31996D0428

96/428/EG: Beschluß des Rates vom 25. Juni 1996 über die Annahme - durch die Gemeinschaft - des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See

Amtsblatt Nr. L 177 vom 16/07/1996 S. 0024 - 0025


BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 1996 über die Annahme - durch die Gemeinschaft - des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (96/428/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die internationale Zusammenarbeit ist von entscheidender Bedeutung, um die Erhaltung und die rationelle, verantwortungsvolle und nachhaltige Nutzung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu gewährleisten.

Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet, das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See zusammenzuarbeiten.

Wie aus der Zuständigkeitserklärung hervorgeht, die die Gemeinschaft anläßlich ihres Beitritts zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vorgelegt hat, ist die Gemeinschaft im Bereich der Seefischerei befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und auf diesem Gebiet Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen zu schließen.

Bestimmten Praktiken, die darin bestehen, Fischereifahrzeuge ein- oder umzuflaggen, um sich der Pflicht zur Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für lebende Meeresressourcen zu entziehen, sollte Einhalt geboten werden.

Jeder Mitgliedstaat muß daher seiner Pflicht nachkommen, durch geeignete, wirksame und international konzertierte Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen von den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge eingehalten werden.

Die Gemeinschaft hat zu diesem Zweck an internationalen Verhandlungen teilgenommen, zu deren Abschluß die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen auf ihrer 27. Sitzung im November 1993 das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See angenommen hat.

Dieses Übereinkommen bildet den geeigneten Rahmen für eine verstärkte internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel, sicherzustellen, daß die Wirksamkeit internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

Dieses Übereinkommen ist künftiger Bestandteil des in der Erklärung von Cancún im Mai 1992 geforderten internationalen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei.

Die Fischer der Gemeinschaft üben Fischereitätigkeiten auf Hoher See aus; es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, dieses Übereinkommen anzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft nimmt das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See an.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die ermächtigt ist, die Annahmeurkunde gemäß Artikel X Absatz 2 des Übereinkommens beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. C 229 vom 18. 8. 1994, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1995, S. 438.