14.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 25/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich des Eintrags für Kanada in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, aus denen bestimmte Wassertiere in die Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 22 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen.

(2)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (2) ist eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten festgelegt, aus denen Tiere in Aquakultur in die Union verbracht werden dürfen.

(3)

Des Weiteren enthalten die in Anhang IV Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Mustertiergesundheitsbescheinigungen Erklärungen hinsichtlich der Anforderungen an Arten, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten empfänglich sind.

(4)

Einige kanadische Provinzen (British Columbia, Alberta, Saskatchewan, Manitoba, New Brunswick, Nova Scotia, Prince Edward Island, Neufundland und Labrador, Yukon, Nordwest-Territorien und Nunavut) sind derzeit in der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgeführt. Fischarten, die gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG für die virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, dürfen daher aus diesen Provinzen in die Union eingeführt werden.

(5)

Kanada hat die Aufnahme der Provinz Québec in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 beantragt. Laut den Schlussfolgerungen eines Auditbesuchs, den das Lebensmittel- und Veterinäramt im Juni 2012 in Kanada zur Untersuchung der Wassertiergesundheit abgestattet hat, kann die zuständige Behörde dieses Drittlandes im Hinblick auf die Überwachung und das Monitoring von Fischkrankheiten ausreichende Garantien leisten, und für die Ausfuhr von Fisch und Fischerzeugnissen in die Union ist ein zuverlässiges Bescheinigungssystem in Kraft. Außerdem hat die zuständige kanadische Behörde der Kommission ausführliche Informationen über ein risikobasiertes Programm zur Überwachung der viralen hämorrhagischen Septikämie übermittelt, das im Zeitraum 2007-2012 für Wildfische aus den Wassereinzugsgebieten in der Provinz Québec durchgeführt wurde, die mit einem höheren Risiko behaftet sind. Eine Analyse des Konzepts und der Durchführung des Überwachungsprogramms legt nahe, dass das Virus der viralen hämorrhagischen Septikämie während dieses Zeitraums bei den empfänglichen Wildfischpopulationen in Québec höchstwahrscheinlich nicht aufgetreten ist. Dies bietet weitere Sicherheit hinsichtlich des Gesundheitsstatus der für die virale hämorrhagische Septikämie empfänglichen Fischarten oder der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus Québec in die Union eingeführt werden können.

(6)

Daher sollte die Einfuhr von gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG für die virale hämorrhagische Septikämie empfänglichen Fischarten, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer sowie offene und geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, aus Québec in die Union gestattet werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).


ANHANG

In der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erhält der Eintrag für Kanada folgende Fassung:

Land/Gebiet

Aquakulturart

Zone/Kompartiment

ISO-Code

Bezeichnung

Fisch

Weichtiere

Krebstiere

Code

Abgrenzung

„CA

Kanada

X

 

 

CA 0 (C)

Gesamtes Hoheitsgebiet

CA 1 (D)

British Columbia

CA 2 (D)

Alberta

CA 3 (D)

Saskatchewan

CA 4 (D)

Manitoba

CA 5 (D)

New Brunswick

CA 6 (D)

Nova Scotia

CA 7 (D)

Prince Edward Island

CA 8 (D)

Neufundland und Labrador

CA 9 (D)

Yukon

CA 10 (D)

Nordwest-Territorien

CA 11 (D)

Nunavut

CA 12 (D)

Québec“