16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2012

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

(2012/704/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 8. Februar 2012 registrierten Schreiben hat Litauen die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Bestimmung zur Regelung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft gegenüber den Steuerbehörden anzuwenden.

(2)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 4. April 2012 über den Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Mit der Entscheidung 2006/388/EG des Rates vom 15. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (2), wurde Litauen unter anderem ermächtigt, die Mehrwertsteuerschuldnerschaft für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen im Falle von Insolvenzverfahren oder Umstrukturierungen unter gerichtlicher Aufsicht sowie für die Lieferung von Holz auf den Empfänger zu übertragen.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/99/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (3), wurde die Anwendung der in dem Beschluss 2006/388/EG vorgesehenen Ausnahmeregelung (im Folgenden „Ausnahmeregelung“) verlängert.

(5)

Die Steuerprüfungen und die Analyse der litauischen Steuerbehörden haben die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gezeigt.

(6)

Nach den Erkenntnissen der Kommission hat sich die Sach- und Rechtslage, die die Ausnahmeregelung rechtfertigt, nicht geändert und besteht fort. Daher sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.

(7)

Falls Litauen eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2015 in Erwägung zieht, sollte der Kommission zusammen mit dem Verlängerungsantrag bis spätestens 1. April 2015 ein Bewertungsbericht vorgelegt werden.

(8)

Die Ausnahmeregelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015. Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis spätestens 1. April 2015 zusammen mit einem Bericht über die Überprüfung ihrer Anwendung vorzulegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 45 vom 20.2.2010, S. 10.