27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/13


BESCHLUSS (GASP) 2015/818 DES RATES

vom 26. Mai 2015

zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat seither wiederholt seine ernste Besorgnis über die sich verschlechternde Lage in Libyen und insbesondere die weitverbreitete Gewalt und Instabilität geäußert.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. August 2014 die Resolution (im Folgenden „UNSCR“) 2174 (2014) angenommen, die an seine früheren, seit der UNSCR 1970 (2011) angenommenen Resolutionen zu Libyen anknüpft. In der UNSCR 2174 (2014) werden die anhaltenden Kampfhandlungen durch bewaffnete Gruppen und die Aufstachelung zu Gewalt in Libyen verurteilt und weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen eingeführt, die Handlungen begangen oder unterstützt haben, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben.

(4)

Der Rat hat am 6. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/382 (2) erlassen, mit dem die Anwendung der Reisebeschränkungen und des Einfrierens von Vermögenswerten bei Personen und Organisationen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführt sind, auf Personen und Organisationen ausgeweitet wird, die Handlungen begangen oder unterstützt haben, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben.

(5)

Der Rat ist am 16. März 2015 zu dem Schluss gelangt, dass Libyen am Scheideweg steht. Er erinnerte daran, dass nur eine politische Lösung ein zukunftsfähiger Weg sein kann und einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in Libyen leisten kann, und wies unter anderem darauf hin, wie wichtig es ist, von Handlungen abzusehen, die die aktuellen Spaltungen verschärfen könnten.

(6)

Der Rat verurteilte zudem Maßnahmen zum Schaden nationaler Vermögenswerte, Finanzinstitute und natürlicher Ressourcen Libyens, die mit der Gefahr verbunden sind, dass das libysche Volk nicht von der nachhaltigen Entwicklung seines Landes profitieren kann.

(7)

Am 27. März 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2213 (2015) angenommen, in der unter anderem bestimmte Änderungen der Kriterien für die Aufnahme in die Liste hinsichtlich der Reisebeschränkungen und der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen sind.

(8)

Der mit der UNSCR 1970 (2011) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates hat die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, für die Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gelten.

(9)

Die Kriterien für die Anwendung der Reisebeschränkungen und der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der UNSCR 2213 (2015) sollten auch auf bestimmte andere nicht in den Anhängen I oder III des Beschlusses 2011/137/GASP erfasste Personen und Organisationen ausgedehnt werden.

(10)

Der Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens und der erfolgreiche Abschluss seines politischen Übergangs werden weiterhin unter anderem dadurch bedroht, dass die aktuellen Spaltungen von Personen und Organisationen verschärft werden, bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und auch dadurch, dass die meisten dieser Personen oder Organisationen für ihr Handeln nicht zur Rechenschaft gezogen wurden.

(11)

Eine Gefährdung geht auch von Personen und Organisationen aus, die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben.

(12)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen und unter besonderer Berücksichtigung der oben dargelegten Gefahren sollten die Kriterien für die Anwendung der Reisebeschränkungen und des Einfrierens von Vermögenswerten bei Personen und Organisationen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführt sind, geändert werden.

(13)

Der Beschluss 2011/137/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte dieser Änderungen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/137/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der UNSCR 1970 (2011), Nummer 23 der UNSCR 1973 (2011), Nummer 4 der UNSCR 2174 (2014) und Nummer 11 der UNSCR 2213 (2015) benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen,

a)

die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Steuerung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder von in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handelnden Personen;

b)

bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht;

c)

die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch

i)

die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;

ii)

Angriffe auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretung in Libyen;

iii)

die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen;

iv)

die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen;

v)

die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der UNSCR1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos;

vi)

das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation;

d)

die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben,

gemäß der Auflistung in Anhang II.

(3)   Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass

a)

die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind oder

b)

eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Libyen und der Stabilität in der Region fördern würde.

(5)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a)

die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder

b)

ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die betreffende Einreise oder Durchreise erforderlich ist, um Frieden und Stabilität in Libyen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.

(6)   Absatz 2 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(7)   Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(8)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 6 oder 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(9)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Libyen unmittelbar gefördert werden.

(10)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(11)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 6, 7 und 9 den in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der UNSCR 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der UNSCR 1973 (2011), Nummer 4 der UNSCR 2174 (2014) und Nummer 11 der UNSCR 2213 (2015) benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang III befinden, werden eingefroren.

(2)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen und Organisationen,

a)

die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Steuerung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder der libyschen Behörden, oder der Personen und Organisationen, die gegen die Bestimmungen der UNSCR 1970 (2011) oder dieses Beschlusses verstoßen haben oder anderen bei Verstößen dagegen behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen, oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen, oder in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen;

b)

bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht;

c)

die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch

i)

die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;

ii)

Angriffe auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretung in Libyen;

iii)

die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen;

iv)

die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen;

v)

die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der UNSCR 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen;

vi)

das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation,

d)

die während des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen veruntreute staatliche Gelder Libyens halten oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben,

gemäß der Auflistung in Anhang IV befinden, werden eingefroren.

(3)   Sämtliche zum 16. September 2011 eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen befinden, bleiben eingefroren.

(4)   Den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(5)   Das Verbot, Personen oder Organisationen nach Absatz 2 Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, steht, insoweit es für Hafenbehörden gilt, bis zum 15. Juli 2011 der Ausführung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen nicht entgegen, mit Ausnahme der Verträge, die Erdöl, Erdgas und Raffinerieerzeugnisse betreffen.

(6)   Ausnahmen können für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die

a)

für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(7)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor gegebenenfalls mit und dieser ist damit einverstanden, oder

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Annahme der UNSCR 1970 (2011) eingetreten wurde, nicht eine Person oder Organisation nach Absatz 1 oder 2 begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mitgeteilt wurde.

(8)   Bei Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die zu humanitären Zwecken erforderlich sind, wie die Bereitstellung oder die Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln, Versorgung mit Elektrizität, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Libyen.

(9)   Bei in Absatz 3 aufgeführten Organisationen sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt, den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für einen oder mehrere der nachstehenden Zwecke zu genehmigen, und der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen:

i)

humanitäre Bedürfnisse;

ii)

Kraftstoff, Elektrizität und Wasser für die rein zivile Nutzung;

iii)

Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen;

iv)

Einrichtung, Betrieb und Ausbau von Einrichtungen der zivilen Regierung und ziviler öffentlicher Infrastruktur oder

v)

Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss mitgeteilt, dass diese Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen weder zur Verfügung gestellt noch zugute kommen werden;

c)

der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden vorab zur Verwendung solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen konsultiert;

d)

der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden über die nach diesem Absatz gemachte Mitteilung informiert, und die libyschen Behörden haben innerhalb von fünf Arbeitstagen keinen Einspruch gegen die Freigabe solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen eingelegt.

(10)   Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass eine in der Liste genannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 oder 2 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(11)   Absatz 3 schließt nicht aus, dass eine darin aufgeführte Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Organisation in die Liste entsprechend diesem Beschluss geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1, 2 und 3 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(12)   In Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen und abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 2 genannte Person oder Organisation in die Liste in Anhang IV aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang III oder IV aufgeführte Person oder Organisation; und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(13)   Absatz 4 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen oder

c)

Zahlungen aufgrund einer in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 oder 2 fallen.“

3.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat ändert die Anhänge I, III, V und VI entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Ausschusses.“

4.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine Person oder Organisation anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Anhänge I, II, III, IV und VI enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste, wie sie hinsichtlich der Anhänge I, III und VI vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I, II, III, IV und VI enthalten, soweit verfügbar, auch die Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind und die für die Anhänge I, III und VI vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss vorgelegt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I, III und VI enthalten ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Ausschuss.“

6.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Organisationen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.“

7.

Anhang I des Beschlusses 2011/137/GASP wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

8.

In Anhang II des Beschlusses 2011/137/GASP erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Liste der Personen gemäß Artikel 5 Absatz 2“

.

9.

Anhang III des Beschlusses 2011/137/GASP wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

10.

In Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 6 Absatz 2“

.

11.

Anhang III dieses Beschlusses wird als Anhang VI in den Beschluss 2011/137/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/382 des Rates vom 6. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 38).


ANHANG I

„ANHANG I

LISTE DER PERSONEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

A.   Personen

1.

Name: ABDULQADER MOHAMMED AL-BAGHDADI

Titel: Dr. Funktion: Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees Geburtsdatum:1.7.1950Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B010574 nationale Kennnummer: k. A. Anschrift: Tunesien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Gefängnis in Tunesien.) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Al-Baghdadi wurde am 26. Februar 2011 vom UNSCR gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als ‚Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees‘ benannt.

Weitere Angaben

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

2.

Name: ABDULQADER YUSEF DIBRI

Titel: k. A. Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Houn, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Dibri wurde am 26. Februar 2011 gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als ‚Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi‘ benannt.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

3.

Name: SAYYID MOHAMMED QADHAF AL-DAM

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A, Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Qadhaf Al-dam wurde am 26. Februar 2011 gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als ‚Cousin von Muammar Al-Gaddafi‘ benannt.

Weitere Angaben

In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

4.

Name: QUREN SALIH QUREN AL QADHAFI

Titel: k. A. Funktion: Libyscher Botschafter in Tschad Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: Akrin Saleh Akrin (Image) ungesicherter Aliasname: k. A., Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Ägypten benannt am:17.3.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Al Qadhafi wurde am 17. März 2011 gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als ‚Libyscher Botschafter in Tschad‘ benannt.

Weitere Angaben

Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für

5.

Name: AMID HUSAIN AL KUNI

Titel: Oberst Funktion: Gouverneur von Ghat (Südlibyen) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen) benannt am:17.3.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Weitere Angaben

Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

6.

Name: ABU ZAYD UMAR DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Position: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef der Agentur für äußere Sicherheit Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

7.

Name: ABU BAKR YUNIS JABIR

Titel: Generalmajor Funktion: Position: Verteidigungsminister Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

8.

Name: MATUQ MOHAMMED MATUQ

Titel: k. A. Funktion: Position: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Weitere Angaben

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an den Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

9.

Name: AISHA MUAMMAR MUHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (Reisepass-Nr.: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 428720 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Verstoß gegen Reiseverbot gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 wie im Zwischenbericht 2013 der Sachverständigengruppe zu Libyen dargelegt.

10.

Name: HANNIBAL MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum:20.9.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Algerien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

11.

Name: KHAMIS MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

12.

Name: MOHAMMED MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

13.

Name: MUAMMAR MOHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A, Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

14.

Name: MUTASSIM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: 1976 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

15.

Name: SAADI AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a)27.5.1973b)1.1.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen, gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr. a) 014797 b) 524521 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

16.

Name: SAIF AL-ARAB AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

17.

Name: SAIF AL-ISLAM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung, Geburtsdatum:25.6.1972Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

18.

Name: 1. ABDULLAH AL-SENUSSI

Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948, Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10.1.2012, Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis: 10. Januar 2017.) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6.12.2011, Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot), Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

19.

Name: SAFIA FARKASH AL-BARASSI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1.1.1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman benannt am:24.6.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen Militärgeheimdienstes.

20.

Name: ABDELHAFIZ ZLITNI

Titel: k. A. Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:24.6.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen. Derzeit ist Zltini Chef der libyschen Zentralbank. Davor war er Präsident der Nationalen Ölgesellschaft. Die uns vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass er sich gegenwärtig darum bemüht, Gelder für das Regime zu beschaffen, um die Reserven der Zentralbank aufzufüllen, die bereits zur Unterstützung der derzeitigen Militärkampagne verwendet wurden.“


ANHANG II

„ANHANG III

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 1

A.   Personen

6.

Name: ABU ZAYD UMAR DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Position: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef der Agentur für äußere Sicherheit Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

7.

Name: ABU BAKR YUNIS JABIR

Titel: Generalmajor Funktion: Position: Verteidigungsminister Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

8.

Name: MATUQ MOHAMMED MATUQ

Titel: k. A. Funktion: Position: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Weitere Angaben

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an den Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

9.

Name: AISHA MUAMMAR MUHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (Reisepass-Nr.: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 428720 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Verstoß gegen Reiseverbot gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 wie im Zwischenbericht 2013 der Sachverständigengruppe zu Libyen dargelegt.

10.

Name: HANNIBAL MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum:20.9.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Algerien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

11.

Name: KHAMIS MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

12.

Name: MOHAMMED MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

13.

Name: MUAMMAR MOHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A, Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

14.

Name: MUTASSIM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: 1976 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

15.

Name: SAADI AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a)27.5.1973b)1.1.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen, gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) 014797 b) 524521 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

16.

Name: SAIF AL-ARAB AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

17.

Name: SAIF AL-ISLAM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung, Geburtsdatum:25.6.1972Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

18.

Name: 1. ABDULLAH AL-SENUSSI

Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948, Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10.1.2012, Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis: 10. Januar 2017.) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6.12.2011, Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot), Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

19.

Name: SAFIA FARKASH AL-BARASSI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1.1.1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman benannt am:24.6.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen Militärgeheimdienstes.

20.

Name: ABDELHAFIZ ZLITNI

Titel: k. A. Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:24.6.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen. Derzeit ist Zltini Chef der libyschen Zentralbank. Davor war er Präsident der Nationalen Ölgesellschaft. Die uns vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass er sich gegenwärtig darum bemüht, Gelder für das Regime zu beschaffen, um die Reserven der Zentralbank aufzufüllen, die bereits zur Unterstützung der derzeitigen Militärkampagne verwendet wurden.“


ANHANG III

„ANLAGE VI

LISTE DER ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3

1.

Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY

Aliasname: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) früherer Aliasname: k. A. Anschrift:1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyenbenannt am:17.3.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

2.

Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift:Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyenbenannt am:17.3.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.“