18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/152


BESCHLUSS 2014/922/GASP DES RATES

vom 17. Dezember 2014

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2010 den Beschluss 2010/279/GASP (1) über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) angenommen. Der genannte Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2014.

(2)

Infolge der Strategischen Überprüfung vom Februar 2014 sollte die Mission EUPOL AFGHANISTAN bis zum 31. Dezember 2016 verlängert werden.

(3)

EUPOL AFGHANISTAN wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/279/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (im Folgenden ‚EUPOL AFGHANISTAN‘ oder ‚Mission‘) wird über den 31. Mai 2010 hinaus bis 31. Dezember 2016 verlängert.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

EUPOL AFGHANISTAN unterstützt die afghanischen Behörden beim weiteren Aufbau einer effektiven und rechenschaftspflichtigen Zivilpolizei, die effizient mit dem weiter gefassten Justizsektor zusammenwirkt und die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Frauen, achtet. EUPOL AFGHANISTAN arbeitet auf einen schrittweisen und nachhaltigen Übergang hin, bei dem die bereits erzielten Ergebnisse gesichert werden.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Regierung Afghanistans beim Vorantreiben der institutionellen Reform des Innenministeriums und bei der Entwicklung und kohärenten Umsetzung von Maßnahmen und einer Strategie zur Verwirklichung tragfähiger und wirksamer Strukturen der Zivilpolizei, einschließlich des Gender-Mainstreamings, insbesondere bei der afghanischen uniformierten (Zivil-)Polizei und der afghanischen Kriminalpolizei, unterstützen;“

.

b)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Regierung Afghanistans bei der weiteren Professionalisierung der afghanischen Nationalpolizei (ANP) unterstützen, indem sie insbesondere die nachhaltige Rekrutierung, Fortbeschäftigung und Integration weiblicher Polizeioffiziere sowie den Ausbau der Schulungsinfrastrukturen unterstützt und die afghanischen Fähigkeiten zur Entwicklung und Durchführung von Schulungen fördert;“

c)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den Zusammenhalt und die Koordinierung unter den internationalen Akteuren verbessern und weiter an der Entwicklung einer Strategie für die Polizeireform arbeiten, insbesondere im Rahmen des International Police Coordination Boards (IPCB), wobei sie sich eng mit der internationalen Gemeinschaft abstimmen und fortgesetzt mit den wichtigsten Partnern — darunter die NATO-geführte Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsmission (Resolute Support Mission — RSM) sowie sonstige Beitragende — zusammenarbeiten wird.“

d)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Struktur der Mission

(1)   EUPOL AFGHANISTAN hat ihr Hauptquartier in Kabul.

(2)   EUPOL AFGHANISTAN wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter vertritt EUPOL AFGHANISTAN in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals von EUPOL AFGHANISTAN Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

c)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Der Missionsleiter stellt sicher, dass EUPOL AFGHANISTAN mit der Regierung Afghanistans und wichtigen internationalen Akteuren, darunter die NATO-geführte Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsmission (Resolute Support Mission — RSM), die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und die derzeit an der Polizeireform in Afghanistan mitwirkenden Drittstaaten, bei Bedarf eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.“

6.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

7.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen EUPOL AFGHANISTAN und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.“

8.

Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz von EU-Verschlusssachen nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12b

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt EUPOL AFGHANISTAN die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren, sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“

10.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011 beläuft sich auf 54 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 beläuft sich auf 60 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Mai 2013 beläuft sich auf 56 870 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 beläuft sich auf 108 050 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beläuft sich auf 57 750 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch EUPOL AFGHANISTAN teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von EUPOL AFGHANISTAN erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für EUPOL AFGHANISTAN schließen.

(3)   EUPOL AFGHANISTAN trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet EUPOL AFGHANISTAN eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen über die Rechtsstellung von EUPOL AFGHANISTAN und ihres Personals haftet EUPOL AFGHANISTAN für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich ab dem 1. Januar 2015 aus der Ausführung des Mandats ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)   Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 5, 6 und 9, noch die operativen Erfordernisse von EUPOL AFGHANISTAN, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Projektzelle

(1)   EUPOL AFGHANISTAN verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. EUPOL AFGHANISTAN wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen von EUPOL AFGHANISTAN förderlich sind, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist EUPOL AFGHANISTAN befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, von denen festgestellt wird, dass sie die sonstigen Maßnahmen von EUPOL AFGHANISTAN in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

EUPOL AFGHANISTAN schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die besonderen Verfahren für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL AFGHANISTAN bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL AFGHANISTAN bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

12.

Artikel 14 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an die NATO oder an die NATO-geführte Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsmission (Resolute Support Mission — RSM) als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens werden vor Ort entsprechende technische Vorkehrungen getroffen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, bei Bedarf und gemäß den Erfordernissen der Mission, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) bei Bedarf und gemäß den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden vor Ort entsprechende Vorkehrungen getroffen.

(4)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter auch befugt, an den Gaststaat als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vorkehrungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.“

13.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. L. GALLETTI


(1)  Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“