32001H0458

Empfehlung des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen

Amtsblatt Nr. L 161 vom 16/06/2001 S. 0038 - 0041


Empfehlung des Rates

vom 5. Juni 2001

zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen

(2001/458/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p) des Vertrags umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

(2) Nach Artikel 152 des Vertrags wird bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

(3) Gesundheitserziehung und -information werden in Artikel 152 ausdrücklich genannt und bilden eine Priorität für die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

(4) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Mai 1986 über den Alkoholmissbrauch(2) heißt es, dass der zunehmende Alkoholmissbrauch Anlass zu großer Besorgnis um die öffentliche Gesundheit und das Gemeinwohl gibt, dass Produktion, Verkauf und Vertrieb alkoholischer Getränke in den meisten Mitgliedstaaten wichtige Wirtschaftsfaktoren sind, dass zur Verhinderung des Alkoholmissbrauchs eine gemeinsame Initiative auf Gemeinschaftsebene empfohlen wird und dass schließlich die Kommission unter sorgfältiger Abwägung der Interessen der Beteiligten eine ausgewogene Politik zu diesem Zweck durchführen und dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten soll.

(5) In der Mitteilung der Kommission über die gesundheitspolitische Strategie der Europäischen Gemeinschaft und dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2001-2006) wird der Alkoholkonsum als einer der Bereiche genannt, in denen besondere Maßnahmen und Aktionen durchgeführt werden könnten(3).

(6) Diese Empfehlung stellt einen ersten Schritt hin zu einem umfassenderen gemeinschaftsweiten Ansatz dar (wie er in den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2001 zu einer Gemeinschaftsstrategie zur Minderung der schädlichen Wirkungen des Alkohols ausgeführt ist).

(7) Eines der Ziele des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung (Beschluss Nr. 645/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)(4) ist die Förderung der Prüfung, der Bewertung und des Austauschs von Erfahrungen sowie die Unterstützung von Maßnahmen zur Verhinderung des Alkoholmissbrauchs und seiner gesundheitlichen und sozialen Folgen; dieses Programm bietet damit eine Grundlage für die Auswertung und Überwachung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

(8) Im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsberichterstattung (Beschluss Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)(5) ist der Alkoholkonsum einer der Bereiche, in denen Gesundheitsindikatoren ermittelt werden können; dies kann bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen besonders hilfreich sein.

(9) Im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Verhütung von Verletzungen (Beschluss Nr. 372/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)(6) gehören Verletzungen im Zusammenhang mit dem Alkoholmissbrauch zu den Bereichen der in Angriff genommenen Maßnahmen, die für die Datenbeschaffung zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen nützlich sein könnten.

(10) In der Mitteilung der Kommission "Prioritäten für die Sicherheit des Straßenverkehrs in der EU"(7) wird Alkohol am Steuer als ein Schwerpunktproblem bezeichnet, bei dem gemeinsame Maßnahmen die hohe Zahl der Straßenverkehrstoten in der EU erheblich reduzieren könnten. Der Rat nahm in seinen Schlussfolgerungen vom 5. April 2001 Kenntnis von der Empfehlung der Kommission über die maximal zulässige Blutalkoholkonzentration bei Kraftfahrern, in der speziell auf das Problem jugendlicher Pkw- und Motorradfahrer eingegangen wird, und rief die Mitgliedstaaten dazu auf, die vorgeschlagenen Maßnahmen sorgfältig zu prüfen.

(11) In der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(8) ist die Festlegung weiterer Vorschriften für die Angabe der Inhaltsstoffe auf der Etikettierung alkoholischer Getränke vorgesehen. Diese Maßnahme war von der Kommission vorgeschlagen worden, unter anderem mit der Begründung, dass in den letzten Jahren zunehmend alkoholische Getränke auf den Markt gekommen waren, deren Zusammensetzung und Aufmachung den Verkauf an Jugendliche fördern sollen. Es ist wichtig, dass junge Menschen anhand der auf den Produkten enthaltenen Angaben feststellen können, was sie trinken. Ferner sind einheitliche Vorschriften zur Etikettierung alkoholischer Getränke für die Aufrechterhaltung und den Ausbau des Binnenmarkts für diese Produkte unverzichtbar.

(12) Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Rates(9) müssen Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke eine Reihe von Kriterien erfuellen, wobei ausdrücklich der Schutz Minderjähriger genannt wird.

(13) Bei der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass Beschränkungen grenzüberschreitender kommerzieller Kommunikationsdienstleistungen mit Artikel 49 EG-Vertrag vereinbar sind und daher in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihnen angestrebten Zielen des Gemeinwohls - wie beispielsweise Gesundheits- und Verbraucherschutz - stehen müssen.

(14) Es sei darauf hingewiesen, dass bei jeder Entscheidung, vorschriftswidrige Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat vom Markt zu nehmen, die Entscheidung Nr. 3052/95/EG(10) zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen, zu beachten ist. Danach ist eine solche Maßnahme der Kommission mitzuteilen und ihre Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen.

(15) Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder Maßnahmen sollten Hersteller und Vertreiber dazu angehalten werden, im Rahmen von Verhaltenskodizes für alle Arten der Verkaufsförderung, der Vermarktung und des Einzelhandelsverkaufs alkoholischer Getränke unabhängig von dem dazu benutzten Medium Selbstkontrollen vorzusehen oder durchzusetzen und Standards für diese Tätigkeiten festzulegen.

(16) Die Selbstkontrolle bei der Werbung für alkoholische Getränke, die von den Beteiligten - Erzeuger, Werbetreibende und Medien - unterstützt wird und bereits in einer Reihe von Mitgliedstaaten vielfach in enger Zusammenarbeit mit den Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen funktioniert, kann eine wichtige Rolle beim Schutz von Kindern und Jugendlichen vor alkoholbedingten Schäden spielen. Auch Jugendorganisationen könnten in diesem Zusammenhang einen erheblichen Beitrag leisten.

(17) In einigen Mitgliedstaaten gibt es statistisch gesicherte Hinweise auf Besorgnis erregende Änderungen des Trinkverhaltens von Jugendlichen, nämlich ein zunehmender Trend zu Alkoholexzessen unter Minderjährigen, eine Tendenz zu erheblichem unkontrolliertem Alkoholkonsum außerhalb des familiären Umfeldes in einem früheren Stadium, in einigen Mitgliedstaaten ein zunehmender Alkoholkonsum junger Mädchen und eine Tendenz, Alkohol zusammen mit anderen Drogen zu konsumieren. Die vorliegenden Informationen bedürfen allerdings noch der weiteren Auswertung.

(18) Es ist unbedingt notwendig, dass Ursachen, Art und Ausmaß der durch den Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere Kindern und Jugendlichen, verursachten Probleme in der Gemeinschaft unter anderem durch eine umfassendere und konsequentere Datenbeschaffung besser erforscht werden.

(19) Nach Artikel 5 EG-Vertrag müssen die Maßnahmen zur Erreichung des Ziels eines Beitrags der Gemeinschaft zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nach dem Subsidiaritätsprinzip sowie dem Grundsatz durchgeführt werden, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das hinausgehen sollen, was notwendig ist, um die Ziele des Vertrags zu erreichen. Die empfohlenen Maßnahmen müssen daher die bisher und zurzeit in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen berücksichtigen und der gesundheitspolitischen Zielsetzung entsprechen.

(20) Es sollte eine kontinuierliche Bewertung der durchgeführten Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wirksamkeit und der auf einzelstaatlicher wie gemeinschaftlicher Ebene erzielten Ergebnisse vorgenommen werden -

EMPFIEHLT FOLGENDES:

I. Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemeinschaftsweiten Vorgehens ihren jeweiligen Gegebenheiten angemessene Strategien ausarbeiten und behördliche oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf das Problem Alkohol und junge Menschen, unter besonderer Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen, ergreifen, sollten sie, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission,

1. die Erforschung aller einzelnen Aspekte der Probleme im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum junger Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, im Hinblick auf eine bessere Bestimmung und Bewertung solcher Maßnahmen fördern;

2. dafür sorgen, dass bei der Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von umfassenden Gesundheitsförderungspolitiken und -programmen für Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern, Lehrer und Betreuer auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene die Alkoholproblematik entsprechend einbezogen wird, wobei organisatorische Strukturen wie Jugend- und Sportverbände und Schulen besonders berücksichtigt und bisherige Erfahrungen, wie die "gesundheitsfördernde Schule", genutzt werden sollten;

3. auf Belegmaterial gestützte Informationen über die Faktoren, die junge Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche dazu veranlassen, mit dem Trinken zu beginnen, für alle Betroffenen bereitstellen und verbreiten;

4. einen sektorübergreifenden Ansatz zur Unterrichtung junger Menschen über die Alkoholproblematik fördern und damit zur Vorbeugung gegen die negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums beitragen, gegebenenfalls unter Einbeziehung der für Bildung, Gesundheit und Jugend zuständigen Dienste, der Strafverfolgungsbehörden, der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen und der Medien;

5. Maßnahmen fördern, die die Auswirkungen des Alkoholkonsums insbesondere auf Kinder und Jugendliche und die Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ins allgemeine Bewusstsein rücken;

6. junge Menschen stärker in auf ihre Gesundheit bezogene Politiken und Aktionen einbinden und sich dabei deren etwaige Beiträge insbesondere im Informationsbereich zunutze machen und spezifische von Jugendlichen initiierte, geplante, durchgeführte und bewertete Aktivitäten anregen;

7. die Entwicklung von Beratungsmaterial für Eltern als Ausgangspunkt für die Diskussion der Alkoholproblematik mit ihren Kindern fördern und die Verbreitung dieses Materials über örtliche Netze wie Schulen, Gesundheitsfürsorgedienste, Bibliotheken und Gemeinschaftszentren sowie über das Internet unterstützen;

8. spezielle Initiativen für junge Menschen zur Aufklärung über die Gefahren von Alkohol am Steuer unter besonderer Berücksichtigung von Strukturen wie Freizeit- und Unterhaltungsveranstaltungen, Schulen und Fahrschulen weiterentwickeln;

9. vorrangig Maßnahmen gegen den illegalen Verkauf von Alkohol an minderjährige Verbraucher treffen und hierzu gegebenenfalls einen Altersnachweis vorschreiben;

10. insbesondere die Entwicklung spezieller Konzepte für die Früherkennung und ein konsequentes Eingreifen fördern, das verhindern soll, dass junge Menschen alkoholabhängig werden.

II. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen oder Selbstkontrollmechanismen gegebenenfalls

1. gemeinsam mit den Herstellern und Vertreibern alkoholischer Getränke und einschlägigen Nichtregierungsorganisationen die Einführung wirksamer Mechanismen in den Bereichen Werbung, Vermarktung und Abgabe an den Verbraucher fördern, mit denen

a) dafür gesorgt wird, dass die Hersteller keine alkoholischen Erzeugnisse gezielt für Kinder und Jugendliche produzieren;

b) dafür gesorgt wird, dass die Aufmachung alkoholischer Erzeugnisse oder die Werbung für sie nicht auf Kinder und Jugendliche abzielt, wobei unter anderem auf Folgendes besonders zu achten ist:

- Verwendung von Trendsymbolen (wie Zeichen, Motive oder Farben), die mit der Jugendkultur assoziiert werden;

- Einsatz von Kindern, Jugendlichen oder anderen jung wirkenden Models in Werbekampagnen;

- Anspielungen auf den Konsum von Drogen und anderen schädlichen Stoffen, wie Tabak, oder damit assoziierte Bilder;

- Verbindungen mit Gewalt oder gesellschaftsfeindlichem Verhalten;

- Suggestion von sozialem, sexuellem oder sportlichem Erfolg;

- Aufforderung an Kinder und Jugendliche zum Alkoholkonsum, einschließlich des Verkaufs alkoholischer Getränke zu Billigpreisen an Jugendliche;

- Werbung bei Sport- und Musikveranstaltungen oder anderen besonderen Veranstaltungen, bei denen eine nennenswerte Anzahl von Kindern oder Jugendlichen als Teilnehmer oder Zuschauer anwesend sind, oder Sponsoring solcher Veranstaltungen;

- Werbung in Medien, die auf Kinder und Jugendliche abzielen oder die eine erhebliche Zahl von Kindern und Jugendlichen ansprechen;

- kostenlose Verteilung alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche und Verkauf oder kostenlose Verteilung von Erzeugnissen, mit denen der Absatz alkoholischer Getränke gefördert werden soll und die möglicherweise insbesondere auf Kinder und Jugendliche wirken;

c) gegebenenfalls besondere Schulungen des Bedienungs- und Verkaufspersonals in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz entwickelt werden unter Berücksichtigung bestehender rechtlicher Beschränkungen des Ausschanks und des Verkaufs von Alkohol an Kinder und Jugendliche;

d) Herstellern ermöglicht wird, sich vor der Markteinführung eines Produkts oder vor der Investition in ein Produkt sowie vor Beginn einer Marketingkampagne einschlägig beraten zu lassen;

e) sichergestellt wird, dass Beschwerden gegen Produkte, die nicht gemäß den unter den Buchstaben a) und b) genannten Grundsätzen beworben, vermarktet oder verkauft werden, wirksam behandelt werden können und gegebenenfalls die betroffenen Produkte vom Markt genommen und die beanstandeten unangemessenen Vermarktungs- oder Verkaufsförderungsmethoden unterbunden werden können;

2. die Organisationen, die Hersteller und Händler alkoholischer Getränke vertreten, nachdrücklich dazu auffordern, sich zur Einhaltung der oben stehenden Grundsätze zu verpflichten.

III. Die Mitgliedstaaten sollten als Beitrag zur Weiterverfolgung dieser Empfehlung auf Gemeinschaftsebene und gegebenenfalls als geeignete Maßnahme im Rahmen der Durchführung des Programms auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit der Kommission auf Anfrage über die Durchführung der empfohlenen Maßnahmen Bericht erstatten,

FORDERT DIE KOMMISSION AUF, IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN:

1. die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zu unterstützen, diesen Empfehlungen insbesondere durch Sammlung und Bereitstellung einschlägiger vergleichbarer Daten und durch Erleichterung des Austauschs von Informationen und optimalen Lösungen nachzukommen;

2. die Haltung junger Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, gegenüber dem Alkoholkonsum und ihre Gründe für den Alkoholkonsum auf Gemeinschaftsebene weiter erforschen zu lassen und die Beobachtung laufender Entwicklungen zu fördern;

3. die Entwicklungen und die in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen zu beobachten, zu bewerten und zu überwachen und dabei einen kontinuierlichen, konstruktiven und ausgewogenen Dialog mit allen Beteiligten zu gewährleisten;

4. anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen bis spätestens zum Ablauf des vierten Jahres nach Annahme dieser Empfehlung und danach regelmäßig über die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu berichten und zu prüfen, inwieweit die Maßnahmen greifen und ob eine Überprüfung oder weitere Maßnahmen notwendig sind;

5. alle Gemeinschaftspolitiken, insbesondere auch das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit, in vollem Umfang zu nutzen, um die in dieser Empfehlung behandelte Problematik anzugehen.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Engqvist

(1) Stellungnahme am 16. Mai 2001 abgegeben (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 184 vom 23.7.1986, S. 3.

(3) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 122.

(4) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 1.

(5) ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 1.

(6) ABl. L 46 vom 20.2.1999, S. 1.

(7) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 31.

(8) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(9) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

(10) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1.