8.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/5


RICHTLINIE 2008/51/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/477/EWG (3) war eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarktes. Mit ihr wird einerseits der freie Verkehr für bestimmte Feuerwaffen in der Gemeinschaft gewährleistet, aber andererseits dieser freie Verkehr auch durch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren wiederum eingeschränkt.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (4) hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft das genannte Protokoll (nachfolgend „Protokoll“ genannt) am 16. Januar 2002 unterzeichnet.

(3)

Durch den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll werden Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG erforderlich. Es ist notwendig, diejenigen internationalen Verpflichtungen, die sich auf die Richtlinie auswirken, einheitlich, wirksam und rasch umzusetzen. Ferner muss diese Überarbeitung dazu genutzt werden, an der Richtlinie Verbesserungen vorzunehmen und bestimmte Probleme zu lösen, insbesondere diejenigen, die in dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Dezember 2000 über die Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG erwähnt sind.

(4)

Polizeiliche Erkenntnisse belegen eine Zunahme der Verwendung umgebauter Waffen innerhalb der Gemeinschaft. Daher muss gewährleistet werden, dass umbaubare Waffen in die Begriffsbestimmung von „Feuerwaffen“ im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG einbezogen werden.

(5)

Aus Drittländern eingeführte Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition unterliegen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und somit auch den Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG.

(6)

Es sollte daher definiert werden, was die Begriffe der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition sowie der Begriff der Nachverfolgung im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG bedeuten.

(7)

Das Protokoll sieht ferner eine Kennzeichnungspflicht für Waffen vor, und zwar bei der Herstellung und bei der Überführung von Waffen, die aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt werden, während auf die Kennzeichnungspflicht in der Richtlinie 91/477/EWG nur indirekt Bezug genommen wird. Um die Nachverfolgung von Waffen zu erleichtern, ist es erforderlich alphanumerische Zeichen zu verwenden; ferner muss die Kennzeichnung das Herstellungsjahr der Waffe enthalten (soweit es nicht Teil der Seriennummer ist). Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 sollte soweit wie möglich als Referenz für das Kennzeichnungssystem in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden.

(8)

Darüber hinaus ist im Protokoll zwar vorgesehen, die Mindestaufbewahrungszeit für die Waffenbücher auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, doch ist es angesichts der Gefährlichkeit und der Haltbarkeit von Waffen erforderlich, diesen Zeitraum auf mindestens 20 Jahre zu verlängern, um eine angemessene Zeitspanne für die Nachverfolgung von Feuerwaffen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen ferner ein computergestütztes zentral oder dezentral organisiertes Waffenregister einrichten, das den zuständigen Behörden zugänglich ist und in dem die erforderlichen Angaben zu jeder Feuerwaffe gespeichert sind. Der Zugang der Polizei-, Justiz- und sonstiger zuständiger Behörden zu den im computergestützten Waffenregister gespeicherten Angaben unterliegt Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(9)

Außerdem sollte der Zwischenhandel, auf den in Artikel 15 des Protokolls verwiesen wird, für die Zwecke der Richtlinie 91/477/EWG definiert werden.

(10)

Für bestimmte schwere Fälle fordern die Artikel 5 und 6 des Protokolls die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen und die Einziehung der Waffen.

(11)

Im Hinblick auf die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen findet sich in Anhang I Abschnitt III a der Richtlinie 91/477/EWG lediglich ein Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften. Im Protokoll werden die allgemeinen Grundsätze der Unbrauchbarmachung der Waffen genauer benannt. Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Tätigkeit von Waffenhändlern muss aufgrund ihres besonderen Charakters einer strengen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen, wobei insbesondere die berufliche Zuverlässigkeit und die Fähigkeiten dieser Waffenhändler überprüft werden müssen.

(13)

Der Erwerb von Feuerwaffen durch Privatpersonen mittels der Fernkommunikationstechnik, beispielsweise über das Internet, sofern zulässig, sollte den Vorschriften der Richtlinie 91/477/EWG unterliegen, und der Erwerb von Feuerwaffen durch Personen, die wegen bestimmter schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, sollte grundsätzlich verboten werden.

(14)

Der Europäische Feuerwaffenpass funktioniert im Großen und Ganzen zufrieden stellend und sollte als alleiniges Dokument gelten, das Jäger und Sportschützen für den Besitz einer Feuerwaffe bei der Reise in einen anderen Mitgliedstaat benötigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Anerkennung des Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.

(15)

Um die Nachverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel und die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden.

(16)

Die Verarbeitung von Daten unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) und präjudiziert nicht das Niveau des Schutzes von Einzelpersonen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Gemeinschaftsrecht und nach nationalem Recht; insbesondere bewirkt sie keine Änderung der in der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Rechte und Pflichten.

(17)

Die zur Durchführung der Richtlinie 91/477/EWG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(18)

Einige Mitgliedstaaten haben die Einteilung der Feuerwaffen vereinfacht und von vier auf die nachfolgend genannten zwei Kategorien verringert: verbotene Feuerwaffen und erlaubnispflichtige Feuerwaffen. Die Mitgliedstaaten sollten diese vereinfachte Einteilung von Feuerwaffen anwenden, wobei jedoch Länder, in denen eine Unterteilung in weitere Kategorien gilt, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ihr derzeitiges System beibehalten können.

(19)

Die Erlaubnis des Erwerbs und des Besitzes einer Feuerwaffe sollte möglichst in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren erteilt werden.

(20)

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG nimmt unter anderem den Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition nach einzelstaatlichem Recht durch Waffensammler oder mit Waffen befasste kulturelle und historische Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus.

(21)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft Aufstellungen vorzunehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(22)

Die Richtlinie 91/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Abänderungen der Richtlinie 91/477/EWG

Die Richtlinie 91/477/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚Feuerwaffe‘ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt.

Im Sinne dieser Richtlinie ist ein Gegenstand zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er

das Aussehen einer Feuerwaffe hat und

sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Im Sinne dieser Richtlinie gelten als ‚Teil‘ jedes eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung.

(1b)   Im Sinne dieser Richtlinie gelten als ‚wesentlicher Bestandteil‘ der Verschluss, das Patronenlager und der Lauf einer Feuerwaffe, die als Einzelteile unter die selbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören würden.

(1c)   Im Sinne dieser Richtlinie gelten als ‚Munition‘ die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver und Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind.

(1d)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Nachverfolgung‘ die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen, und nach Möglichkeit der dazugehörigen Teile und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse einer unerlaubten Herstellung und eines unerlaubten Handelsgeschäfts zu unterstützen.

(1e)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚Makler‘ jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition kauft, verkauft oder die Verbringung von Waffen organisiert.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚Waffenhändler‘ jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition herstellt, damit Handel treibt, sie tauscht, verleiht, repariert oder umbaut.“

d)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚unerlaubte Herstellung‘ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, deren Teilen und Munition

i)

aus wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, die aus unerlaubtem Handel stammen;

ii)

ohne innerstaatliche Genehmigung gemäß Artikel 4 durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet; oder

iii)

ohne Kennzeichnung der zusammengebauten Feuerwaffen zum Zeitpunkt der Herstellung gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(2b)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚unerlaubter Handel‘ der Erwerb, der Verkauf, die Durchfuhr oder die Verbringung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sofern einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigt hat oder wenn die zusammengebauten Feuerwaffen nicht nach Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind.“

e)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ein ‚Europäischer Feuerwaffenpass‘ wird einer Person auf Antrag von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, wenn sie berechtigter Besitzer einer Feuerwaffe ist. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden; der Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist nicht übertragbar und enthält die Eintragungen der Feuerwaffe(n), die sein Inhaber besitzt bzw. benutzt. Der Besitzer der Feuerwaffe muss den Feuerwaffenpass stets mit sich führen, wenn er die Waffe bei sich hat; Änderungen des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Waffe sowie deren Verlust oder Entwendung werden im Feuerwaffenpass vermerkt.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Feuerwaffen oder deren Teile, die in Verkehr gebracht werden, gemäß dieser Richtlinie entweder gekennzeichnet und registriert beziehungsweise unbrauchbar gemacht worden sind.

(2)   Zum Zwecke der Identifizierung und der Nachverfolgbarkeit jeder zusammengebauten Feuerwaffe

a)

schreiben die Mitgliedstaaten entweder vor, dass jede Feuerwaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres (soweit es nicht Teil der Seriennummer ist) zu erhalten hat. Dies steht der Anbringung einer Handelsmarke nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten können sich auch für die Anwendung des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen entscheiden, oder

b)

die Mitgliedstaaten behalten eine andere eindeutige und benutzerfreundliche Kennzeichnung mit einem numerischen oder alphanumerischen Code bei, die allen Staaten ohne weiteres die Ermittlung des Herstellungslandes ermöglicht.

Die Kennzeichnung ist auf einem wesentlichen Bestandteil der Feuerwaffe anzubringen, dessen Zerstörung die Feuerwaffe unbrauchbar machen würde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede kleinste Verpackungseinheit der vollständigen Munition so gekennzeichnet wird, dass daraus der Name des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses), das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen. Zu diesem Zweck können sich die Mitgliedstaaten für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen entscheiden.

Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, die es den Staaten ermöglicht, das überführende Land zu ermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen die Ausübung der Tätigkeit des Waffenhändlers in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung abhängig, der zumindest eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit und der Fähigkeiten des Waffenhändlers zugrunde liegt. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf den Unternehmensleiter.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bis 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird, in dem jede unter diese Richtlinie fallende Waffe registriert ist, und das den zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet. In diesem Waffenregister werden für mindestens 20 Jahre Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer sowie Namen und Anschriften des Lieferanten und der Person, die die Waffe erwirbt oder besitzt, registriert und gespeichert.

Jeder Waffenhändler ist während seiner gesamten Tätigkeit gehalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffen sowie alle zur Identifikation und zur Rückverfolgung der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über den Typ, das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift des Lieferanten und des Erwerbers eingetragen werden. Bei Aufgabe seiner Tätigkeit übergibt der Waffenhändler das Waffenbuch der nationalen Behörde, die für das in Unterabsatz 1 vorgesehene Dateisystem zuständig ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei allen Feuerwaffen jederzeit eine Verbindung zu ihren jeweiligen Besitzern hergestellt werden kann. In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie D müssen die Mitgliedstaaten jedoch ab 28. Juli 2010 geeignete Nachverfolgungsmaßnahmen einführen, darunter ab 31. Dezember 2014 Maßnahmen, die es jederzeit ermöglichen, eine Verbindung zu dem jeweiligen Besitzer von Feuerwaffen herzustellen, die nach dem 28. Juli 2010 in Verkehr gebracht wurden.“

3.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Unbeschadet von Artikel 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorien C oder D handelt, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.

Artikel 4b

Die Mitgliedstaaten prüfen den Erlass von Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit der Makler. Derartige Bestimmungen könnten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

Verpflichtung zur Registrierung der auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Makler;

b)

Verpflichtung zur Genehmigung oder Zulassung der Tätigkeit von Maklern.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis nachweisen können und

a)

mindestens 18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs (nicht des Kaufs) und des Besitzes von Feuerwaffen für die Jagdausübung und für Sportschützen, sofern Personen, die jünger als 18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen, oder unter elterlicher Anleitung beziehungsweise Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffen- oder Jagdschein stehen oder sich in einer zugelassenen Schießstätte befinden;

b)

sich selbst, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden. Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens gilt als Anzeichen für eine derartige Gefährdung.

Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung für den Besitz von Waffen entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt ist.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Gebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb der gleichen Waffe im eigenen Gebiet untersagen.“

5.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass außer im Falle von Waffenhändlern der Erwerb von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition über die Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (8) streng kontrolliert wird.

6.

In Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz von Waffen erfüllen, eine mehrjährige Genehmigung für den Erwerb und den Besitz aller genehmigungspflichtigen Feuerwaffen erteilen:

a)

unbeschadet der Verpflichtung, die zuständigen Behörden über Verkäufe zu unterrichten,

b)

unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung, ob diese Personen die Bedingungen weiterhin erfüllen und

c)

unbeschadet der in den nationalen Rechtsvorschriften für den Besitz von Waffen festgelegten Obergrenzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Personen, die am 28. Juli 2008 nach nationalem Recht die Erlaubnis für Feuerwaffen der Kategorie B besitzen, keine erneute Genehmigung für die in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorien C oder D aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) beantragen müssen. Allerdings ist jede spätere Übertragung von Waffen der Kategorien C oder D davon abhängig, dass der Empfänger eine Genehmigung beantragt hat oder besitzt oder ihm der Besitz gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.

7.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Vor dem Datum der Verbringung übermittelt der Waffenhändler den Behörden des Mitgliedstaates, von dem aus die Waffen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, alle Angaben nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Diese Behörden führen Kontrollen soweit angemessen auch vor Ort durch, um zu überprüfen, ob die Angaben der Waffenhändler mit den tatsächlichen Merkmalen der Verbringung übereinstimmen. Der Waffenhändler hat diese Angaben rechtzeitig zu übermitteln.“

8.

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 können Jäger für Feuerwaffen der Kategorien C und D und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B, C und D, die durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen mitführen, sofern sie den für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und den Grund ihrer Reise nachweisen können, z. B. durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme oder für ihre Ausübung von Schießsport im Zielmitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.“

9.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zur wirksamen Anwendung der Richtlinie tauschen die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen aus. Zu diesem Zweck setzt die Kommission bis 28. Juli 2009 eine Kontaktgruppe für den Austausch von Informationen zwecks Anwendung dieses Artikels ein. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die nationalen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen zu sammeln und weiterzugeben und die Aufgaben gemäß Artikel 11 Absatz 4 wahrzunehmen.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

11.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben.“

12.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juli 2015 über die Anwendung dieser Richtlinie und macht gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen.

Die Kommission führt bis zum 28. Juli 2012 eine Studie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die möglichen Vor- und Nachteile einer Verringerung von vier auf zwei Kategorien von Feuerwaffen (verbotene bzw. erlaubnispflichtige Feuerwaffen). Dabei legt sie besonderes Augenmerk auf das bessere Funktionieren des Binnenmarktes für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juli 2010 einen Bericht vor mit den Schlussfolgerungen einer Studie über das Inverkehrbringen von nachgebildeten Feuerwaffen, um festzustellen, ob die Einbeziehung dieser Produkte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie möglich und wünschenswert ist.“

13.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt I erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

die in Artikel 1 der Richtlinie definierten Feuerwaffen,“;

b)

Abschnitt III wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;“;

ii)

nach dem ersten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung gemäß Buchstabe a durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Deaktivierung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 13a Absatz 2 der Richtlinie gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards und -techniken, um sicherzustellen, dass deaktivierte Feuerwaffen auf Dauer unbrauchbar sind.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 28. Juli 2010 in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 83.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Rates vom 17. April 2008.

(3)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51. Berichtigt durch ABl. L 54 vom 5.3.1993, S. 22.

(4)  ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“

(9)  ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5.“

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).“