31972R1799

Verordnung (Euratom) Nr. 1799/72 des Rates vom 18. August 1972 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Entschädigungen für besonders beschwerliche Arbeiten gemäß Artikel 100 des Statuts

Amtsblatt Nr. L 192 vom 22/08/1972 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0093
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0906
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0093
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0950
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0151
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0173
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0173


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1799/72 DES RATES vom 18. August 1972 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Entschädigungen für besonders beschwerliche Arbeiten gemäß Artikel 100 des Statuts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) festgelegt und zuletzt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1369/72 (2) geändert worden sind, insbesondere auf Artikel 100 des genannten Statuts,

gestützt auf den nach Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, auf Vorschlag der Kommission die Voraussetzungen für die Gewährung und die Sätze der Entschädigungen festzulegen, die einigen der in Artikel 92 des Statuts genannten Beamten zum Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeiten gewährt werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 92 des Statuts genannten und zur Verrichtung beschwerlicher Arbeiten herangezogenen Beamten haben Anspruch auf Entschädigungen, die nach Maßgabe der folgenden Artikel bestimmt werden.

Artikel 2

Die Entschädigungen werden in Punkten ausgedrückt. Ein Punkt entspricht 0,032 v.H. des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe D 4 Dienstaltersstufe 1. Auf die Entschädigungen wird der für die Bezuege des Beamten geltende Berichtigungsköffizient angewandt.

Die Entschädigungen werden monatlich gezahlt.

Artikel 3

(1) Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über die besonderen Arbeitsbedingungen, auf Grund deren die Entschädigungen gezahlt werden können, sowie die Zahl der Punkte je tatsächliche Arbeitsstunde. (1)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 149 vom 1.7.1972, S. 1.

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(2) Damit eine ständige Kontrolle möglich ist, müssen die Arbeiten, die unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen verrichtet werden, unverzueglich in der zeitlichen Reihenfolge aufgezeichnet werden. Bei der Aufzeichnung sind die verrichteten Arbeiten unter Bezugnahme auf die Tabelle in Absatz 1 anzugeben.

Die Anstellungsbehörde legt fest, wie die Kontrolle im einzelnen durchgeführt wird ; in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, daß in jedem Monat die gleiche Anzahl von Stunden für diese Arbeiten aufgewendet wird, braucht die Anstellungsbehörde diese Aufzeichnung jedoch nicht zu berücksichtigen.

Artikel 4

Die Entschädigungen für Arbeiten, die unter den unter Punkt I der Tabelle in Artikel 3 genannten Bedingungen verrichtet werden, dürfen nicht kumuliert werden ; das gleiche gilt für die Entschädigungen für Arbeiten, die unter den unter den Punkten II und III dieser Tabelle genannten Bedingungen verrichtet werden.

Auch die Entschädigungen für Arbeiten, die unter den unter den Punkten I und III der betreffenden Tabelle genannten Bedingungen verrichtet werden, dürfen nicht kumuliert werden.

Besteht gleichzeitig Anspruch auf mehrere Entschädigungen, so wird in Anwendung der Absätze 1 und 2 nur die höchste dieser Entschädigungen gezahlt.

Artikel 5

Vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 1371/72 (1) betreffend die Vergütungen für bestimmte Dienstleistungen besonderer Art dürfen die Entschädigungen, die einem Beamten auf Grund der vorliegenden Verordnung gewährt werden, 1 500 Punkte monatlich nicht überschreiten.

Artikel 6

Diese Verordnung gilt für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Atomanlagenbedienstete entsprechend.

Artikel 7

Die Kommission unterbreitet dem Rat jedes Jahr im April einen Bericht über - die Anzahl der Beamten und Bediensteten der einzelnen Laufbahngruppen, denen die in dieser Verordnung genannten Entschädigungen gewährt wurden, wobei die Zahlen nach den verschiedenen Anlagen der Forschungsstelle und nach der Anzahl der Arbeitsstunden aufgeschlüsselt sind, die unter den jeweiligen in der Tabelle in Artikel 3 genannten Bedingungen abgeleistet wurden,

- die Höhe der Ausgaben für diese Entschädigungen.

Artikel 8

Die Verordnung Nr. 4/63/Euratom (2) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. August 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. WESTERTERP (1)ABl. Nr. L 149 vom 1.7.1972, S. 4. (2)ABl. Nr. 112 vom 24.7.1963, S. 2005/63.

ANHANG Liste gemäß Artikel 3

A. Ätzende und erstickende Stoffe: 1. Handhabung:

Halogene, Halogenwasserstoffsäuren (Salzsäure und Flußsäure), Halogenfluoride ; Schwefelsäure, Schwefelchlorid, Ätznatron und Ätzkali, Ammoniak.

2. Technische Arbeiten:

Beizen und Passivieren von nichtrostenden Stählen und Leichtmetallegierungen in Lösungen und mit Pasten unter Verwendung von Oxydations- oder Beizmitteln.

B. Giftige Stoffe: 1. Handhabung:

radioaktive Stoffe in giftiger Form ; Beryllium und seine Verbindungen ; Arsen und seine Verbindungen ; Quecksilber, seine Verbindungen und Amalgame ; Bleitetraäthyl ; Zyanwasserstoffsäure ; Zyanide und Akrylnitril ; Stickstoffoxyd und -dioxyd ; Phosphor und Phosphorsäureester ; Selen ; Deuteriumoxyd.

2. Technische Arbeiten:

Verarbeitung, Konzentrierung und Lagerung radioaktiver Stoffe in giftiger Form ; Gießen, Löten und Verarbeitung von Blei und Blei-Antimon-Legierungen und Kadmium-Antimon-Legierungen.

C. Leicht entzuendbare und/oder explosive Stoffe: 1. Handhabung:

Druckgase : Azetylen, Sauerstoff, Methan, Ethan, Äthylen und Edelgase ; fluechtige organische Lösungsmittel, wie Methyl- und Äthylalkohol, Diäthyläther, Azeton, Benzol, Toluol ; Flüssigmetalle wie Natrium, Kalium ; Schwefel.

2. Technische Arbeiten:

Schweissen unter Argon ; Reinigung und Entfettung stark verschmutzter Werkstücke mit Lösungsmitteln wie Trichloräthylen ; Verwendung organischer Flüssigkeiten wie Biphenyl, Triphenyle, Polyphenyle, Dowtherm, high boilers residüs ; Gießen von Paraffin und Bitumen.

D. Schmutzende Stoffe: 1. Handhabung:

pulverförmige Kadmium-, Chrom-, Nickel-, Wismut-, Barium-, Vanadium-, Mangan-Verbindungen und Eisenoxyd in Pulverform.

2. Technische Arbeiten:

Verarbeitung von Graphit ; Schmieren von Pumpen und Motoren wie Vakuumpumpen, Umwälzpumpen für die Arbeitsmedien, Pumpen für Unterdruckkreisläufe, Drucklufterzeuger sowie Entfernen der verbrauchten Schmieröle aus diesen Pumpen und Motoren ; Schleifen mit Hilfe von Spezialmitteln ; Arbeiten mit Metallschlacken.

Dieser Anhang wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung geändert.