29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Verlängerung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 342,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen (1) verleiht der irischen Sprache die Stellung einer Amtssprache und einer Arbeitssprache der Organe der Europäischen Union.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 sieht vor, dass die Organe der Union aus praktischen Gründen und vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs, in irischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen, wobei allerdings Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen sind. Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 und anschließend alle fünf Jahre entscheidet der Rat, ob diese Ausnahmeregelung beendet wird.

(3)

Die Organe der Union werden weiter Initiativen ergreifen, um den Zugang der Bürger zu Informationen in irischer Sprache über die Tätigkeit der Union zu verbessern. Allerdings ist es weiterhin schwierig, eine dem Bedarf entsprechende Zahl irischsprachiger Übersetzer, Rechts- und Sprachsachverständiger, Dolmetscher und Assistenten einzustellen. Daher sollte die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 vorgesehene Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2012 um fünf Jahre verlängert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung gilt ab dem 1. Januar 2012 für weitere fünf Jahre.

Dieser Artikel gilt nicht für Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.