23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/51


BESCHLUSS (GASP) 2015/972 DES RATES

vom 22. Juni 2015

über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (1), insbesondere auf Artikel 5,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/778 erlassen.

(2)

EUNAVFOR MED sollte entsprechend der Empfehlung des Befehlshabers der Operation am 22. Juni 2015 eingeleitet werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Operationsplan und die Einsatzregeln für die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) werden gebilligt.

Artikel 2

(1)   EUNAVFOR MED wird am 22. Juni 2015 eingeleitet.

(2)   Der Rat bewertet gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2015/778, ob die Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind; dabei trägt er etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung. Vorbehaltlich der Bewertung durch den Rat ist das PSK gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/778 befugt zu entscheiden, wann der Übergang zwischen den verschiedenen Phasen der Operation stattfindet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31.