24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Februar 2007

zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013

(2007/125/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Ziel der Union, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, wird durch die Verhütung und Bekämpfung der — organisierten oder nicht organisierten — Kriminalität erreicht, wie es in Artikel 2 vierter Gedankenstrich und in Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehen ist.

(2)

Zur Verteidigung der Freiheit und Sicherheit unserer Bürger und der Gesellschaft gegen kriminelle Machenschaften sollte die Union die notwendigen Schritte zur effektiven und wirksamen Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung krimineller Handlungen aller Art, vor allem in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug, unternehmen.

(3)

Ausgehend von den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom Oktober 1999 hat der Europäische Rat durch das Haager Programm vom November 2004 (2), die Erklärungen zum Terrorismus vom September 2001 und März 2004 und die Europäische Drogenstrategie vom Dezember 2004 das vorrangige Ziel der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — und insbesondere des Schutzes der Bürger vor den verschiedenen Arten von Kriminalität durch Verbrechensverhütung und -bekämpfung — bekräftigt.

(4)

Mit dem Beschluss 2001/427/JI des Rates (3) wurde das Europäische Netz für Kriminalprävention eingerichtet, das dazu dient, Fachwissen in Bezug auf die Weiterentwicklung der verschiedenen Aspekte der Kriminalprävention auf Unionsebene zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zur Kriminalprävention auf örtlicher und nationaler Ebene zu unterstützen.

(5)

Das mit dem Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) (4) aufgelegte Rahmenprogramm hat erheblich zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden und den Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren gegenseitigen Kenntnis der jeweiligen Polizei-, Justiz-, Rechts- und Verwaltungssysteme und zur Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens auf diesem Gebiet beigetragen.

(6)

Es ist notwendig und angemessen, die Finanzierungsmöglichkeiten für Maßnahmen im Bereich der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung zu erweitern und die Modalitäten unter dem Aspekt der Effizienz, Kostenwirksamkeit und Transparenz zu überprüfen.

(7)

Mit dem Rahmenprogramm soll es einfacher werden, die Zeugen von kriminellen Handlungen wirkungsvoll zu unterstützen und ihre Interessen zu schützen. Das Rahmenprogramm hebt auch die Bedeutung des Schutzes der Opfer krimineller Handlungen hervor. Um den Vorrang des Opferschutzes deutlich zu machen, wird in dem spezifischen Programm „Strafjustiz“ der soziale und rechtliche Beistand für die Opfer herausgestellt.

(8)

Kommissionsmaßnahmen und länderübergreifende Projekte sind auch weiterhin ein wichtiges Mittel, um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten zu verstärken und zu verbessern. Darüber hinaus ist es sinnvoll und angemessen, Projekte in Mitgliedstaaten zu fördern, soweit sie nützliche Erfahrungswerte und Kenntnisse für weitere Maßnahmen auf Unionsebene liefern können.

(9)

Da Kriminalität nicht an Grenzen Halt macht, sollten sich Drittstaaten und internationale Organisationen an länderübergreifenden Projekten beteiligen dürfen.

(10)

Die Komplementarität mit anderen Unions- bzw. Gemeinschaftsprogrammen wie dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, dem Finanzinstrument für Bevölkerungsschutz und den Strukturfonds muss sichergestellt werden.

(11)

Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verhütung und Bekämpfung organisierter und grenzüberschreitender Kriminalität, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen des Programms besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, das aufgrund von Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union auch für die Union gilt, tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Gemäß Artikel 41 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollte die Finanzierung der operativen Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Titel VI erfolgen.

(13)

Die Ausgaben für das Programm sollten mit der Obergrenze der Rubrik 3 des Finanzrahmens vereinbar sein. Das Programm muss so flexibel gestaltet werden, dass es Raum für etwaige Anpassungen bei den geplanten Aktionen lässt, um den sich wandelnden Bedürfnissen im Zeitraum 2007 bis 2013 Rechnung tragen zu können. Der Beschluss sollte sich daher auf eine allgemeine Definition der geplanten Aktionen und die diesbezüglichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen beschränken.

(14)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten unter Unterstützung durch einen Ausschuss nach den in diesem Beschluss festgelegten Verfahren erlassen werden.

(15)

Es sollten zudem geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern; die erforderlichen Schritte sollten eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) wieder einzuziehen.

(16)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates (9), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, finden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand Anwendung.

(17)

Der Beschluss 2002/630/JI sollte ab dem 1. Januar 2007 durch den vorliegenden Beschluss und den Beschluss zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz“ ersetzt werden.

(18)

Um eine wirksame und rechtzeitige Durchführung des Programms zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2007 gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ das spezifische Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ (nachstehend „Programm“ genannt) aufgelegt, das zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen soll.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

(1)   Das Programm trägt dazu bei, dass den Bürgern durch Verhütung und Bekämpfung der — organisierten und nicht organisierten — Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs, ein hohes Maß an Sicherheit geboten wird.

(2)   Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung der Unions- und der Gemeinschaftspolitik, ohne dass die Ziele und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft hiervon berührt werden.

Artikel 3

Themenbereiche und spezifische Ziele

(1)   Das Programm umfasst vier Themenbereiche:

a)

Kriminalprävention und Kriminologie,

b)

Strafverfolgung,

c)

Schutz und Unterstützung von Zeugen,

d)

Schutz von Opfern.

(2)   Im Rahmen der allgemeinen Ziele trägt das Programm dazu bei, folgende spezifische Ziele zu verwirklichen:

a)

Anregung, Förderung und Entwicklung horizontaler Methoden und Instrumente zur strategischen Verbrechensverhütung und –bekämpfung und zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie etwa die Arbeiten des Europäischen Netzes für Kriminalprävention, Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, bewährte Praktiken der Kriminalprävention, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie und gezielteres Vorgehen gegen junge Straftäter,

b)

Förderung und Entwicklung der Koordinierung, der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses zwischen Strafverfolgungsbehörden, anderen nationalen Behörden und den zuständigen Einrichtungen der Union in Bezug auf die vom Rat festgelegten und insbesondere in der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität von Europol beschriebenen Prioritäten,

c)

Förderung und Entwicklung bewährter Praktiken zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und

d)

Förderung und Entwicklung bewährter Praktiken zum Schutz der Opfer krimineller Handlungen.

(3)   Das Programm befasst sich nicht mit justizieller Zusammenarbeit. Maßnahmen, die auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden abzielen, können jedoch in den Anwendungsbereich des Programms fallen.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Zur Verfolgung der in den Artikeln 2 und 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele werden im Rahmen dieses Programms entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art finanziell unterstützt:

a)

Projekte mit europäischer Dimension, die von der Kommission initiiert und verwaltet werden,

b)

länderübergreifende Projekte, an denen Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten oder aus mindestens einem Mitgliedstaat und ein anderes Land, bei dem es sich entweder um einen beitretenden Staat oder um ein Bewerberland handeln kann, beteiligt sind,

c)

nationale Projekte in den Mitgliedstaaten, die

i)

zur Vorbereitung von länderübergreifenden Projekten und/oder von Maßnahmen der Union dienen („Anschubmaßnahmen“),

ii)

länderübergreifende Projekte und/oder Maßnahmen der Union ergänzen („Ergänzungsmaßnahmen“),

iii)

zur Entwicklung innovativer Methoden und/oder Technologien beitragen, die sich auf die Ebene der Union übertragen lassen, oder in deren Rahmen derartige Methoden oder Technologien im Hinblick auf ihre Übertragung auf andere Mitgliedstaaten und/oder ein anderes Land, bei dem es sich entweder um einen beitretenden Staat oder um ein Bewerberland handeln kann, entwickelt werden,

d)

Betriebskostenzuschüsse für Nichtregierungsorganisationen, die ohne Erwerbszweck Programmziele mit europäischer Dimension verfolgen.

(2)   Förderfähig sind insbesondere

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Zusammenarbeit und Koordinierung (Stärkung der Vernetzung, des gegenseitigen Vertrauens und des gegenseitigen Verständnisses, Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

b)

Analyse-, Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten,

c)

Maßnahmen zur Entwicklung und zum Transfer von Technologien und Methoden,

d)

Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Experten und

e)

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

Artikel 5

Zugang zum Programm

(1)   Das Programm richtet sich an Strafverfolgungsbehörden, sonstige öffentliche und/oder private Einrichtungen, Akteure und Institutionen wie kommunale, regionale und nationale Behörden, Sozialpartner, Universitäten, statistische Ämter, Nichtregierungsorganisationen, Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie einschlägige internationale Einrichtungen.

(2)   An dem Programm können sich rechtsfähige Einrichtungen und Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat beteiligen. Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder staatlichen Organisationen Zugang zu dem Programm.

(3)   Drittländer und internationale Organisationen dürfen als Partner an länderübergreifenden Projekten teilnehmen, aber keine eigenen Projektvorschläge einreichen.

Artikel 6

Form der Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Die Finanzierung durch die Union kann erfolgen in Form von:

a)

Finanzhilfen,

b)

öffentlichen Aufträgen.

(2)   Finanzhilfen der Union werden außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme in Frage kommt, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt.

In dem jährlichen Arbeitsprogramm wird angegeben, welcher Mindestsatz der jährlichen Ausgaben mindestens auf die Finanzhilfen entfällt. Dieser Mindestsatz beträgt mindestens 65 %.

Der Kofinanzierungshöchstsatz der Projektkosten wird in dem jährlichen Arbeitsprogramm angegeben.

(3)   Es sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Unionsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politische Maßnahmen, Programme und Rechtsvorschriften.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission gewährt die Finanzhilfe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt).

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Artikels 2 bis Ende September ein jährliches Arbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden.

Das jährliche Arbeitsprogramm für 2007 wird drei Monate nach Wirksamwerden dieses Beschlusses angenommen.

(3)   Das jährliche Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 10 genannten Verwaltungsverfahren angenommen.

(4)   Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 2 und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4;

b)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme hinsichtlich ihrer Konzeption, Durchführung und Präsentation sowie der erwarteten Ergebnisse und deren Verbreitung;

c)

als Unionsfinanzierung beantragter Betrag und dessen Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;

d)

Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele des Artikels 2 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 3 und 4.

(5)   Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

a)

Übereinstimmung mit den Programmzielen;

b)

Qualität der geplanten Maßnahmen;

c)

voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit;

d)

geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen;

e)

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.

(6)   Beschlüsse zu Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verwaltungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis d werden von der Kommission nach dem in Artikel 9 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Beschlüsse zu Finanzhilfeanträgen, die auch Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck betreffen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 8

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (nachstehend „Ausschuss“ genannt), der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Die Kommission kann zu Vertreter der Bewerberländer Informationstreffen einladen, die nach den Ausschusssitzungen stattfinden.

Artikel 9

Beratungsverfahren

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(2)   Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(3)   Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 10

Verwaltungsverfahren

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Im Rahmen der Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse wird die Stellungnahme mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Mehrheit abgegeben. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2)   Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein, so werden sie unverzüglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung verschieben.

(3)   Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

Artikel 11

Komplementarität

(1)   Es werden Synergieeffekte, Kohärenz und Komplementarität mit anderen Unions- und Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, unter anderem mit den spezifischen Programmen „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ und „Strafjustiz“ sowie mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und dem Finanzinstrument für Bevölkerungsschutz.

(2)   Dieses Programm kann zur Durchführung von Maßnahmen, die sowohl die Ziele dieses Programms als auch anderer Unions-/Gemeinschaftsinstrumente verwirklichen, die Ressourcen mit anderen Unions- und Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere dem Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ teilen.

(3)   Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union/Gemeinschaft gewährt. Es wird sichergestellt, dass die Begünstigten dieses Programms die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und anderen Quellen sowie über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.

Artikel 12

Haushaltsmittel

Die Haushaltsmittel für die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der in dem Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.

Artikel 13

Überwachung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt und dass innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorgelegt wird. Die Kommission entscheidet über Form und Aufbau der Berichte.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung dieses Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls auch vor Ort, einschließlich durch Stichproben — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte der Finanzhilfe während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Überprüfungen vor Ort erforderlichenfalls angepasst werden.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit diesem Beschluss und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission stellt bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 sicher.

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Unionsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich des Verstoßes gegen eine im Rahmen des Programms begründete vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten, einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, stellt die Kommission sicher, dass der Begünstigte aufgefordert wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Kann der Begünstigte keine zufrieden stellende Begründung liefern, stellt die Kommission sicher, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen werden kann und bereits gezahlte Gelder zurückgefordert werden können.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 15

Bewertung

(1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.

(2)   Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms sicher.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

alljährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms;

b)

spätestens zum 31. März 2010 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

c)

spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

d)

spätestens zum 31. März 2015 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 16

Veröffentlichung der Projekte

Die Kommission veröffentlicht jährlich die Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte mit einer kurzen Beschreibung der einzelnen Projekte.

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss ersetzt ab dem 1. Januar 2007 die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 2002/630/JI.

(2)   Für Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2002/630/JI anlaufen, ist bis zu ihrem Abschluss der genannte Beschluss maßgebend.

Artikel 18

Wirksamwerden und Anwendung

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5.

(5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).