31994R3286

Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

Amtsblatt Nr. L 349 vom 31/12/1994 S. 0071 - 0078
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0066


VERORDNUNG (EG) Nr. 3286/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie die aufgrund von Artikel 235 des Vertrags erlassenen Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und insbesondere auf diejenigen Bestimmungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, daß alle mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung nur durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden können,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemeinsame Handelspolitik ist insbesondere bezueglich der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken (2) sind Verfahren geschaffen worden, die der Gemeinschaft die Möglichkeit geben,

- gegen unerlaubte Handelspraktiken vorzugehen, um die dadurch verursachte Schädigung zu beheben,

- die uneingeschränkte Ausübung der Rechte der Gemeinschaft in bezug auf die Handelspraktiken der Drittländer sicherzustellen.

Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, daß nach wie vor die Notwendigkeit besteht, gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse vorzugehen, und daß sich das Konzept in der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 nicht in vollem Umfang als wirksam erwiesen hat.

Daher erscheint es notwendig, neue und bessere Verfahren der Gemeinschaft einzuführen, um die effektive Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln zu gewährleisten.

Die internationalen Handelsregeln sind in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der WTO vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO-Übereinkommen festgelegt sind, können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist und die Regeln für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthalten, und es empfiehlt sich, eine klare Vorstellung von den Arten von Übereinkünften zu geben, auf die sich der Begriff "internationale Handelsregeln" bezieht.

Die vorgenannten Verfahren der Gemeinschaft sollen sich auf einen Rechtsmechanismus nach dem Gemeinschaftsrecht stützen, der vollauf transparent wäre und gewährleisten würde, daß der Beschluß, sich auf die Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln zu berufen, auf der Grundlage genauer Sachinformationen und einer Rechtsanalyse gefasst wird.

Mit diesem Mechanismus sollen Verfahren geschaffen werden, um zu beantragen, daß die Gemeinschaftsorgane gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse, die eine Schädigung hervorrufen oder andere handelsschädigende Auswirkungen haben, vorgehen, sofern das Recht zu einem Vorgehen gegen derartige Hemmnisse nach den einschlägigen internationalen Handelsregeln besteht.

Das Recht der Mitgliedstaaten, diesen Mechanismus in Anspruch zu nehmen, soll jedoch nicht die Möglichkeit berühren, gleiche oder ähnliche Angelegenheiten über andere bestehende Gemeinschaftsverfahren und insbesondere in dem Ausschuß nach Artikel 113 des Vertrags zur Sprache zu bringen.

Die institutionelle Rolle des Ausschusses nach Artikel 113 des Vertrags bei der Beratung der Organe der Gemeinschaft in allen Fragen der Handelspolitik soll beachtet werden. Daher soll dieser Ausschuß über die Entwicklung von Einzelfällen unterrichtet werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen.

Erweist sich eine Übereinkunft mit einem Drittland als das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, so werden die diesbezueglichen Verhandlungen nach den Verfahren des Artikels 113 des Vertrags und insbesondere im Benehmen mit dem mit diesem Artikel eingesetzten Ausschuß geführt.

Es empfiehlt sich zu bekräftigen, daß die Gemeinschaft im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen handeln und - sofern sich diese Verpflichtungen aus Übereinkünften ergeben - das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten, das mit diesen Übereinkünften bezweckt wird, wahren muß.

Es empfiehlt sich ferner zu bekräftigen, daß alle nach diesen Verfahren getroffenen Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein müssen und sonstigen Maßnahmen in nicht von dieser Verordnung erfassten Fällen, die unmittelbar nach Artikel 113 des Vertrages getroffen werden können, nicht entgegenstehen.

Es ist weiter angebracht, die Verfahrensregeln zu bestätigen, die bei der Untersuchung zu befolgen sind, insbesondere die Rechte und Pflichten der Gemeinschaftsbehörden und der betroffenen Parteien, sowie die Bedingungen, unter denen interessierte Parteien Zugang zu Informationen erhalten und darum ersuchen können, über die wichtigsten Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben.

Wenn die Gemeinschaft nach dieser Verordnung tätig wird, ist der Notwendigkeit eines zuegigen und wirksamen Vorgehens durch die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschlußfassungsverfahren Rechnung zu tragen.

Der Kommission und dem Rat obliegt es, nur dann gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse im Rahmen der internationalen Rechte und Pflichten der Gemeinschaft vorzugehen, wenn die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern. Die Kommission und der Rat sollen bei der Abwägung dieser Interessen die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien gebührend berücksichtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Diese Verordnung legt die Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fest, um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln zu gewährleisten, insbesondere denjenigen, die im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbart werden, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Verfahren darauf abzielen

a) gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Gemeinschaftsmarkt auswirken, um die dadurch verursachte Schädigung zu beseitigen;

b) gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, um die dadurch hervorgerufenen handelsschädigenden Auswirkungen zu beseitigen.

Diese Verfahren finden insbesondere auf die Einleitung, die Durchführung und den Abschluß internationaler Streitbeilegungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Handelshemmnisse" alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen. Dieses Recht zu einem Vorgehen besteht, wenn die internationalen Handelsregeln entweder eine Praktik vollständig verbieten oder der von dieser Praktik betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu bemühen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten vorbehaltlich des Absatzes 8 als "Rechte der Gemeinschaft" die internationalen Handelsrechte, auf die sie sich aufgrund der internationalen Handelsregeln berufen kann. In diesem Zusammenhang sind die internationalen Handelsregeln in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der WTO vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO-Übereinkommen festgelegt sind, können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist und die Regeln für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthalten.

(3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Schädigung" jede bedeutende Schädigung, die ein Handelshemmnis einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt bei einer Ware oder Dienstleistung verursacht oder zu verursachen droht.

(4) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "handelsschädigende Auswirkungen" Auswirkungen, die ein Handelshemmnis für die Unternehmen der Gemeinschaft auf dem Markt eines Drittlandes verursachen oder zu verursachen drohen und die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit haben. Die Tatsache, daß der Antragsteller unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen leidet, wird allein nicht als ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Gemeinschaftsorgane zu rechtfertigen.

(5) Unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" sind alle Hersteller oder Dienstleistungserbringer in der Gemeinschaft zu verstehen, die

- Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, welche der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Dienstleistung gleichartig sind, oder

- Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, welche mit der vorgenannten Ware oder Dienstleistung unmittelbar konkurrieren, oder

- Verbraucher oder Verarbeiter der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Verbraucher oder Nutzer der durch ein Handelshemmnis betroffenen Dienstleistung sind,

oder diejenigen Hersteller oder Dienstleistungserbringer, deren Gesamtproduktion einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Ware oder Dienstleistung ausmacht; ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:

a) Sind Hersteller oder Dienstleistungserbringer mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der Ware oder Dienstleistung, die angeblich von Handelshemmnissen betroffen ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" nur die übrigen Hersteller oder Dienstleistungserbringer zu verstehen.

b) Unter aussergewöhnlichen Umständen können die Hersteller oder Dienstleistungserbringer einer Region der Gemeinschaft als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen werden, wenn ihre zusammengerechnete Produktion den Grossteil der betreffenden Produktion in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten ausmacht, in dem oder denen sich diese Region befindet, sofern sich die Auswirkungen des Handelshemmnisses auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten konzentrieren.

(6) Der Begriff "Unternehmen der Gemeinschaft" bezeichnet eine Gesellschaft oder Firma, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft hat und durch die Herstellung der Waren oder die Dienstleistungen, welche Gegenstand der Handelshemmnisse sind, unmittelbar betroffen ist.

(7) Für die Zwecke dieser Verordnung lässt der Begriff "Dienstleistungserbringer" in Verbindung mit dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft", wie er in Absatz 5 bestimmt ist, wie auch mit dem Begriff "Unternehmen der Gemeinschaft", wie er in Absatz 6 bestimmt ist, die nichtkommerzielle Natur unberührt, die die Erbringung einer besonderen Dienstleistung nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats haben kann.

(8) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Dienstleistungen" die Dienstleistungen, für die die Gemeinschaft nach Artikel 113 des Vertrags internationale Übereinkünfte schließen kann.

Artikel 3

Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, der sich durch Handelshemmnisse, die sich auf den Markt der Gemeinschaft auswirken, für geschädigt hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.

(2) Der Antrag muß genügend Beweise für das Vorliegen des Handelshemmnisses und für eine dadurch verursachte Schädigung enthalten. Der Nachweis der Schädigung ist soweit zutreffend anhand der in Artikel 10 aufgeführten Faktoren zu erbringen.

Artikel 4

Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen von Unternehmen der Gemeinschaft

(1) Jedes Unternehmen der Gemeinschaft sowie jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Gemeinschaft handelt, die nach ihrem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten haben, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, können einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen. Dieser Antrag ist jedoch nur dann zulässig, wenn nach den internationalen Handelsregeln, die in multilateralen oder plurilateralen Handelsübereinkünften festgelegt sind, ein Recht zum Vorgehen gegen das angebliche Handelshemmnis besteht.

(2) Der Antrag muß genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte handelsschädigende Auswirkungen haben. Der Nachweis der handelsschädigenden Auswirkungen ist, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 8 aufgeführten Faktoren zu erbringen.

Artikel 5

Antragsverfahren

(1) Der Antrag ist an die Kommission zu richten, die den Mitgliedstaaten eine Abschrift zugehen lässt.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden; in diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(3) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Antragsteller hiervon unterrichtet.

(4) Die Kommission beschließt über die Einleitung eines gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung gemäß Artikel 3 oder 4; der Beschluß ergeht in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung; diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.

Artikel 6

Antragstellung durch einen Mitgliedstaat

(1) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission die Einleitung der in Artikel 1 genannten Verfahren beantragen.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission zur Begründung ihres Antrags ausreichende Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen sowie die dadurch verursachten Auswirkungen. Ist der Nachweis einer Schädigung oder handelsschädigender Auswirkungen angezeigt, so ist dieser, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 10 aufgeführten Kriterien zu erbringen.

(3) Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten unverzueglich von diesen Anträgen.

(4) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Mitgliedstaat hiervon unterrichtet.

(5) Die Kommission beschließt über die Einleitung eines gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6; der Beschluß ergeht in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung; diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.

Artikel 7

Konsultationsverfahren

(1) Für die Konsultationen im Rahmen dieser Verordnung wird ein Beratender Ausschuß eingesetzt - im folgenden "Ausschuß" genannt -, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission unverzueglich und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, daß die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können. Der Vorsitzende des Ausschusses übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle ihm vorliegenden zweckdienlichen Informationen. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch dem Ausschuß nach Artikel 113, damit dieser die weiterreichenden Folgen für die gemeinsame Handelspolitik abwägen kann.

(3) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

(4) Falls notwendig, können die Konsultationen schriftlich erfolgen. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten davon schriftlich, die innerhalb von acht Arbeitstagen nach dieser Unterrichtung ihren Standpunkt schriftlich darlegen oder mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende vereinbart, sofern diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden können, daß die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden.

Artikel 8

Gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren

(1) Wird nach Konsultationen für die Kommission ersichtlich, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und daß dies im Interesse der Gemeinschaft notwendig wäre, so verfährt die Kommission wie folgt:

a) Sie gibt die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt; diese Bekanntmachung bezeichnet die betroffene Ware oder Dienstleistung und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar und weist darauf hin, daß der Kommission alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind; sie setzt eine Frist fest innerhalb deren interessierte Parteien den Antrag stellen können, von der Kommission nach Absatz 5 mündlich angehört zu werden.

b) Sie unterrichtet offiziell die Vertreter des Landes oder der Länder, die Gegenstand des Verfahrens sind; gegebenenfalls können mit diesen Ländern Konsultationen durchgeführt werden.

c) Sie führt die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch.

(2) a) Bei Bedarf holt die Kommission alle von ihr für erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich darum, diese Informationen vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Unternehmen oder Organisationen bei den Einführern, Händlern, Vertretern, Herstellern oder Dienstleistungserbringern, wirtschaftlichen Organisationen und Berufsverbänden zu überprüfen.

b) Erforderlichenfalls führt die Kommission Untersuchungen im Gebiet von Drittländern durch, sofern die Regierungen der betreffenden Länder offiziell unterrichtet wurden und innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwände erheben.

c) Die Kommission wird bei ihrer Untersuchung von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Überprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Modalitäten alle für diese Untersuchung erforderlichen Informationen.

(4) a) Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der betroffenen Länder können alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der für den Dienstgebrauch der Kommission und der Verwaltungen bestimmten Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 9 sind und von der Kommission bei ihrem Untersuchungsverfahren verwendet werden. Die betroffenen Personen richten zu diesem Zweck schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden.

b) Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer und die Vertreter der betroffenen Länder können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden.

(5) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie innerhalb der Frist, die in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dargelegt haben, daß sie vom Ausgang des Verfahrens in erster Linie betroffene Parteien sind.

(6) Ferner gibt die Kommission den in erster Linie betroffenen Parteien auf Antrag Gelegenheit zusammenzutreffen, damit widersprechende Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Parteien und der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen Rechnung. Keine Partei ist verpflichtet, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

(7) Werden die von der Kommission verlangten Auskünfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Schlußfolgerungen aufgrund der verfügbaren Angaben gezogen werden.

(8) Nach Abschluß der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuß einen Bericht. Dieser Bericht ist in der Regel innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens vorzulegen, es sei denn, daß die Kommission diese Frist wegen der Schwierigkeiten der Untersuchung auf sieben Monate verlängert.

Artikel 9

Vertrauliche Informationen

(1) Die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2) a) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer an einem Untersuchungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.

b) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung muß die Gründe für die Vertraulichkeit der Informationen sowie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung enthalten, weshalb die Informationen nicht auf diese Weise zusammengefasst werden können.

(3) Informationen werden in der Regel dann als vertraulich betrachtet, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Masse nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde.

(4) Stellt sich jedoch heraus, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und daß der Auskunftgeber weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form zustimmt, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.

(5) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Institutionen der Gemeinschaft, insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse, nicht entgegen. Diese Bekanntgabe muß dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 10

Beweise

(1) Die Schadensprüfung stützt sich soweit zutreffend auf folgende Kriterien:

a) Volumen der betreffenden Einfuhren oder Ausfuhren der Gemeinschaft, insbesondere deren erhebliche Zunahme oder Abnahme, sei es absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch auf dem betreffenden Markt;

b) Preise der Konkurrenten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft oder auf Drittlandmärkten;

c) Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerhaltung, Absatz, Marktanteil, Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), Gewinne, Kapitalerträge, Investitionen, Beschäftigung.

(2) Wird eine drohende Schädigung geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar vorherzusehen ist, daß eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem auch folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a) Steigerungsrate der Ausfuhren auf den Markt, auf dem Gemeinschaftswaren oder -dienstleistungen mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb stehen;

b) im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in vorhersehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazitäten und die Wahrscheinlichkeit, daß die hierdurch ermöglichten Ausfuhren für den unter Buchstabe a) genannten Markt bestimmt sein werden.

(3) Schädigungen, die durch andere Faktoren hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, dürfen nicht den betreffenden Praktiken zugerechnet werden.

(4) Werden handelsschädigende Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission die Folgen dieser handelsschädigenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Gemeinschaft oder einer Region der Gemeinschaft oder einen bestimmten Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit. Zu diesem Zweck kann die Kommission soweit zutreffend die Faktoren in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen. Handelsschädigende Auswirkungen können unter anderem in Situationen auftreten, in denen die Handelsströme bei einer Ware oder Dienstleistungen infolge eines Handelshemmnisses verhindert, behindert oder umgeleitet werden, oder in Situationen, in denen Handelshemmnisse die Versorgung von Unternehmen der Gemeinschaft mit Produktionsmitteln (z. B. mit Teilen und Bauteilen oder Ausgangsstoffen) erheblich beeinträchtigt haben. Wird die Gefahr handelsschädigender Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission ferner, ob klar vorherzusehen ist, daß sich eine bestimmte Situation wahrscheinlich zu tatsächlichen handelsschädigenden Auswirkungen entwickeln wird.

(5) Bei der Prüfung der Beweise für handelsschädigende Auswirkungen berücksichtigt die Kommission auch die Bestimmungen, Grundsätze oder Praktiken, die für das Recht auf ein Vorgehen nach den in Artikel 2 Absatz 1 genannten einschlägigen internationalen Handelsregeln gelten.

(6) Die Kommission prüft ferner alle anderen einschlägigen Beweise in dem Antrag auf Verfahrenseinleitung oder dem Antrag eines Mitgliedstaats. Dabei sind die Liste der Kriterien und die Hinweise in den Absätzen 1 bis 5 nicht erschöpfend, noch können eines oder mehrere dieser Kriterien und Hinweise notwendigerweise als maßgeblich für das Vorliegen einer Schädigung oder handelsverzerrender Auswirkungen angesehen werden.

Artikel 11

Einstellung und Aussetzung des Verfahrens

(1) Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, daß die Interessen der Gemeinschaft keine Maßnahme erfordern, so wird nach Artikel 14 die Einstellung des Verfahrens beschlossen.

(2) a) Wenn die betreffenden Drittländer nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so daß ein Tätigwerden der Gemeinschaft nicht erforderlich ist, kann das Verfahren nach Artikel 14 ausgesetzt werden.

b) Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Maßnahmen, gegebenenfalls anhand in regelmässigen Abständen übermittelter Auskünfte, die sie von den betreffenden Drittländern verlangen und, soweit erforderlich, nachprüfen kann.

c) Wenn die Maßnahmen der Drittländer ausgesetzt, aufgehoben oder in unangemessener Weise durchgeführt wurden oder wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, daß dies der Fall war, oder wenn einem von der Kommission gemäß Buchstabe b) gestellten Auskunftsersuchen nicht stattgegeben wurde, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, und es werden, sofern dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung sowie der neuen Umstände erforderlich und gerechtfertigt ist, die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 getroffen.

(3) Stellt sich nach einem Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, daß das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluß einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, das die wesentlichen materiellen Rechte der Gemeinschaft oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so wird das Verfahren gemäß Artikel 14 ausgesetzt, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 113 des Vertrags geführt.

Artikel 12

Anwendung handelspolitischer Maßnahmen

(1) Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren - es sei denn, die tatsächliche und rechtliche Lage macht ein echtes Untersuchungsverfahren überfluessig - heraus, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten, die Schädigung oder die handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von Drittländern eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 13 beschlossen.

(2) Ist die Gemeinschaft aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen zur Durchführung eines vorherigen internationalen Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahrens verpflichtet, so werden die in Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen erst nach Abschluß dieses Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens beschlossen. Hat die Gemeinschaft ein internationales Streitbeilegungsorgan ersucht, die Maßnahmen zu bezeichnen und zu genehmigen, die für die Umsetzung der Ergebnisse eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens angemessen sind, so müssen die handelspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft, die infolge einer solchen Genehmigung erforderlich werden, mit der Empfehlung des internationalen Streitbeilegungsorgans vereinbar sein.

(3) Es können handelspolitische Maßnahmen getroffen werden, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen und Verfahren vereinbar sind; dazu gehören insbesondere

a) die Aussetzung oder Rücknahme von in handelspolitischen Verhandlungen vereinbarten Zugeständnissen;

b) die Anhebung bestehender Zollsätze oder die Einführung anderer Einfuhrabgaben;

c) die Einführung mengenmässiger Beschränkungen oder jeder anderen Maßnahme, welche die Einfuhr- oder Ausfuhrbedingungen verändert oder den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem betreffenden Drittland in anderer Weise beeinflusst.

(4) Die entsprechenden Beschlüsse werden mit Gründen versehen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt ebenfalls als Unterrichtung der hauptsächlich betroffenen Länder und Parteien.

Artikel 13

Beschlußfassungsverfahren

(1) Die Beschlüsse gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 Buchstabe a) werden nach Artikel 14 gefasst.

(2) Wenn die Gemeinschaft im Anschluß an einen Antrag nach den Artikeln 3, 4 oder 6 förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren anwendet, werden die Entscheidungen über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluß dieser Verfahren nach Artikel 14 gefasst.

(3) Wenn die Gemeinschaft nach Beachtung von Artikel 12 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muß, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) oder Artikel 12 zu treffen sind, beschließt der Rat nach Artikel 113 des Vertrages mit qualifizierter Mehrheit spätestens am 30. Arbeitstag nach Eingang des Kommissionsvorschlags.

Artikel 14

Ausschußverfahren

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der Ausschuß von seinem Vorsitzenden befasst.

(2) Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Entscheidung vor. Der Ausschuß berät innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit festsetzen kann.

(3) Die Kommission trifft eine Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt und die nach Ablauf von zehn Tagen anwendbar ist, wenn kein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist den Rat befasst hat.

(4) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann der Rat die Entscheidung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.

(5) Die Entscheidung der Kommission ist, vom Tag der Befassung des Rates an gerechnet, nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen anwendbar, wenn der Rat nicht innerhalb dieser Frist entschieden hat.

Artikel 15

Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt nicht in Fällen, die unter andere bestehende Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik fallen. Sie gilt ergänzend

- zu den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften,

- zu den besonderen Regelungen nach Artikel 235 des Vertrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Sie steht anderen Maßnahmen, die gemäß Artikel 113 des Vertrags getroffen werden können sowie den Verfahren der Gemeinschaft zur Regelung von Fragen betreffend Handelshemmnisse nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten im Ausschuß nach Artikel 113 des Vertrags zur Sprache gebracht werden.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie findet auf die nach diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER

(1) Stellungnahme vom 14. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 252 vom 20. 9. 1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).