31970R1107

Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr

Amtsblatt Nr. L 130 vom 15/06/1970 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0097
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0309
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0097
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0360
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0135
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0164
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0164


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1107/70 DES RATES vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75, 77 und 94,

gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen (1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein wesentliches Ziel der gemeinsamen Verkehrspolitik ist die Beseitigung der Unterschiede, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Verkehrsmarkt zu verfälschen.

Hierzu sind für die im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr gewährten Beihilfen - soweit diese Beihilfen speziell für die Verkehrstätigkeit gewährt werden - einige Regeln festzulegen.

Gemäß Artikel 77 sind die Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit dem Vertrag vereinbar.

In den Verordnungen (EWG) Nrn. 1192/69 bzw. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 (4) sind gemeinsame Regeln und Methoden für die Ausgleichszahlungen, die sich aus der Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen ergeben, und für den Ausgleich der Belastungen, die auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs aus Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes entstehen, festgelegt worden.

Es muß daher präzisiert werden, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten Koordinierungsmaßnahmen treffen oder mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen auferlegen können, die die Gewährung von nicht unter die vorgenannten Verordnungen fallenden Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages zur Folge haben.

Für die Zahlungen der Staaten und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften an die Eisenbahnunternehmen müssen gemäß Artikel 8 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 gemeinschaftliche Regelungen getroffen werden ; die Zahlungen, die getätigt worden sind, weil die im genannten Artikel 8 vorgesehene Harmonisierung noch nicht erfolgt ist, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, Koordinierungsmaßnahmen zu treffen oder mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen aufzuerlegen, die die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages zur Folge haben.

Wegen der Besonderheit dieser Zahlungen erscheint es angezeigt, hierfür nach Artikel 94 des Vertrages ein besonderes Verfahren zur Unterrichtung der Kommission vorzusehen. (1)ABl. Nr. 88 vom 24.5.1965, S. 1500/65. (2)ABl. Nr. 103 vom 2.6.1967, S. 2050/67. (3)ABl. Nr. 178 vom 2.8.1967, S. 18. (4)ABl. Nr. L 156 vom 28.6.1969.

Es empfiehlt sich, bestimmte Vorschriften dieser Verordnung nicht auf die Maßnahmen anzuwenden, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung einer Beihilfenregelung getroffen werden, zu der die Kommission gemäß den Artikeln 77, 92 und 93 des Vertrages bereits Stellung genommen hat.

Bei der Kommission ist ein beratender Ausschuß aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten einzusetzen, der sie bei der Prüfung der auf dem Gebiet des Verkehrs gewährten Beihilfen unterstützt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung findet Anwendung auf Beihilfen im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr, sofern diese Beihilfen speziell für die Verkehrstätigkeit gewährt werden.

Artikel 2

Die Artikel 92 bis 94 des Vertrages gelten für die Beihilfen im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr.

Artikel 3

Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über die gemeinsamen Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen und der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs treffen die Mitgliedstaaten nur in folgenden Fällen und unter den nachstehenden Voraussetzungen Koordinierungsmaßnahmen oder erlegen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen auf, die die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages zur Folge haben: 1. Für die Koordinierung des Verkehrs, a) sofern die Beihilfen für Eisenbahnunternehmen, die nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 fallen, zum Ausgleich von Mehrbelastungen bestimmt sind, die diese Unternehmen für einen in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Normalisierungsposten im Vergleich zu anderen Verkehrsunternehmen zu tragen haben;

b) bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Regelung für die Anlastung der Wegekosten, sofern die Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die im Gegensatz zu anderen Unternehmen mit Ausgaben für die von ihnen benutzten Verkehrswege belastet sind ; dabei muß die Höhe der Beihilfen unter Berücksichtigung der Wegekosten beurteilt werden, welche die konkurrierenden Verkehrsarten nicht zu tragen haben;

c) sofern mit den Beihilfen folgendes erreicht werden soll: - eine Erleichterung der Suche nach Verkehrsformen und -mitteln, die für die Allgemeinheit wirtschaftlicher sind,

- oder eine Erleichterung der Entwicklung von Verkehrsformen und -mitteln, die für die Allgemeinheit wirtschaftlicher sind,

wobei sich diese Beihilfen auf die Versuchsphase beschränken müssen und sich nicht auf die Phase der kommerziellen Betriebsführung dieser Verkehrsformen und -mittel erstrecken dürfen;

d) bis zum Inkrafttreten gemeinschaftlicher Regelungen für den Zugang zum Markt, sofern die Beihilfen ausnahmsweise und vorübergehend mit dem Ziel gewährt werden, im Rahmen eines Sanierungsplans eine Überkapazität zu beseitigen, die ernste strukturelle Schwierigkeiten zur Folge hat, und auf diese Weise dazu beizutragen, daß den Erfordernissen des Verkehrsmarktes besser entsprochen wird.

2. Für die Abgeltung von Leistungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängen:

bis zum Inkrafttreten entsprechender gemeinschaftlicher Regelungen, sofern die Zahlungen an Unternehmen des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs zum Ausgleich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes erfolgen, die diesen Unternehmen vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften auferlegt werden und - entweder Tarifpflichten, die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht enthalten sind,

- oder aber Verkehrsunternehmen oder Verkehrstätigkeiten betreffen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind.

3. Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 des Vertrages kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die in den Absätzen 1 und 2 genannte Liste ändern.

Artikel 4

Bis zum Inkrafttreten gemeinschaftlicher Regelungen gemäß Artikel 8 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 und unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 gilt Artikel 3 nicht für die Zahlungen, welche die Staaten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften an Eisenbahnunternehmen deswegen leisten, weil die in dem genannten Artikel 8 zur Sicherung der finanziellen Eigenständigkeit der Eisenbahnunternehmen vorgesehene Harmonisierung der Vorschriften, die die finanziellen Beziehungen zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Staaten regeln, nicht erfolgt ist.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages von den Plänen zur Einführung oder Änderung von Beihilfen und teilen ihr hierbei sämtliche Einzelheiten mit, die zum Nachweis der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Für die Beihilfen im Sinne von Artikel 4 ist das Verfahren des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages nicht erforderlich ; die Kommission wird zu Beginn jedes Jahres über solche Beihilfevorhaben unterrichtet ; nach Ablauf des Haushaltsjahres wird ihr darüber Bericht erstattet.

Artikel 6

Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuß eingesetzt, der sie bei der Prüfung der im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr gewährten Beihilfen unterstützt. Ein Verteter der Kommission übernimmt den Vorsitz in diesem Ausschuß, der sich aus von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Vertretern zusammensetzt. Er wird spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten unter Angabe der Tagesordnung einberufen ; diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Für die Arbeitsweise dieses Ausschusses gilt Artikel 83 des Vertrages.

Der Ausschuß kann jede Frage der Durchführung dieser Verordnung sowie der anderen Bestimmungen über die Beihilferegelung auf dem Verkehrssektor prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben.

Dieser Ausschuß wird über Art und Höhe sowie allgemein über alle zweckdienlichen Angaben über die den Verkehrsunternehmen gewährten Beihilfen unterrichtet, sobald diese Angaben der Kommission gemäß dieser Verordnung zur Kenntnis gebracht worden sind.

Artikel 7

Artikel 3 wird nicht auf Maßnahmen angewandt, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung einer Beihilfenregelung getroffen werden, zu der die Kommission gemäß den Artikeln 77, 92 und 93 des Vertrages bereits Stellung genommen hat.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1970.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BERTRAND