31.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/83


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 979/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

über Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 257,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf das Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf seinen Artikel 62c und auf Artikel 2 Absatz 2 seines Anhangs I,

auf Antrag des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 62c Absatz 2 des Protokolls (Nr.3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Satzung“) und Artikel 2 Absatz 2 seines Anhangs I sollten die Voraussetzungen, unter denen die Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht für den öffentlichen Dienst“) ernannt werden, deren Rechte und Pflichten, die Einzelheiten ihrer Amtsausübung und die Umstände, unter denen dieses Amt endet, festgelegt werden.

(2)

Die Richter ad interim sollten aus einem Kreis von Personen ausgewählt werden, die die Amtstätigkeit eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst sofort ausüben können. Die Ernennung von ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst könnte gewährleisten, dass dieses Erfordernis erfüllt ist.

(3)

In Anbetracht der Umstände, unter denen die Richter ad interim ernannt werden sollen, sollte die Regelung die erforderliche Flexibilität besitzen. Hierzu sollte dem Rat die Aufgabe zukommen, eine Liste von drei Personen zu erstellen, die zu Richtern ad interim ernannt werden. Sollte ein aus gesundheitlichen Gründen verhinderter Richter vorübergehend ersetzt werden müssen, würde das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung treffen, einen Richter ad interim einzusetzen. Auf der Grundlage dieser Entscheidung würde der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst einen der in der vom Rat angenommenen Liste genannten Richter ad interim in der dort festgelegten Reihenfolge dazu bestellen, seine Amtstätigkeit auszuüben.

(4)

Geregelt werden sollte auch, wie die Richter ad interim vergütet werden und wie sich ihre Amtstätigkeit und diese Vergütung auf die Amtsbezüge auswirken, die sie als ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union erhalten.

(5)

Schließlich sollte geregelt werden, wann das Amt der Richter ad interim endet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs erstellt der Rat, der einstimmig beschließt, eine Liste von drei Personen, die zu Richtern ad interim im Sinne des Artikels 62c Absatz 2 der Satzung ernannt werden. In dieser Liste wird die Reihenfolge festgelegt, in der die Richter ad interim gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels dazu bestellt werden, ihre Amtstätigkeit auszuüben.

Die Richter ad interim werden aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgewählt, die sich zur Verfügung des Gerichts für den öffentlichen Dienst halten können.

Die Richter ad interim werden für die Dauer von vier Jahren ernannt; die Wiederernennung ist zulässig.

(2)   Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann entscheiden, einen Richter ad interim einzusetzen, wenn es feststellt, dass ein Richter aus gesundheitlichen Gründen an der Erledigung der Rechtssachen verhindert ist oder verhindert sein wird, dass diese Verhinderung mindestens drei Monate dauert oder voraussichtlich dauern wird, und es der Ansicht ist, dass dieser Richter gleichwohl nicht voll dienstunfähig ist.

Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung bestellt der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst einen Richter ad interim in der Reihenfolge, die in der Liste im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt ist, dazu die Tätigkeit eines Richters ad interim auszuüben. Er setzt den Präsidenten des Gerichtshofs davon in Kenntnis.

Greift das Gericht für den öffentlichen Dienst einer vorhersehbaren Verhinderung vor, so kann der Richter ad interim das Amt erst antreten und an der Erledigung von Rechtssachen erst mitwirken, wenn der zu ersetzende Richter tatsächlich verhindert ist.

(3)   Die Artikel 2 bis 6 und 18 der Satzung finden auf die Richter ad interim Anwendung. Der Eid nach Artikel 2 der Satzung wird beim ersten Amtsantritt geleistet.

Artikel 2

Die in das Amt berufenen Richter ad interim üben die Richterbefugnisse nur im Rahmen der Behandlung der Rechtssachen aus, deren Erledigung ihnen zugewiesen wird.

Sie stützen sich auf die Dienststellen des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

Artikel 3

(1)   Für jeden vom Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst ordnungsgemäß festgestellten Arbeitstag, an dem sie ihre Amtstätigkeit ausüben, erhalten die Richter ad interim eine Vergütung, die einem Dreißigstel des monatlichen Grundgehalts entspricht, das nach Artikel 21c Absatz 2 der Verordnungen Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (2) den Richtern zusteht.

Artikel 6 Buchstaben a und b der Verordnungen Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/Euratom findet Anwendung auf Richter ad interim, die sich zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb ihres Wohnorts begeben müssen.

(2)   Die Bezüge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 werden von dem in Artikel 8 der Verordnungen Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/Euratom vorgesehenen Ruhegehalt in Abzug gebracht, soweit sie zuzüglich dieses Ruhegehalts vor Abzug der Steuer die Beträge übersteigen, die der Richter ad interim in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union erhalten hat. Die Bezüge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 werden auch bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigt.

Die vorübergehende Verwendung verleiht den Richtern ad interim keinen Anspruch auf Übergangsgeld und Ruhegehalt nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnungen Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/Euratom.

Artikel 19 der Verordnungen Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/Euratom findet auf die Bezüge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung.

Die im Statut der Beamten der Europäischen Union vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit gilt nicht für die Richter ad interim in dieser Eigenschaft. Die Ausübung des Amtes eines Richters ad interim gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Artikels 11 der Verordnungen Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/Euratom.

(3)   Die Bezüge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 unterliegen der Besteuerung nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (3).

Artikel 4

Der Name eines Richters ad interim wird in der Liste nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 gestrichen, wenn er stirbt oder zurücktritt oder wenn unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absätze 1 und 2 der Satzung entschieden wird, ihn seines Amtes zu entheben.

Ein Richter ad interim, dessen Name in der Liste nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 gestrichen wird, wird nach dem dort vorgesehenen Verfahren für die verbleibende Gültigkeitsdauer der Liste ersetzt.

Artikel 5

Das Amt eines Richters ad interim endet mit dem Ende der Verhinderung des Richters, den er ersetzt. Der Richter ad interim übt jedoch sein Amt weiterhin aus, bis die Rechtssachen, deren Erledigung ihm zugewiesen wird, erledigt sind.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Martin SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(2)  ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.