18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG

(2013/770/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits den Etappen der Programmplanung, mit denen ein großer Ermessensspielraum verbunden ist, da Entscheidungen getroffen werden, denen politische Erwägungen zugrunde liegen und die daher von der Kommission übernommen werden, und andererseits der Programmdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(4)

Mit dem Beschluss 2004/858/EG (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm (im Folgenden „die Agentur“) ein und beauftragte sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 mit der Verwaltung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, das mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen wurde.

(5)

In der Folge änderte die Kommission das Mandat der Agentur mehrfach, um es auf die Verwaltung neuer Vorhaben und Programme auszudehnen. Mit dem Beschluss 2008/544/EG der Kommission (4) wurde die „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ umgewandelt, ihr Mandat bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und die Durchführung des mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013), des mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013) und der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG (7) und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in das Mandat aufgenommen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/740/EU der Kommission (9) wurde der Umfang der Tätigkeiten der Agentur auf Schulungsmaßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten erweitert und sie wurde mit der Verwaltung der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß dem Beschluss C(2012) 1548 der Kommission (10) und gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) betraut. Außerdem wurde die Agentur mit der Verwaltung des Übereinkommens mit der ANEC (Europäische Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten) betraut, welche geregelt wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

(6)

Die mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichtete Agentur hat ihre Wirksamkeit und Effizienz unter Beweis gestellt. Externe Berater nahmen eine Zwischenbewertung der „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ (seit Juli 2008 „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“) vor. Der Abschlussbericht vom Dezember 2010 ergab, dass Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit effizienter durch die Agentur durchgeführt werden könnten, wobei allerdings die Gesamtverwaltung dieser Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen von der Kommission wahrgenommen würde.

(7)

Die Kommission schlug in ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (13) vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(8)

Die Kosten-Nutzen-Analyse (14) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 hat gezeigt, dass die Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Agentur im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik, dem Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit und den Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit erhebliche qualitative und quantitative Vorteile gegenüber der Option hätte, bei der alle Aspekte der neuen Programme kommissionsintern verwaltet würden. Die drei Nachfolgeprogramme entsprechen dem Mandat und der Aufgabenstellung der Agentur und stellen eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit dar. Die Agentur hat bei der Verwaltung dieser Programme über mehrere Jahre hinweg Kompetenzen, Qualifikationen und Kapazitäten aufgebaut. Die Kommission und die Empfänger der Programme würden daher von der Erfahrung und dem Sachverstand der Agentur sowie den sich daraus ergebenden Produktivitätsgewinnen profitieren, insbesondere von der hohen Qualität der Programmverwaltung, einer Vereinfachung der Verfahren und einem besseren Leistungsstandard in Form einer zügigeren Auftragsvergabe und schnellerer Auszahlungen. Im Laufe der Zeit hat die Agentur wirksame Kanäle für den engen Kontakt mit den Begünstigten und die bessere Wahrnehmbarkeit der Union als Trägerin der Programme entwickelt. Die Übertragung der Programmverwaltung auf die Agentur würde für die Begünstigten der derzeit übertragenen Programme und alle betroffenen Kreise die Kontinuität des Geschäftsbetriebs gewährleisten. Eine Verlagerung hin zur kommissionsinternen Verwaltung würde daher zu Störungen führen. Die Übertragung der Programmverwaltung auf die Agentur würde im Zeitraum 2014 bis 2024 gegenüber der kommissionsinternen Verwaltung Effizienzgewinne von schätzungsweise 14 Mio. EUR mit sich bringen.

(9)

Damit die Exekutivagenturen über eine kohärente Identität verfügen, hat die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen Mandate die Arbeiten so weit wie möglich thematisch zusammengefasst.

(10)

Die Verwaltung der derzeit von der Agentur durchgeführten Programme und Maßnahmen (Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013), angenommen mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG, Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013), angenommen mit dem Beschluss 1926/2006/EG, Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und dem Beschluss C(2012) 1548 sowie Verwaltung des Übereinkommens mit der ANEC gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012) sowie die Verwaltung des Verbraucherprogramms 2014-2020 (15), des Aktionsprogramms im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (16) und der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG umfassen die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen beinhalten, und erfordern während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen.

(11)

Die Agentur sollte administrative und logistische Unterstützungsleistungen erbringen, vor allem in Bereichen, in denen eine Zentralisierung dieser Unterstützungsleistungen zusätzliche Kosteneffizienzgewinne und Größenvorteile mit sich bringen würde.

(12)

Damit die einheitliche, rechtzeitige Durchführung dieses Beschlusses und der betreffenden Programme gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass die Agentur ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme vorbehaltlich des Inkrafttretens der Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausführen kann.

(13)

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichteten Exekutivagentur treten und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

(14)

Der Beschluss 2004/858/EG sollte daher aufgehoben werden und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (im Folgenden „die Agentur“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet; sie tritt an die Stelle der mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichteten Exekutivagentur und ist deren Rechtsnachfolgerin; ihr Statut ist in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Luxemburg.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Der Agentur wird die Durchführung von Teilen folgender Unionsprogramme und -maßnahmen übertragen:

a)

Verbraucherprogramm 2014-2020;

b)

Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit 2014-2020;

c)

Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Unterabsatz 1 gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

(2)   Der Agentur wird die Durchführung der verbleibenden Arbeiten folgender Programme und Maßnahmen übertragen:

a)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013);

b)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013);

c)

Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und dem Beschluss C(2012) 1548;

d)

Verwaltung des Übereinkommens mit der ANEC (Europäische Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten), welche geregelt wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

(3)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Teilen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unionsprogramme und -maßnahmen zuständig:

a)

Verwaltung aller Programmdurchführungsstufen oder eines Teils davon sowie aller Phasen des Zyklus spezifischer Vorhaben oder eines Teils davon auf Grundlage der entsprechenden, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

b)

Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

(4)   Die Agentur kann zuständig sein für administrative und logistische Unterstützungsleistungen, sofern dies in der Übertragungsverfügung vorgesehen ist, zugunsten der die Programme durchführenden Stellen und im Rahmen der dort genannten Programme.

Artikel 4

Dauer der Ernennung

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor/die Direktorin der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

Artikel 5

Aufsicht und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Fortschritte bei der Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 6

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (17) aus.

Artikel 7

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2004/858/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichteten Exekutivagentur.

(3)   Unbeschadet der Überprüfung der Einstufung der abgeordneten Beamten, die in der Übertragungsverfügung vorgesehen ist, berührt der vorliegende Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73).

(3)  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/544/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27).

(5)  Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

(6)  Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007—2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

(7)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  Durchführungsbeschluss 2012/740/EU der Kommission vom 29. November 2012 zur Änderung des durch den Beschluss 2008/544/EG geänderten Beschlusses 2004/858/EG zur Errichtung der „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 331 vom 1.12.2012, S. 50).

(10)  Beschluss C(2012) 1548 der Kommission vom 15. März 2012 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2012 als Finanzierungsbeschluss für die Förderung von Projekten im Bereich der Außenhandelsbeziehungen, einschließlich des Zugangs zu Märkten von Nicht-EU-Staaten und Initiativen auf dem Gebiet der handelsbezogenen Hilfe.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011) 500 endg.

(14)  Kosten-Nutzen-Analyse der Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union 2014–2020 auf die Exekutivagenturen (Abschlussbericht vom 19. August 2013).

(15)  Vorschlag KOM(2011) 707 der Kommission vom 9. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020.

(16)  Vorschlag KOM(2011) 709 der Kommission vom 9. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Gesundheit für Wachstum“, das dritte mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit, für den Zeitraum 2014-2020.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).