16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2012

zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2012/705/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 5. Januar 2012 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Deutschland die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch die Entscheidung 2009/791/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2), genehmigt worden war.

(2)

Mit einem Schreiben, das am 16. April 2012 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Österreich die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch den Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (3), genehmigt worden war.

(3)

Nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. April 2012 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 20. April 2012 von dem Antrag Österreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 23. April 2012 hat die Kommission Österreich mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Die von den beiden Mitgliedstaaten angewendete Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

(6)

Die Regelung weicht von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG ab, die das Recht des Steuerpflichtigen regeln, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert werden, abzuziehen. Damit soll das Verfahren für die Erhebung und Einziehung der Mehrwertsteuer vereinfacht sowie Steuerhinterziehung und -umgehung verhindert werden. Der auf der Endverbrauchsstufe geschuldete Steuerbetrag wird nur unwesentlich beeinflusst.

(7)

Nach den von Deutschland und Österreich übermittelten Informationen hat sich die Sach- und Rechtslage, die die derzeitige Anwendung der Ausnahmeregelung rechtfertigt, nicht geändert und besteht weiterhin fort. Daher sollten Deutschland und Österreich ermächtigt werden, die Sonderregelung weiterhin anzuwenden, allerdings mit Befristung bis zum 31. Dezember 2015, damit die Notwendigkeit und Wirksamkeit der abweichenden Regelung und der Aufteilungssatz bewertet werden können.

(8)

Sollte Deutschland oder Österreich eine weitere Verlängerung über das Jahr 2015 hinaus für erforderlich halten, ist der Kommission bis zum 31. März 2015 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht über die Anwendung der Ausnahmeregelung vorzulegen, in dem der angewendete Aufteilungssatz bewertet wird; auf diese Weise steht genügend Zeit zur Verfügung, damit die Kommission den Antrag prüft, gegebenenfalls dem Rat einen Vorschlag übermittelt und dieser den Vorschlag annimmt.

(9)

Am 29. Oktober 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Richtlinie 2006/112/EG, an, der eine Harmonisierung der Ausgabenkategorien umfasst, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmeregelung nach diesem Beschluss sollte an dem Tag ablaufen, ab dem die Mitgliedstaaten die Vorschriften einer solchen vom Rat nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses angenommenen Änderungsrichtlinie anzuwenden haben oder anwenden dürfen, sofern dieses Datum vor dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum des Endes der Geltungsdauer liegt.

(10)

Die Ausnahmeregelungen werden sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwersteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben.

(11)

Daher sollten die Entscheidung 2009/791/EG und der Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2009/791/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2

(1)   Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten Unionsvorschriften über die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts eines Steuerpflichtigen anzuwenden haben oder anwenden dürfen, die der Rat nach dem Wirksamwerden der vorliegenden Entscheidung erlässt, oder aber am 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Datum früher liegt.

(2)   Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2015 vorzulegen.

Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungssatzes für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.“

Artikel 2

Die Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Österreich wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2

(1)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten Unionsvorschriften über die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts eines Steuerpflichtigen anzuwenden haben oder anwenden dürfen, die der Rat nach dem Wirksamwerden des vorliegenden Beschlusses erlässt, oder aber am 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Datum früher liegt.

(2)   Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2015 vorzulegen.

Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungssatzes für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55.

(3)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 21.