenarbeit und Integration , gegebenenfalls auch mit Ländern, die nicht für eine Gemeinschaftsförderung gemäß dieser Verordnung in Betracht kommen;

aa)

Unterstützung in Nachkonfliktsituationen einschließlich Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene sowie Katastrophenvorsorge;

bb)

Förderung der Informationsverbreitung und des Informationsaustausches zwischen den Partnern über die im Rahmen der Programme durchgeführten Maßnahmen und Aktionen;

cc)

Bearbeitung thematischer Problemstellungen in Bereichen von gemeinsamem Interesse oder sonstiger Zielsetzungen, die mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung übereinstimmen.

Artikel 3

Strategischer Rahmen

(1)   Den strategischen Rahmen für die Programmierung der Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und die sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, sowie die einschlägigen Kommissionsmitteilungen und Ratsschlussfolgerungen, in denen die Grundzüge der Politik der Europäischen Union gegenüber diesen Ländern festgelegt werden. Die gemeinsam vereinbarten Aktionspläne und gleichwertigen Dokumente bieten einen wichtigen Bezugspunkt bei der Festlegung der prioritären Ziele der Gemeinschaftshilfe.

(2)   Besteht zwischen der Europäischen Union und Partnerländern kein Abkommen im Sinne von Absatz 1, so kann Gemeinschaftshilfe gewährt werden, wenn sie sich als zweckmäßig für die Verfolgung der politischen Ziele der Europäischen Union erweist, und wird auf der Grundlage dieser Ziele vorgesehen.

Artikel 4

Komplementarität, Partnerschaft und Kofinanzierung

(1)   In der Regel ergänzt die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung entsprechende Strategien und Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder trägt dazu bei.

(2)   Die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung wird in der Regel in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Begünstigten festgelegt. An dieser Partnerschaft wirken auch gegebenenfalls nationale, regionale und lokale Behörden, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und weitere einschlägige Stellen mit.

(3)   Die begünstigten Länder beziehen gegebenenfalls die beteiligten Partner auf der geeigneten territorialen Ebene, vor allem diejenigen auf regionaler und lokaler Ebene, in der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Programme und Projekte ein.

(4)   Die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung wird in der Regel von den begünstigten Ländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Begünstigten oder aus anderen Quellen kofinanziert. Die Kofinanzierungserfordernisse können in ausreichend begründeten Fällen, und wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure im Hinblick auf Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und zur Stärkung der Demokratisierung zu unterstützen, aufgehoben werden.

Artikel 5

Kohärenz, Kompatibilität und Koordinierung

(1)   Die nach dieser Verordnung finanzierten Programme und Projekte müssen mit der Politik der Europäischen Union im Einklang stehen. Sie müssen mit den Abkommen zwischen der Gemeinschaft bzw. ihren Mitgliedstaaten und den Partnerländern sowie mit den Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften und internationalen Übereinkommen, an denen sie beteiligt sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte, die Demokratie und die verantwortungsvolle Staatsführung, vereinbar sein.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung und der Finanzhilfe, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unter Anwendung anderer interner oder externer Finanzierungsinstrumente oder von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt wird.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Hilfsprogramme ab, um im Einklang mit den festgelegten Leitlinien für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe zu steigern. Die Koordinierung umfasst regelmäßige Konsultationen und den häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Unterstützungsprozesses, insbesondere vor Ort, und stellt einen wichtigen Schritt in der Programmierung der Hilfe durch die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft dar.

(4)   In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie den internationalen Finanzinstitutionen, den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen sowie Gebern außerhalb der Europäischen Union.

TITEL II

PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL

Artikel 6

Programmarten

(1)   Die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung wird durchgeführt durch:

a)

Länder-, Mehrländer- und grenzüberschreitende Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 7, die Folgendes zum Gegenstand haben:

i)

Länder- oder Mehrländerprogramme für die Gewährung von Hilfe an ein einziges Partnerland bzw. Förderung der regionalen oder subregionalen Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Partnerländern, an denen sich auch die Mitgliedstaaten beteiligen können;

ii)

Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Partnerländern andererseits, die in den Gebieten beiderseits der von ihnen geteilten Außengrenze der Gemeinschaft durchgeführt wird;

b)

gemeinsame operationelle Programme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß Artikel 9, jährliche Aktionsprogramme gemäß Artikel 12 und Sondermaßnahmen gemäß Artikel 13.

(2)   Mehrländerprogramme können Maßnahmen transregionaler Zusammenarbeit umfassen. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet transregionale Zusammenarbeit die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Partnerländern, bei der gemeinsame Aufgaben angegangen werden, die ihrem gemeinsamen Nutzen dienen soll und an einem beliebigen Ort auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten und der Partnerländer stattfindet.

Artikel 7

Programmierung und Zuweisung der Mittel

(1)   Bei den Länder- oder Mehrländerprogrammen werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren Strategiepapiere angenommen. In diesen Strategiepapieren wird der in Artikel 3 genannte strategische Rahmen und die dort genannten Aktionspläne berücksichtigt; die Strategiepapiere stehen im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Grundsätzen und Modalitäten. Die Strategiepapiere gelten für einen den Prioritäten des strategischen Rahmens angemessenen Zeitraum und enthalten mehrjährige Richtprogramme mit Angaben u. a. zu den Mehrjahresrichtbeträgen sowie zu den prioritären Zielen für jedes Land bzw. jede Region, die mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zielen im Einklang stehen. Sie werden nach der Hälfte der Laufzeit oder bei Bedarf überprüft und können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren überarbeitet werden.

(2)   Bei der Festsetzung der in den Länder- und Mehrländerprogrammen für jedes Programm vorgesehenen Mittelzuweisungen berücksichtigt die Kommission anhand von transparenten und objektiven Kriterien die spezifischen Merkmale und Erfordernisse des betreffenden Lands bzw. der betreffenden Region, die Ziele der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Land, die Fortschritte im Hinblick auf die Umsetzung vereinbarter Zielsetzungen, unter anderem betreffend die Staatsführung und Reformen, und die Kapazität zur Verwaltung und Aufnahme der Gemeinschaftshilfe.

(3)   Ausschließlich zum Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nimmt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ein und erforderlichenfalls mehrere Strategiepapiere an, in denen sie die Liste der gemeinsamen operationellen Programme im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 aufstellt, den Mehrjahresrichtbetrag für jedes Programm festlegt und die zur Teilnahme an den einzelnen Programmen berechtigten Gebietseinheiten nennt. Diese Strategiepapiere werden unter Berücksichtigung der Grundsätze und Modalitäten der Artikel 4 und 5 erstellt und erstrecken sich grundsätzlich auf einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(4)   Die Kommission legt die Mittelzuweisungen für die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fest, wobei objektive Kriterien wie die jeweilige Bevölkerung der förderfähigen Gebiete und andere Faktoren in Betracht gezogen werden, die die Intensität der Zusammenarbeit beeinflussen, wie etwa die spezifischen Merkmale von Grenzgebieten und die Kapazitäten für die Verwaltung und Aufnahme der Gemeinschaftshilfe.

(5)   Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) trägt zu den nach dieser Verordnung aufgestellten und durchgeführten Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei. Der Betrag des Beitrags des EFRE zur Finanzierung von Maßnahmen an den Grenzen zu den Partnerländern ist in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (9) festgelegt.

(6)   In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Eine solche Überprüfung soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftshilfe und der Hilfe, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft einschließlich der Verordnung (EG, Euratom) des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zur Schaffung eines Instruments für Stabilität bereitgestellt wird, gewährleisten.

TITEL III

GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 8

Geografischer Anwendungsbereich

(1)   Die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii können sich auf alle folgenden Grenzregionen erstrecken:

a)

alle Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 oder einer entsprechenden Ebene, die an den Landgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnerländern liegen;

b)

alle Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 oder einer entsprechenden Ebene, die an wichtigen Seeverbindungen liegen;

c)

alle Küstengebiete der NUTS-Ebene 2 oder einer entsprechenden Ebene, die an einem mehreren Mitgliedstaaten und Partnerländern gemeinsamen Meeresbecken liegen.

(2)   Zur Gewährleistung der Fortführung der bestehenden Zusammenarbeit und in anderen begründeten Fällen kann es Gebietseinheiten, die an die in Absatz 1 genannten Gebietseinheiten angrenzen, gestattet werden, an grenzüberschreitenden Programmen der Zusammenarbeit unter den Bedingungen, die in dem spezifischen in Artikel 7 Absatz 3 genannten Strategiepapier festgelegt werden, teilzunehmen.

(3)   Werden Programme gemäß Absatz 1 Buchstabe b aufgestellt, kann die Kommission in Abstimmung mit den Partnern vorschlagen, dass die Beteiligung an der Zusammenarbeit auf die gesamte Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in dessen Gebiet sich die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 3 befindet, ausgedehnt werden kann.

(4)   Die Liste der wichtigen Seeverbindungen wird von der Kommission in dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Strategiepapier anhand der Entfernung und anderer zweckdienlicher geografischer und wirtschaftlicher Kriterien aufgestellt.

Artikel 9

Programmierung

(1)   Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dieser Verordnung erfolgt im Rahmen von Mehrjahresprogrammen, die zur Förderung der Zusammenarbeit an einer Grenze oder einer Gruppe von Grenzen mehrjährige Maßnahmen vorsehen, mit denen kohärente prioritäre Ziele verfolgt werden und die mit Unterstützung durch die Gemeinschaftshilfe durchgeführt werden (nachstehend „gemeinsame operationelle Programme“ genannt). Die gemeinsamen operationellen Programme beruhen auf den jeweiligen Strategiepapieren im Sinne des Artikels 7 Absatz 3.

(2)   Die gemeinsamen operationellen Programme für Landgrenzen und Seeverbindungen von erheblicher Bedeutung werden auf der entsprechenden Gebietsebene für jede Grenze erstellt und gelten für förderfähige Gebietseinheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Partnerländern.

(3)   Die gemeinsamen operationellen Programme für Meeresbecken sind multilateral und gelten für die förderfähigen, an einem gemeinsamen Meeresbecken gelegenen Gebietseinheiten in mehreren teilnehmenden Ländern, zu denen mindestens ein Mitgliedstaat und ein Partnerland zählen, wobei den institutionellen Systemen und dem Grundsatz der Partnerschaft Rechnung getragen wird. Dies kann bilaterale Tätigkeiten einschließen, die die Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Partnerland unterstützen. Diese Programme werden mit transnationalen Programmen der Zusammenarbeit eng abgestimmt, die sich teilweise mit dem geografischen Bereich überschneiden, der in der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1083/2006 festgelegt ist.

(4)   Die gemeinsamen operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Partnerländern auf der geeigneten Gebietsebene im Einklang mit deren institutionellem System unter Berücksichtigung des in Artikel 4 genannten Grundsatzes der Partnerschaft aufgestellt. Sie umfassen üblicherweise einen siebenjährigen Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(5)   Außer den teilnehmenden Ländern können auch andere Länder, die an einem Meeresbecken liegen, für das ein gemeinsames operationelles Programm aufgestellt wird, an diesem gemeinsamen operationellen Programm beteiligt werden und unter den in den Durchführungsvorschriften nach Artikel 11 festgelegten Voraussetzungen Gemeinschaftshilfe erhalten.

(6)   Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung der Strategiepapiere im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 legen die teilnehmenden Länder der Kommission gemeinsam Vorschläge für gemeinsame operationelle Programme vor. Die Kommission nimmt die gemeinsamen operationellen Programme nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Verordnung und den Durchführungsvorschriften an.

(7)   Die gemeinsamen operationellen Programme können auf Vorschlag der teilnehmenden Länder, der teilnehmenden Grenzregionen oder der Kommission überarbeitet werden, um Änderungen der Kooperationsziele, sozioökonomischen Entwicklungen sowie den Ergebnissen der Durchführung der betreffenden Maßnahmen und der Überwachung und Bewertung Rechnung zu tragen und falls erforderlich die Höhe der Gemeinschaftshilfe anzupassen und eine Neuverteilung der Mittel vorzunehmen.

(8)   Nach Annahme der gemeinsamen operationellen Programme schließt die Kommission nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) eine Finanzierungsvereinbarung mit den Partnerländern. Die Finanzierungsvereinbarung umfasst die Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms erforderlich sind, und sollte auch von der in Artikel 10 genannten gemeinsamen Verwaltungsstelle unterzeichnet werden.

(9)   Die teilnehmenden Länder wählen nach dem Grundsatz der Partnerschaft gemeinsam Vorhaben aus, die mit den Zielen und Maßnahmen des gemeinsamen operationellen Programms im Einklang stehen, das im Rahmen der Gemeinschaftshilfe gefördert wird.

(10)   In besonderen und ausreichend begründeten Fällen, in denen

a)

ein gemeinsames operationelles Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern oder zwischen der Europäischen Union und einem Partnerland nicht zustande kommt,

b)

die teilnehmenden Länder der Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 kein gemeinsames operationelles Programm übermittelt haben,

c)

das Partnerland die Finanzierungsvereinbarung nicht bis zum Ende des Jahres, das auf die Annahme des Programms folgt, unterzeichnet,

d)

das gemeinsame operationelle Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht umgesetzt werden kann,

unternimmt die Kommission nach Rücksprache mit dem/den betroffenen Mitgliedstaat/en die erforderlichen Schritte, um es dem betroffenen Mitgliedstaat zu ermöglichen, den Beitrag des EFRE zu dem Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Anspruch zu nehmen.

Artikel 10

Verwaltung der Programme

(1)   Die gemeinsamen operationellen Programme werden in der Regel nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung von einer gemeinsamen Verwaltungsstelle durchgeführt, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann von einem gemeinsamen technischen Sekretariat unterstützt werden.

(2)   Die teilnehmenden Länder können der Kommission eine gemeinsame Verwaltungsstelle mit Sitz in einem Partnerland vorschlagen, sofern die benannte Stelle alle Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erfüllt.

(3)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist „Gemeinsame Verwaltungsstelle“ eine öffentliche oder private Stelle — einschließlich des Staates selbst — auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene, die von den an einem gemeinsamen operationellen Programm beteiligten Mitgliedstaaten und Partnerländern gemeinsam benannt wird und die erforderliche finanzielle und verwaltungstechnische Kapazität besitzt, um die Gemeinschaftshilfe zu verwalten, und die befugt ist, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Vereinbarungen zu unterzeichnen.

(4)   Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist für die Verwaltung und Durchführung der gemeinsamen operationellen Programme nach dem Prinzip der ordentlichen technischen Verwaltung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung verantwortlich und garantiert die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge. Zu diesem Zweck sieht sie geeignete Verwaltungs-, Kontroll- und Rechnungsführungssysteme vor.

(5)   Dem Verwaltungs- und Kontrollsystem eines gemeinsamen operationellen Programms liegt eine ordnungsgemäße Trennung von Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfungsaufgaben entweder durch eine angemessene Trennung der Aufgaben innerhalb der Verwaltungsbehörde oder durch die Benennung von getrennten Stellen für die Bescheinigung und die Prüfung zugrunde.

(6)   Nach der Annahme der gemeinsamen operationellen Programme und vor der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung kann die Kommission der gemeinsamen Verwaltungsstelle zur Ermöglichung einer angemessenen Vorbereitung der gemeinsamen operationellen Programme gestatten, einen Teil der Finanzausstattung des Programms in Anspruch zu nehmen, um die Finanzierung der Tätigkeiten im Rahmen des Programms einzuleiten, wie etwa die Übernahme operationeller Kosten der Verwaltungsstelle, technische Hilfe und sonstige vorbereitende Maßnahmen. Die Modalitäten dieser vorbereitenden Maßnahmen sind im Einzelnen in den in Artikel 11 genannten Durchführungsvorschriften aufgeführt.

Artikel 11

Durchführungsvorschriften

(1)   Die für die Durchführung dieses Titels erforderlichen Durchführungsvorschriften werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Die Durchführungsvorschriften betreffen u. a. Fragen betreffend den Kofinanzierungsanteil, die Ausarbeitung der gemeinsamen operationellen Programme, die Benennung und die Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstellen, die Rolle und Aufgabe des Lenkungsausschusses und Überwachungsausschusses und des gemeinsamen Sekretariats, die Zuschussfähigkeit der Ausgaben, die gemeinsame Projektauswahl, die Vorbereitungsphase, die technische und finanzielle Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, die Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung, die Überwachung und Bewertung sowie die Sichtbarkeit und Informationsaktivitäten für potenzielle Begünstigte.

TITEL IV

DURCHFÜHRUNG

Artikel 12

Annahme der Aktionsprogramme

(1)   Aktionsprogramme, die auf der Grundlage von Strategiepapieren nach Artikel 7 Absatz 1 erstellt werden, werden im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren, in der Regel jedes Jahr, angenommen.

In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das entsprechende Aktionsprogramm noch nicht angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne des Artikels 7 und gemäß den für die Aktionsprogramme geltenden Bestimmungen und Modalitäten außerprogrammmäßige Maßnahmen beschließen.

(2)   In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie berücksichtigen die Lehren, die aus der vorausgegangenen Umsetzung der Gemeinschaftshilfe gezogen wurden. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Sie umfassen eine Definition der Erfolgsindikatoren, die bei der Umsetzung der im Rahmen der Programme finanzierten Maßnahmen überwacht werden müssen.

(3)   Für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beschließt die Kommission gemeinsame Programme im Einklang mit den Verfahren des Artikels 9.

(4)   Binnen eines Monats nach ihrer Annahme legt die Kommission die Aktionsprogramme und die gemeinsamen Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme vor.

Artikel 13

Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen

(1)   Bei außerplanmäßigem und hinreichend gerechtfertigtem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nimmt die Kommission nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen (nachstehend „Sondermaßnahmen“ genannt) an.

Die Sondermaßnahmen können auch der Finanzierung von Aktionen dienen, die den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen erleichtern, einschließlich Aktionen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf wiederkehrende Krisensituationen.

(2)   Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 000 000 EUR, so werden sie von der Kommission gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Bei Änderungen der Sondermaßnahmen — technische Anpassungen, Verlängerung der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets oder Mittelaufstockungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets — ist die Anwendung des in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahrens nicht erforderlich, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren.

(3)   In den Sondermaßnahmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Sie enthalten eine Definition der Erfolgsindikatoren, die bei der Durchführung der Sondermaßnahmen überwacht werden müssen.

(4)   Binnen eines Monats nach der Beschlussfassung übersendet die Kommission dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen, deren Wert 10 000 000 EUR nicht überschreitet.

Artikel 14

Förderfähigkeit

(1)   Für eine Finanzierung im Rahmen der Durchführung von Aktionsprogrammen, gemeinsamen Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Sondermaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

die Partnerländer und -regionen und deren Einrichtungen;

b)

dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer und -regionen wie Regionen, Provinzen, Bezirke und Gemeinden;

c)

gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;

d)

internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen des UN-Systems, internationaler Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten;

e)

die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausschließlich im Rahmen der Durchführung von flankierenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 16;

f)

die Agenturen der Europäischen Union;

g)

die folgenden Einrichtungen und sonstige Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen sowie aller anderen Drittstaaten, die die Regeln für den Zugang zur Außenhilfe nach Artikel 21 erfüllen, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten:

i)

öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden und Gebietskörperschaften sowie deren Zusammenschlüsse;

ii)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;

iii)

Finanzinstitutionen, die Privatinvestitionen in den Partnerländern und -regionen tätigen, fördern und finanzieren;

iv)

nichtstaatliche Akteure im Sinne von Buchstabe h;

v)

natürliche Personen;

h)

folgende nichtstaatliche Akteure:

i)

Nichtregierungsorganisationen;

ii)

Organisationen nationaler und/oder ethnischer Minderheiten;

iii)

lokale Berufsverbände und Initiativgruppen;

iv)

Genossenschaften, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure;

v)

lokale Organisationen (einschließlich Netze), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind;

vi)

Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen;

vii)

Hochschulen;

viii)

Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften;

ix)

Medien;

x)

grenzüberschreitende Vereinigungen, nichtstaatliche Vereinigungen und unabhängige Stiftungen.

(2)   Einrichtungen oder Akteuren, die nicht ausdrücklich in diesem Artikel genannt sind , kann Gemeinschaftshilfe gewährt werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 15

Art der Maßnahmen

(1)   Die Gemeinschaftshilfe dient zur Finanzierung von Programmen, Projekten und anderen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beitragen.

(2)   Die Gemeinschaftshilfe kann auch

a)

zur Finanzierung technischer Hilfe und gezielter Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit dienen, einschließlich solcher Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen sich Experten aus dem öffentlichen Dienst beteiligen, die von den am Programm beteiligten Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgestellt werden;

b)

zur Finanzierung von Investitionen und investitionsbezogenen Tätigkeiten verwendet werden;

c)

für Beiträge zur EIB oder zu anderen Finanzintermediären im Sinne des Artikels 23 für Darlehen, Kapitalbeteiligungen und Garantie- oder Investitionsfonds verwendet werden;

d)

für Entschuldungsprogramme, in Ausnahmefällen im Rahmen eines international vereinbarten Entschuldungsprogramms, verwendet werden;

e)

für sektorbezogene oder allgemeine Budgethilfen verwendet werden, sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist und sofern eine genau definierte sektorbezogene oder gesamtwirtschaftliche Politik besteht, der die wichtigsten Geber des Landes, einschließlich erforderlichenfalls der internationalen Finanzinstitutionen, zugestimmt haben;

f)

zur Gewährung von Zinssubventionen insbesondere bei Umweltdarlehen verwendet werden;

g)

für eine Versicherung gegen nicht gewerbliche Risiken verwendet werden;

h)

in Form eines Beitrags zu einem von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten, internationalen und regionalen Organisationen, anderen Gebern oder Partnerländern eingerichteten Fonds geleistet werden;

i)

in Form eines Beitrags zum Eigenkapital internationaler Finanzinstitutionen oder regionaler Entwicklungsbanken geleistet werden;

j)

zur Finanzierung der Kosten für die wirksame Verwaltung und Überwachung von Projekten durch die von der Gemeinschaftshilfe begünstigten Länder verwendet werden;

k)

zur Finanzierung von Kleinstprojekten verwendet werden;

l)

für Maßnahmen zur Gewährleistung der Nahrungsmittelsicherheit verwendet werden.

(3)   Die Gemeinschaftshilfe wird grundsätzlich nicht zur Finanzierung von Steuern, Zöllen und sonstigen Finanzabgaben verwendet.

Artikel 16

Flankierende Maßnahmen

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann auch die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung abdecken, die für die Vorbereitung und Verwaltung der Programme und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information, Sensibilisierung, Veröffentlichung und Fortbildung, einschließlich Fortbildungs- und Bildungsmaßnahmen für Partner, die sie zur Beteiligung an den verschiedenen Phasen des Programms befähigen, sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Programmverwaltung zurückgreifen kann. Sie erstreckt sich auch auf die Verwaltungsausgaben in den Delegationen der Kommission, die bei der Verwaltung der auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen anfallen.

(2)   Diese flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresprogrammierung einbezogen sein; sie können vielmehr auch außerhalb der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme ist ebenfalls möglich. Die Kommission nimmt die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen nach Artikel 13 an.

Artikel 17

Kofinanzierung

(1)   Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:

a)

die Mitgliedstaaten, deren regionale und örtliche Behörden und deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

b)

die EWR-Länder, die Schweiz und jedes andere Geberdrittland und insbesondere dessen öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

c)

internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, und insbesondere internationale und regionale Finanzinstitute;

d)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie sonstige nichtstaatliche Akteure;

e)

die begünstigten Partnerländer und -regionen.

(2)   Im Falle einer parallelen Kofinanzierung ist das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Teilprojekte aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Partnern finanziert werden, die die Kofinanzierung dergestalt leisten, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

(3)   Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c Mittel für die Durchführung gemeinsamer Aktionen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 als zweckgebundene Einnahmen verwendet.

Artikel 18

Verwaltung

(1)   Die Kommission führt die Maßnahmen nach dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch.

(2)   Die Kommission kann den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genannten Einrichtungen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, übertragen, wenn diese Einrichtungen internationale Anerkennung genießen, internationale Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde beaufsichtigt werden.

(3)   Die Kommission kann Rahmenvereinbarungen mit den Partnerländern schließen, in denen alle zur wirksamen Durchführung der Gemeinschaftshilfe und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Maßnahmen festgelegt sind.

(4)   Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die von dem begünstigten Partnerland bzw. der begünstigten Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Verfahren des begünstigten Partnerlandes bzw. der begünstigten Partnerregion entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und schließen Interessenskonflikte aus;

b)

das begünstigte Partnerland bzw. die begünstigte Partnerregion verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sowie geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

Artikel 19

Mittelbindungen

(1)   Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 gefasst werden.

(2)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können in Jahrestranchen auf mehrere Jahre verteilt werden.

(3)   Die Gemeinschaftsfinanzierungen können insbesondere folgende Rechtsformen annehmen: Finanzierungsvereinbarungen, Zuschussvereinbarungen, Aufträge und Arbeitsverträge.

Artikel 20

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Alle Vereinbarungen aufgrund dieser Verordnung müssen Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft enthalten, insbesondere im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige illegale Tätigkeiten, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (13) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14).

(2)   In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen, einschließlich Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort, durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

(3)   In allen zur Durchführung der Gemeinschaftshilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse im Sinne von Absatz 2 während der Ausführung der Verträge und danach wahrnehmen können.

Artikel 21

Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen

(1)   Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen steht allen natürlichen und juristischen Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einem Land, das Begünstigter dieser Verordnung ist, einem Land, das Begünstigter eines Instruments für Heranführungshilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (15) ist, oder einem Mitgliedstaat des EWR offen.

(2)   In begründeten Fällen kann die Kommission die Teilnahme natürlicher und juristischer Personen aus einem Land, das traditionell enge wirtschaftliche, geografische oder Handelsverbindungen mit Nachbarländern unterhält, und den Erwerb von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.

(3)   Die Teilnahme an Ausschreibungen zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, steht auch allen natürlichen oder juristischen Personen aus einem Land, das nicht in Absatz 1 aufgeführt ist, offen, wenn ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe vereinbart ist. Der gegenseitige Zugang wird gewährt, wenn ein Land den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Empfängerland zu denselben Bedingungen Zugang gewährt.

Der gegenseitige Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Die Geltungsdauer dieser Beschlüsse beträgt mindestens ein Jahr.

Die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft stützt sich auf einen Vergleich zwischen der Gemeinschaft und anderen Gebern und erfolgt für die Gesamtheit eines Sektors oder eines Landes (Geber oder Empfänger). Der Beschluss, einem Geberland die Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von dem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale. Das begünstigte Land wird zu dem in diesem Absatz beschriebenen Prozess konsultiert.

(4)   Die Teilnahme an Ausschreibungen zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(5)   Für Sachverständige, die im Zusammenhang mit den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen vorgeschlagen werden, gelten die vorstehenden Staatsangehörigkeitsbestimmungen nicht.

(6)   Alle Lieferungen und Materialien, die gemäß einem auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Vertrag erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach diesem Artikel förderfähigen Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

(7)   In begründeten Fällen kann die Kommission sowohl die Teilnahme natürlicher Personen, die die Staatsangehörigkeit anderer Länder als der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Länder besitzen, oder juristischer Personen, die in anderen Ländern als den in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Ländern ihren Sitz haben, als auch den Erwerb von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern als den in Absatz 6 festgelegten genehmigen. Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

(8)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

Betrifft die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme, die mit einem Mitgliedstaat, einem Drittland — wobei die in Absatz 3 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder mit einer regionalen Organisation kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, Drittlandes oder der betreffenden regionalen Organisation teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

(9)   Wird die nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftshilfe von einer gemeinsamen Verwaltungsstelle im Sinne von Artikel 10 verwaltet, so gelten für die Ausschreibungen die Bestimmungen, die in den Durchführungsvorschriften in Artikel 11 niedergelegt sind.

(10)   Bieter, an die Aufträge nach dieser Verordnung vergeben werden, müssen die Kernarbeitsnormen einhalten, wie sie in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegt sind.

(11)   Die Absätze 1 bis 10 gelten unbeschadet der Beteiligung von Kategorien von Organisationen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Ortes mit Blick auf die Ziele der Maßnahme förderfähig sind.

Artikel 22

Vorfinanzierungen

Bei Vorfinanzierungen werden die Zinserträge, die im Zusammenhang mit den den Begünstigten zur Verfügung gestellten Beträgen anfallen, von der Abschlusszahlung abgezogen.

Artikel 23

Der EIB oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

(1)   Die Mittel nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c werden von Finanzintermediären, der EIB oder jeder anderen Bank oder Organisation, die über die Kapazitäten für die Verwaltung dieser Mittel verfügt, verwaltet.

(2)   Die Kommission legt im Einzelfall Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 über die Risikoteilung, die Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, die Verwendung und Einziehung der durch den Fonds erwirtschafteten Gewinne sowie die Bedingungen für den Abschluss der Maßnahme fest.

Artikel 24

Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt regelmäßige Bewertungen der Ergebnisse der geografischen, grenzüberschreitenden und thematischen Strategien und Programme, der Sektorstrategien und der Wirksamkeit der Programmierung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erarbeiten.

(2)   Die Kommission übermittelt wichtige Bewertungsberichte dem in Artikel 26 genannten Ausschuss zur Erörterung. Diese Berichte und Erörterungen werden bei der Programmgestaltung und Mittelzuweisung berücksichtigt.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Jahresbericht

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Gemeinschaftshilfe. Der Bericht wird ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Berichtet wird über die im Laufe des Vorjahres finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten sowie über die Ausführung des Finanzplans, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen und nach Ländern, Regionen und Sektoren.

Artikel 26

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

(5)   Um den Dialog mit dem Europäischen Parlament zu erleichtern, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament regelmäßig über die Arbeit des Ausschusses und legt gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG die wichtigen Dokumente, einschließlich der Tagesordnungen, der Entwürfe für Maßnahmen und der Kurzniederschriften über die Sitzungen, vor.

Artikel 27

Einbeziehung im Anhang nicht genannter Drittländer

(1)   Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe kann die Kommission bei der Annahme von Aktionsprogrammen im Sinne des Artikels 12 oder von Sondermaßnahmen im Sinne des Artikels 13 beschließen, dass Länder, Gebiete und Regionen, die für eine Hilfe im Rahmen der Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft und des Europäischen Entwicklungsfonds in Betracht kommen, sowie die mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete durch Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden können, wenn das geografische oder thematische Projekt bzw. Programm globalen, horizontalen, regionalen oder grenzüberschreitenden Charakter aufweist.

(2)   Diese Finanzierungsmöglichkeit kann in den Strategiepapieren im Sinne des Artikels 7 vorgesehen werden.

(3)   Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit nach Artikel 14 und die Bestimmungen über die Teilnahme an den Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen nach Artikel 21 sind entsprechend anzupassen, um eine effektive Beteiligung der betreffenden Länder, Gebiete und Regionen zu ermöglichen.

(4)   Bei Programmen, die nach den Bestimmungen unterschiedlicher Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft finanziert werden, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen aus den nach den verschiedenen Instrumenten förderfähigen Ländern offen.

Artikel 28

Aussetzung der Gemeinschaftshilfe

(1)   Werden die wesentlichen Elemente nach Artikel 1 von einem Partnerland nicht eingehalten, so kann der Rat unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen hinsichtlich der dem Partnerland nach dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftshilfe ergreifen.

(2)   In diesen Fällen wird die Gemeinschaftshilfe vorrangig zur Unterstützung nichtstaatlicher Akteure für Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in den Partnerländern verwendet.

Artikel 29

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 auf 11 181 000 000 EUR festgesetzt, die wie folgt aufgeschlüsselt werden:

a)

Mindestens 95 % der Finanzausstattung werden für die Länder- und Mehrländerprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i zur Verfügung gestellt,

b)

bis zu 5 % der Finanzausstattung werden für die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Verfügung gestellt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 30

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht, in dem die ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung bewertet werden und dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag mit den erforderlichen Änderungen zu dieser Verordnung sowie zur Aufteilung der Mittel nach Artikel 29 Absatz 1 beigefügt ist.

Artikel 31

Aufhebung

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1762/92, (EG) Nr. 1734/94 und (EG) Nr. 1488/96 aufgehoben.

(2)   Die aufgehobenen Verordnungen gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne der Jahre vor 2007.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2006.

(2)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(6)  ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 11).

(7)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(8)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(9)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(10)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(11)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(13)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1 .

(15)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.


ANHANG

Partnerländer im Sinne des Artikels 1

Algerien

Armenien

Aserbaidschan

Belarus

Ägypten

Georgien

Israel

Jordanien

Libanon

Libyen

Moldau

Marokko

Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen

Russische Föderation

Syrien

Tunesien

Ukraine