8.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/21 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine elektronische Komponente in einem rechteckigen Kunststoffgehäuse (ein sogenanntes Spielmodul) mit Abmessungen von 35 × 33 × 4 mm.

Das Spielmodul besteht aus einer gedruckten Schaltung mit integrierten Schaltungen (Festwertspeicher (ROM) und Flashspeicher), passiven Bauelementen (Kondensatoren, Widerstände) und mehreren Kontaktstiften.

Der Festwertspeicher enthält ein Anwendungsprogramm (ein Videospiel) und kann vom Nutzer weder verändert noch aufgerüstet werden. Der Flashspeicher wird zur Speicherung der beim Spielen generierten Daten, z. B. Voreinstellungen der Spieler, erreichte Spielebenen oder Spielstände, verwendet.

Aufgrund seiner besonderen Form und der speziell angeordneten Kontaktstifte kann das Spielmodul nur mit einer bestimmten Art von Videospielkonsolen der Position 9504 einer bestimmten Marke verwendet werden.

Siehe Abbildung (1).

9504 50 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 95 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9504 und 9504 50 00.

Das Spielmodul enthält nicht nur einen Flashspeicher, sondern auch einen Festwertspeicher (ROM), der das Spiel beinhaltet. Im Flashspeicher werden nur die zum Spielen benötigten Informationen wie Voreinstellungen der Spieler, erreichte Spielebenen oder Spielstände gespeichert. Das Spielmodul kann nur zusammen mit einer Spielkonsole zum Spielen von Videospielen verwendet werden. Somit ist eine Einreihung als Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger der Position 8523 ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8523, sechster Absatz, Buchstabe f).

Da das Spielmodul ein Teil oder Zubehör ist, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine Spielkonsole der Unterposition 9504 50 bestimmt, ist es in den KN-Code 9504 50 00 einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9504, Nummer 2, dritter Absatz).

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.